Neues Wahlrecht bei einer Abfindung wegen ersatzlosen Ausscheidens aus einer Personengesellschaft

Das IDW hat durch den neu gefassten IDW RS HFA 7 für Abfindungen beim ersatzlosen Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personen(handels)gesellschaft eine neue Sichtweise eingeführt. BBK-Herausgeber StB/WP Wolfgang Eggert zeigt in der aktuellen BBK-Ausgabe, wie sich das neue Wahlrecht nutzen lässt.

I. Neues Wahlrecht durch IDW RS HFA 7
Nach der neuen Sichtweise des IDW ist eine Abfindungszahlung, die über dem Kapitalkonto liegt, erfolgsneutral zu Lasten des Kapitals zu buchen. Dies führt dazu, dass
  • sich das Eigenkapital sofort in voller Höhe der Differenz mindert,
  • nach dem Ausscheiden keine zusätzlichen Abschreibungen entstehen, d. h. die Jahresüberschüsse fallen höher aus als bisher.
Nach der bisherigen Sichtweise des IDW RS HFA 7 a. F. war der positive Differenzbetrag dagegen bei den Vermögensgegenständen zu aktivieren, deren Buchwerte stille Reserven enthalten. Die Aktivierung erfolgt auch anteilig bei den selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und/oder eines Geschäfts- oder Firmenwerts. Diese Behandlung als Anschaffungsvorgang
  • minderte das Eigenkapital in Höhe der Differenz zunächst nicht,
  • führt in den Folgejahren zu zusätzlichen Abschreibungen. Das zunächst höhere Kapital mindert sich in den Folgejahren um die zusätzlichen Abschreibungen, so dass am Ende der Nutzungsdauer keine Differenz mehr ausgewiesen wurde.
Hinweis: Das IDW hat die neue Möglichkeit in der Form eingeführt, dass die bisherige Methode in Form eines Wahlrechts unverändert zulässig ist. Die bisherige Behandlung in Form einer Anschaffungskostenbuchung ist somit nicht nur bis 2018 bzw. 2018/2019 in der Handelsbilanz und für alle Wirtschaftsjahre der Steuerbilanz maßgeblich, sondern auch noch ab 2019 bzw. 2019/2020 in der Handelsbilanz als alternative Methode anwendbar.

II. Handlungsempfehlungen
Die neue Methode werden vermutlich insbesondere Gesellschaften verwenden, die über ein so ausreichend hohes Eigenkapital verfügen, dass dessen sofortige Minderung nicht wesentlich ist. Die damit einhergehende Vermeidung der Abschreibungen wirkt sich positiv auf z. B. gewinnabhängige Vergütungs- und/oder Gewinnbestandteile aus.
Dagegen ist die Anwendung der bisherigen Methode auch weiterhin den Gesell-schaften zu empfehlen, die über kein ausreichend hohes Eigenkapital verfügen und folglich dessen sofortige Minderung vermeiden wollen bzw. müssen.
Zu denken ist hier z. B. an Kreditverträge mit Klauseln zu einer Mindesteigenkapi-talquote. Aber auch der ggf. notwendige Ausweis eines Aktivpostens „nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Abfindungen“ erscheint als nachvollziehbarer Grund, die neue Methode zu ignorieren.
Ebenfalls keinen Anklang wird die neue Behandlungsweise bei den Bilanzerstellern finden, die unverändert eine Einheitsbilanz anstreben bzw. die Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz möglichst gering halten wollen.

Den vollständigen Beitrag aus BBK 9/2018 S. 426 finden Sie hier.


Hinweis: Wie Sie Buchführung und Steuerrecht der Personengesellschaften immer im Griff haben, zeigt Ihnen BBK-Herausgeber StB/WP Wolfgang Eggert in der neuen BBK-Sonderausgabe, die Sie hier bestellen können. Lesen Sie dort,
  • welche unterschiedlichen Wirkungen Tätigkeitsvergütungen und Vorweg-gewinne auf die Gewinn- und Verlustrechnung haben,
  • auf welche Details es bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern durch den Gesellschafter an seine Gesellschaft ankommt,
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