Going Concern und Insolvenz – Handlungsempfehlungen für Abschlussprüfer

„Nichts ist so beständig wie der Wandel“ – Das Zitat des griechischen Philosophen Heraklit beschreibt sehr treffend die Herausforderung, uns stetig mit Veränderungen auseinandersetzen zu müssen. Insbesondere durch Globalisierung und Digitalisierung scheinen sich diese Veränderungen immer mehr zu beschleunigen, was auch an Unternehmen nicht spurlos vorüber geht. In der Folge sind Unternehmen gezwungen bisher vermeintlich konstante Faktoren zu hinterfragen und sich immer wieder neu aufzustellen, um nachhaltig erfolgreich zu sein. Namhafte Pleiten der letzten Jahre verdeutlichen die Gefahr für die Fortführbarkeit der Unternehmenstätigkeit und des Unternehmens als Rechtsträger. Befindet sich das geprüfte Unternehmen in einer Krisensituation, ist die Problematik der Fortführungsannahme ein besonders sensibles und anspruchsvolles Prüfungsthema.

Zwar ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, im Bestätigungsvermerk ein Urteil über die Fortführbarkeit der Unternehmenstätigkeit bzw. des Unternehmens abzugeben. Jedoch muss sich der Abschlussprüfer mit der Risikosituation des Unternehmens und dabei auch mit bestandsgefährdenden Risiken („wesentliche Unsicherheit“) auseinandersetzen und die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter zur Fortführbarkeit, die gezogenen Folgerungen für den Abschluss sowie die Berichterstattung im Lagebericht auf ihre Angemessenheit hin beurteilen. Bei Anhaltspunkten für das Vorliegen von Ereignissen und Gegebenheiten, die auf eine Bestandsgefährdung hindeuten, befasst sich der Abschlussprüfer vertieft vor allem mit der betrieblichen Planung und dabei insbesondere mit der Finanzplanung. Maßnahmen zur Abwendung einer Fortführungsgefahr sind daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, die Fortführungsannahme zu bestätigen.

Mit IDW PS 270 n. F. setzt das IDW die Anforderungen des überarbeiteten ISA 570 um. Gegenüber der bisherigen Regelung in IDW PS 270 a. F. ergibt sich dabei keine fundamentale Änderung der Anforderungen an den Abschlussprüfer. Neuerdings wird im Standard für den Fall bestandsgefährdender Risiken („wesentliche Unsicherheit“) die Angabepflicht grundsätzlich im Anhang bzw. unter der Bilanz hervorgehoben, wobei ggf. die Darstellungspflicht im Lagebericht unbeschadet bleibt.

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Unternehmen in der Krise: Handlungsempfehlungen für Abschlussprüfer

 

 

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