Weiterhin Unsicherheit beim Übergang zum neuen Sanierungssteuerrecht

Der Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 - GrS 1/15 hat das Ende des sog. Sanierungserlasses besiegelt. Die entstandene Rechtsunsicherheit für die sanierungsbedürftigen Unternehmen bezüglich der steuerlichen Behandlung ihrer Sanierungsgewinne hat den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. In kurzer Zeit wurden § 3a EStG und § 7b GewStG sowie weitere Vorschriften im Umfeld eingeführt bzw. geändert. Der Übergang zur neuen Rechtslage hängt jedoch noch von dem Ergebnis der Notifizierung der Europäischen Kommission ab. Auch für die Übergangszeit bis zum 8.2.2017 hat der BFH durch zwei Urteile vom 23.8.2017 - I R 52/14 und X R 38/15 nun den Weg zu einem geordneten Sanierungssteuerrecht noch steiniger gemacht. Danach stellen auch die Übergangsregelungen des BMF-Schreibens vom 27.4.2017 einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar.

Besteuerung von Sanierungsgewinnen
Die Geschichte der steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen ist lang und wechselvoll. In seinem Beschluss vom 28.11.2016 hatte der Große Senat des BFH den im sog. Sanierungserlass vorgesehenen Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer als Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingestuft. Die Finanzverwaltung hatte auf diese Entscheidung sehr schnell durch ein Schreiben des BMF vom 27.4.2017 reagiert. In diesem wurde die Anwendung des Sanierungserlasses auf „Altfälle“ geregelt. Die Übergangsregelung, die die Finanzverwaltung aufstellt, ist auf das Datum der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats bezogen.
Auch der Gesetzgeber war auf den Beschluss des Großen Senats hin unverzüglich aktiv geworden und hatte in kurzer Zeit eine umfassende Regelung zur steuerlichen Freistellung von Sanierungsgewinnen in den § 3a EStG und § 7b GewStG sowie zu weiteren Regelungen getroffen. Darin wurde eine – grundsätzlich zwingende – Freistellung von Erträgen aus einer Sanierung des Unternehmens angeordnet. Das Inkrafttreten ist ungewiss. Nach dem Gesetz tritt die Neuregelung an dem Tag in Kraft, an dem die EU-Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelungen entweder keine staatlichen Beihilfen i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen.

Aktuelle Urteile des BFH vom 23.8.2017


Das BMF-Schreiben vom 27.4.2017 sowie das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 haben die Hoffnung auf eine mögliche Fortsetzung der bisherigen Verwaltungspraxis ausgelöst. Am 25.10.2017 hat der BFH jedoch zwei Urteile veröffentlicht, die alle bisherigen Bemühungen des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung zunichtemachen. Billigkeitsmaßnahmen nach dem BMF-Schreiben vom 27.3.2003 oder vom 27.4.2017 scheiden aus, da sowohl der X. Senat des BFH (Urteil vom 23.8.2017 - X R 38/15) als auch der I. Senat des BFH (Urteil vom 23.8.2017 - I R 52/14) der Rechtsprechung des BFH vom 28.11.2016 folgen und auch das Schreiben vom 27.4.2017 als Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ansehen. Darüber hinaus sieht der BFH keine Möglichkeit, die Einkommensteuerbefreiung nach § 3a EStG n.F. vorab anzuwenden.

Was bedeutet das für die Praxis?
Damit hängt das Sanierungssteuerrecht derzeit sowohl bezüglich seiner Vergangenheit als auch bezüglich seiner Zukunft in der Luft. In ersterem Fall sind weder der alte Sanierungserlass noch § 3a EStG einschließlich der Vorschriften in seinem Umfeld anwendbar. In letzterem Fall bleibt die Frage des Beihilfeverbots bis zur Antwort der Europäischen Kommission unklar, so dass keine Rechtssicherheit für nach dem 8.2.2017 aufgetretene Fälle besteht.
Worauf jetzt in der Praxis geachtet werden muss, erfahren Sie in dem Beitrag „Weiterhin Unsicherheit beim Übergang zum neuen Sanierungssteuerrecht“ von Dr. Martin Weiss, der in StuB 3/2018 S. 94 erschienen ist.

Lesen Sie hier den kompletten Beitrag


Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.