Die nichtfinanzielle Berichterstattung – Berichtspflichten frühzeitig erkennen

Mit dem Inkrafttreten der CSR-Richtlinie (2014/95/EU) im Jahr 2014 und der Umsetzung in nationales Recht durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) im Jahr 2017 hat die nichtfinanzielle Berichterstattung in Deutschland einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren. Seitdem müssen bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungen im Rahmen einer nichtfinanziellen Erklärung, die in den Lagebericht integriert ist, oder eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts Rechenschaft über ihre Nachhaltigkeitsleistung ablegen. Da die berichtspflichtigen Unternehmen hierin ihre gesamte Wertschöpfungs- bzw. Lieferkette einbeziehen, müssen vermehrt auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignete Berichtssysteme etablieren.

Überarbeitung der CSR-Richtlinie

Die nichtfinanziellen Berichtspflichten, welche seit ihrem Inkrafttreten Gegenstand zahlreicher Diskussionen waren, stellen ein Teilgebiet der Unternehmensberichterstattung dar. Um dem vonseiten der Stakeholder wahrgenommenen Handlungsbedarf, der im Rahmen einer im Frühjahr 2020 stattgefundenen Konsultation ermittelt wurde, gerecht zu werden, wird die CSR-Richtlinie derzeit grundlegend überarbeitet. Ende April 2021 veröffentlichte die EU-Kommission einen ersten Entwurf zu einer Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) – welcher weitreichende Änderungen auf diesem Gebiet der Unternehmensberichterstattung erwarten lässt. Nach einer entsprechenden Umsetzung in nationales Recht sollen die neuen Regelungen bereits für das Geschäftsjahr 2023 zur Anwendung kommen.

Erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs

Der Entwurf der CSRD bietet reichlich Zündstoff. Er sieht etwa vor, den Anwendungsbereich der nichtfinanziellen Berichtspflichten erheblich auszuweiten. Neben kapitalmarktorientierten Unternehmen, die gewisse Größenmerkmale überschreiten, sollen ab Januar 2026 auch kapitalmarktorientierte KMU in den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Darüber hinaus sollen unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung alle großen Kapital- und ihnen nach § 264a HGB gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften, rechtsformunabhängig alle großen Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute sowie alle zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Unternehmen vom Anwendungsbereich der CSRD erfasst werden. In Deutschland würden durch die CSRD zukünftig knapp 15.000 Unternehmen von der nachhaltigkeitsrelevanten Berichtspflicht erfasst werden, was eine Steigerung um mehr als das 30-Fache zur Folge hätte. Der deutsche Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Anfang Mai 2021 veröffentlichten Sustainable-Finance-Strategie bereits deutlich gemacht, dass er die Ausweitung des Anwendungsbereichs unterstützt. Weitere Initiativen, die in Verbindung mit der CSRD auch den Berichtspflichten entlang der Lieferkette mehr an Gewicht geben werden (z. B. in Form des bevorstehenden Lieferkettengesetzes), strahlen darüber hinaus auf weite Teile des Mittelstandes aus. Immerhin umfasst der Mittelstand nach wie vor die wichtigsten Zulieferbetriebe der gegenwärtig und zukünftig berichtspflichtigen Unternehmen. Für viele Unternehmen in Deutschland, die nun erstmals mit den Berichtspflichten in Berührung kommen werden, ist es also schon heute höchste Zeit, sich mit dem Aufbau entsprechender Berichtsstrukturen zu Nachhaltigkeitsaspekten zu befassen und die bevorstehenden Anforderungen zu antizipieren – denn viel Zeit wird ihnen vom europäischen Gesetzgeber nach Verabschiedung der CSRD nicht gegeben werden.

Umfassende Darstellung der nichtfinanziellen Berichtspflichten

Lesen Sie hier das Werk von Prof. Dr. Karina Sopp, Mag. (FH) Josef Baumüller und M. Sc. Oliver Scheid zur nichtfinanziellen Berichterstattung (https://shop.nwb.de/Artikel/D/67891N), um einen anschaulichen Überblick über die bestehenden nichtfinanziellen Berichtspflichten i. S. d. CSR-RUG zu erhalten. Von der Klärung offener Grundsatzfragen über Herausforderungen im Bereich der Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung bis hin zur Berichtspflicht für die Lieferkette und aktuelle EU-rechtliche Entwicklungen beleuchten die Autoren alle wichtigen Themenbereiche. Damit erhalten Sie praktische Empfehlungen sowie Lösungsansätze zur rechtssicheren Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten

Univ.-Prof. Dr. Karina Sopp ist Inhaberin der Professur für Entrepreneurship und betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg.
Mag. (FH) Josef Baumüller ist Mitarbeiter an der Wirtschaftsuniversität Wien sowie Lehrbeauftragter und Doktorand an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Wien.
M. Sc. Oliver Scheid ist Offizier der Bundeswehr und externer Mitarbeiter an der Professur für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfungswesen, der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg.

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