Steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften – § 6b EStG als Gestaltungsoption

Die intendiert gewinnneutrale Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften stellt für die steuerliche Gestaltungspraxis nach wie vor eine Herausforderung dar, weil die Finanzverwaltung nicht von der Meinung ablässt, sie falle nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. Ein Gestaltungsweg kann die Übertragung stiller Reserven gem. § 6b EStG sein. Dieser Ansatz ist aber nicht ohne Tücken.

§ 6b EStG als Gestaltungsoption
Ist das zu isolierende Wirtschaftsgut nach Maßgabe des § 6b Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 10 Satz 1 EStG begünstigt, kann der Gewinn aus seiner Veräußerung steuerneutral auf ein nach der Vergünstigungsnorm benanntes Reinvestitionsobjekt übertragen werden. Dies gilt in gesellschafterbezogener Betrachtungsweise auch bei der Veräußerung des zu isolierenden Objekts an eine Schwesterpersonengesellschaft. Begünstigtes Veräußerungsobjekt und begünstigtes Reinvestitionsobjekt können mithin ein und dasselbe Objekt sein. Diese nach anfänglichem Ringen bereits durch die Finanzverwaltung vertretene Rechtsaufassung ist durch den BFH mit Urteil v. 9.11.2017 - IV R 19/14 bestätigt worden.

Tücken der Übertragung gem. § 6b EStG
Nach § 6b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG ist nur ein Gewinn begünstigt, der aus einer Veräußerung resultiert. Demzufolge ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Übertragung an die Schwesterpersonengesellschaft der Verkehrswert zugrunde gelegt wird. Erfolgte die Veräußerung demgegenüber teilentgeltlich, träte zu dem begünstigten Veräußerungs- ein nicht begünstigter Entnahmegewinn hinzu. Empfehlenswert ist deswegen, dem Transfer ein Wertgutachten zugrunde zu legen. Wird der Kaufpreis kreditiert, ist zudem auf Fremdüblichkeit zu achten. Ein Verzicht auf die Kaufpreisforderung könnte darin resultieren, dass eine nicht begünstigte Entnahme angenommen wird. Nicht übersehen werden darf auch, dass die Übertragung des 6b-Gewinns auf die Anschaffungskosten der erwerbenden Schwesterpersonengesellschaft damit verbunden ist, dass ihr Kapital reduziert wird.

Fiktive Wertaufholung
Der BFH arbeitet im Urteil v. 9.11.2017 - IV R 19/14 heraus, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 6b Abs. 2 EStG etwaig vom Veräußerungspreis nicht allein der tatsächliche Buchwert abzuziehen sei. Zu berücksichtigen könne vielmehr auch eine fiktive Wertaufholung sein. Zu dieser kommt es, wenn – eventuell in lange zurückliegenden Jahren – der Ansatz des niedrigeren Teilwerts erfolgt ist, sich aber aufgrund des Veräußerungspreises (Verkehrswerts) ergebe, dass eine Wertaufholung geboten sei. Der Wertaufholungsgewinn selbst ist nach § 6b EStG nicht begünstigt. Vor Umsetzung der Gestaltung sollte deswegen ein prüfender Blick auch in die Vergangenheit gerichtet werden.

Worauf bei der Gestaltungsoption geachtet werden muss, wo die Fallstricke lauern und wie diese geschickt umgangen werden können, erfahren Sie in dem Beitrag „Zur steuerneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften“ von Dr. Martin Strahl, der in NWB 18/2018 S. 1290 erschienen ist.

Lesen Sie hier den kompletten Beitrag „Zur steuerneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften“.



NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.