Rechnungslegung in der Krise eines Unternehmens

Es ist eine Binsenweisheit, dass es mit einem Unternehmen regelmäßig nicht immer nur bergauf geht, sondern dieses zumeist auch wirtschaftlich schwierige Zeiten durchläuft. In einer solchen Unternehmenskrise sind dabei auch stets verschiedene Besonderheiten hinsichtlich der Rechnungslegung zu beachten, die sich entweder aus besonderen gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Krise ergeben oder aufgrund von Maßnahmen, die zur Beseitigung der Situation durch die Unternehmensleitung und/oder Dritte ergriffen werden können. Dies auch deshalb, weil die Hinweispflichten von Steuerberatern bei der Jahresabschlusserstellung zunehmend verschärft worden sind. Schweigen reicht spätestens seit dem Urteil des BGH vom 26.1.2017 nicht mehr aus, weshalb ein Gespür dafür, wann eine Unternehmenskrise bei einem Mandanten vorliegt und welche Möglichkeiten zur Beseitigung der Krise im Einzelfall möglich sind, in heutiger Zeit unerlässlich ist.

Was ist als Unternehmenskrise anzusehen?
Zunächst gilt es zu fragen, wann von einer Unternehmenskrise gesprochen werden kann. Wie so oft kommt dies auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.

Der IDW Standard S 6, der die Erstellung von Sanierungskonzepten betrifft, differenziert hierbei nach den Krisenursachen und benennt als solche insbesondere die

  • Stakeholderkrise,
  • Strategiekrise,
  • Produktions- und Absatzkrise,
  • Erfolgskrise sowie
  • Liquiditätskrise.

Unmittelbar mögliche bzw. erforderliche Maßnahmen durch die Geschäftsführung
Wird eine Krise des Unternehmens festgestellt, obliegt es der Geschäftsführung, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Hierbei können – abhängig von der Art der Krise – verschiedene Maßnahmen erwogen werden. Einige Möglichkeiten sind:

  • Einberufung der Gesellschafter;
  • Änderungen in der laufenden Bilanzierung;
  • Liquiditätswirksame Maßnahmen.

Weitere Sanierungsmaßnahmen mit bilanziellen Auswirkungen
Eine der wichtigsten Maßnahmen zur Beilegung einer Unternehmenskrise ist die Zuführung von neuem Eigenkapital bzw. andere Maßnahmen, die das Eigenkapital der Gesellschaft „verbessern“. Dies setzt natürlich in den meisten Fällen voraus, dass die Gesellschafter oder außenstehende Dritte, die Gesellschafter werden sollen, noch an eine Fortführung des Unternehmens glauben. In Betracht kommen hierbei insbesondere die nachfolgenden Maßnahmen:

  • Kapitalherabsetzung;
  • Kapitalerhöhungen;
  • Einzahlungen in die Kapitalrücklage bzw. Zuschuss;
  • Nachschüsse der Gesellschafter.

Ist eine Zuführung von Eigenkapital nicht gewollt oder nicht möglich, kann der Gesellschafter Kapital auch in Form von Darlehen zur Verfügung stellen.

Ähnlich wie Eigenkapital wirken verschiedene Instrumente, die – wenn sie richtig ausgestaltet sind – wie Eigenkapital behandelt werden. Zu nennen sind hierbei etwa Genussrechtskapital oder eine stille Gesellschaft.

Fazit
Liegt bei einem Unternehmen eine krisenhafte Situation vor, ist zunächst in jedem Fall zu prüfen, um welche Art von Krise es sich handelt. Nicht jede denkbare Maßnahme hilft in der jeweiligen Situation weiter. Doch auch wenn die jeweilige Krise erkannt ist, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, die zur Verfügung stehen. Da im Prozess der Krisenerkennung und Krisenbewältigung vieles schief gehen kann, ist eine fachkundige Begleitung in dieser Situation unerlässlich.

Der Beitrag „Rechnungslegung in der Krise eines Unternehmens“ unterstützt Sie dabei mit Expertenwissen und zahlreichen Praxishinweisen.

Lesen Sie hier den kompletten Beitrag in der NWB Datenbank

NWB Unternehmensteuern und Bilanzen

 

 

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.