Fristenerlasse für 2016

Hessen verlängert Steuererklärungsfristen bis 28.2.2018

Durch das Steuermodernisierungsgesetz vom 18.7.2016 (BGBl 2016 I S. 1679) wurden in § 149 Abs. 2 AO n. F. die Steuererklärungsfristen bundeseinheitlich verlängert (vgl. Korn/Strahl, NWB 49/2016 S. 3652, und Baum, NWB 36/2016 S. 2706). Allerdings gilt diese Verlängerung gem. Art. 97 § 10a Abs. 4 EGAO erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen. Bis dahin bleibt es bei einer differenzierten Fristenrechtslage für Steuererklärungen in Deutschland (vgl. Nebe, NWB 5/2016 S. 329).

15 gleich lautende Ländererlasse: Frist bis 31.12.2017
Die gesetzliche Frist zur Abgabe der Steuererklärung für 2016 bis zum 31.5.2017 (§ 149 Abs. 2 AO a. F.) wird – mit Ausnahme von Hessen nach 15 gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom 2.1.2017 in den Fällen, in denen die Steuererklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe nach §§ 3 und 4 StBerG bearbeitet werden, allgemein bis zum 31.12.2017 (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften bis zum 31.5.2018) verlängert.

Weiterhin Pilotprojekt in Hessen: Frist bis 28.2.2018
Hessen setzt das seit einigen Jahren bestehende Pilotprojekt (vgl. Nebe, NWB 5/2016 S. 329) zur weitergehenden Verlängerung der Steuererklärungsfristen fort. In Hessen sind die Steuererklärungsfristen für 2016 in Beraterfällen daher bis zum 28.2.2018 (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften bis 31.7.2018) verlängert (Hessischer Fristenerlass vom 2.1.2017).

Vorabanforderungen nur bei besonderen sachlichen Gründen

Auch für die Steuererklärungen 2016 gilt: Die Finanzverwaltung sollte die allgemeine Verlängerung von Steuererklärungsfristen durch die Fristenerlasse nicht durch eine Ausweitung der Praxis bevorzugter Anforderungen von Steuererklärungen unangemessen beschneiden. Für Vorabanforderungen sind regelmäßig besondere sachliche Gründe und nachvollziehbare, individuelle Begründungen erforderlich (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 27.4.2012 - 6 K 96/11).

Von Dr. Johannes R. Nebe, LL.M., Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht,
Gesellschafter-Geschäftsführer der Dr. Nebe Rechts- und Steuerberatung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Fritzlar

Aus NWB Steuer- und Wirschaftsrecht 4/2017
weitere Infos hier

Diesen Beitrag finden Sie auch hier in der NWB Datenbank.

 

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