Oder-Konten als Schenkungsteuerfalle und mögliche Auswege
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Präventive Maßnahmen und Heilungsmöglichkeiten
Oder-Konten von Ehegatten haben sich in der Vergangenheit oft als Schenkungsteuerfallen erwiesen. Überweisungen auf Oder-Konten können als freigebige Zuwendungen unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eingestuft werden. Dabei sind Oder-Konten bei vielen Paaren durchaus üblich. Jeder trägt mit seinem Verdienst zum Familieneinkommen bei, ohne dass darauf geachtet wird, wer mehr beisteuert. Mal tätigt der eine Partner die Überweisung für den Urlaub, mal überweist der andere Partner. Was partnerschaftlich einfach und sinnvoll erscheint, kann jedoch steuerlich u. U. zu Problemen führen. Der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner gibt einen Überblick über die sich in diesem Zusammenhang stellenden schenkungsteuerlichen Probleme und Möglichkeiten zu ihrer Reparatur.
Ehe und Familie genießen nach Art. 6 Abs. 1 GG einen besonderen Schutz. Dieser Schutz kann in der Gestaltungsberatung genutzt werden, um z. B. steuerlich günstig Vermögen vom einen auf den anderen Ehepartner zu übertragen. Zwar unterliegen Vermögenszuwendungen zwischen Ehegatten grundsätzlich denselben Regeln wie Zuwendungen zwischen anderen Personen. Jedoch gelten bei Ehegatten Sondervorschriften, wie bspw. Freibeträge und günstige Steuerklassen, sowie sachliche Steuerbefreiungen. Mehr zum Thema „Vermögensgestaltungen in der Ehe“ erfahren Sie in der aktuellen NWB-EV Sonderausgabe.
Weitere Beiträge aus der NWB-EV Sonderausgabe:
Oder-Konten von Ehegatten haben sich in der Vergangenheit oft als Schenkungsteuerfallen erwiesen. Überweisungen auf Oder-Konten können als freigebige Zuwendungen unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eingestuft werden. Dabei sind Oder-Konten bei vielen Paaren durchaus üblich. Jeder trägt mit seinem Verdienst zum Familieneinkommen bei, ohne dass darauf geachtet wird, wer mehr beisteuert. Mal tätigt der eine Partner die Überweisung für den Urlaub, mal überweist der andere Partner. Was partnerschaftlich einfach und sinnvoll erscheint, kann jedoch steuerlich u. U. zu Problemen führen. Der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner gibt einen Überblick über die sich in diesem Zusammenhang stellenden schenkungsteuerlichen Probleme und Möglichkeiten zu ihrer Reparatur.
Ehe und Familie genießen nach Art. 6 Abs. 1 GG einen besonderen Schutz. Dieser Schutz kann in der Gestaltungsberatung genutzt werden, um z. B. steuerlich günstig Vermögen vom einen auf den anderen Ehepartner zu übertragen. Zwar unterliegen Vermögenszuwendungen zwischen Ehegatten grundsätzlich denselben Regeln wie Zuwendungen zwischen anderen Personen. Jedoch gelten bei Ehegatten Sondervorschriften, wie bspw. Freibeträge und günstige Steuerklassen, sowie sachliche Steuerbefreiungen. Mehr zum Thema „Vermögensgestaltungen in der Ehe“ erfahren Sie in der aktuellen NWB-EV Sonderausgabe.
Weitere Beiträge aus der NWB-EV Sonderausgabe:
- Steuerfreie Übertragung des Familienheims – Steuerbefreiung bei Erwerben von Todes wegen und bei lebzeitiger Übertragung
- Planung und Vorsorge beim Zugewinn – Zugewinn – des einen Freud ist des anderen Leid
- Schenkungsteuerliche Zuwendungen unter Ehegatten