Mandanten-Information zum Vorsteuerabzug: Briefkastenanschrift des Rechnungsausstellers ausreichend

Der Vorsteuerabzug ist aus einer Rechnung möglich, in der der Rechnungsaussteller lediglich seine Briefkastenanschrift verwendet hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rechnungsaussteller unter dieser Briefkastenanschrift postalisch tatsächlich erreichbar war. Damit haben nun alle Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs ihre Rechtsprechung zu Gunsten der Unternehmer geändert.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers setzt u.a. voraus, dass er über eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers verfügt. Nach dem deutschen Gesetz muss der leistende Unternehmer in seiner Rechnung seinen vollständigen Namen und seine vollständige Anschrift angeben.

Streitfall: Der Kläger war Kfz-Händler und bezog mehr als 120 Kfz von der D-GmbH. Die D-GmbH hatte in ihren Rechnungen eine Anschrift verwendet, unter der sie wirtschaftlich nicht tätig gewesen war; vielmehr handelte es sich um den statuarischen, also offiziellen Sitz der D-GmbH, unter dem sich ein Buchhaltungsbüro befand, das die Post für die D-GmbH entgegen nahm und die Buchhaltungsarbeiten für die D-GmbH erledigte. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug wegen einer seiner Auffassung nach nicht ordnungsgemäßen Anschrift der D-GmbH nicht an.

Entscheidung: Der BFH erkannte die Rechnungen dagegen als ordnungsgemäß an, nachdem er den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen und dieser die Ordnungsmäßigkeit der Eingangsrechnung bejaht hatte. Allerdings hatte der BFH Zweifel, ob die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorlagen und verwies die Sache deshalb zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht der ersten Instanz zurück:
  • Der BFH folgt der neuen Rechtsprechung des EuGH, wonach es genügt, wenn der Rechnungsaussteller und Lieferant eine Anschrift verwendet, unter der er im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung postalisch erreichbar ist. Dies kann eine bloße Briefkastenanschrift oder auch eine statuarische Anschrift sein, unter der er sein Unternehmen offiziell angemeldet hat.
  • Die D-GmbH war unter der von ihr angegebenen Anschrift postalisch erreichbar. Denn dort befand sich nicht nur ihr statuarischer Sitz, unter dem sie angemeldet war, sondern auch ein Buchhaltungsbüro, das für sie die die Post entgegennahm.
  • Es ist entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht erforderlich, dass der Rechnungsaussteller unter seiner in der Rechnung angegebenen Anschrift wirtschaftlich aktiv geworden ist, also die Kfz verkauft hat.
  • Allerdings muss noch geklärt werden, ob die D-GmbH die in den Rechnungen genannten 120 Kfz überhaupt geliefert hat. Dagegen sprach, dass die von der D-GmbH angegebenen Fahrzeug-Identifikationsnummern nach Angaben des Herstellers nicht existierten. Dies muss nun noch das Finanzgericht ermitteln.
Hinweise: Beim BFH gibt es zwei Umsatzsteuersenate. Bereits vor kurzem hatte der andere Umsatzsteuersenat seine Rechtsprechung in gleicher Weise zu Gunsten der Unternehmer geändert. Damit haben nun beide Senate ihre bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der erforderlich war, dass der Rechnungsaussteller eine (eigene) Anschrift angibt, unter der er wirtschaftlich aktiv geworden ist. In Außenprüfungen wird der Prüfer den Vorsteuerabzug künftig daher nicht mehr mit der Begründung versagen dürfen, dass es sich bei der Rechnungsanschrift des Rechnungsausstellers lediglich um eine Briefkastenanschrift handle.

Allerdings sind auch weiterhin Scheinadressen nicht ausreichend, die erfunden sind und unter denen keine postalische Erreichbarkeit bestand. Zudem zeigt der aktuelle Streitfall, dass die in der Rechnung bezeichnete Leistung auch tatsächlich erbracht worden sein muss. Schließlich müssen auch die übrigen Rechnungsanforderungen, wie z.B. die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung, erfüllt sein.

Quelle: BFH, Urteil v. 13.6.2018 - XI R 20/14, NWB

Mit der Mandanten-Information zum Jahresende 2018 von NWB informieren Sie Ihre Mandanten rechtzeitig vor dem Jahreswechsel über dieses und weitere wichtige Themen. Noch bleibt Zeit, die Weichen für 2019 richtig zu stellen! Hier erfahren Sie mehr.


Mandanten-Information zum Jahresende 2018

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.