StaRUG – Das müssen Sie wissen!

Corona hat seit über einem Jahr das Land fest im Griff. Die vollständige Schließung der meisten Geschäftsbereiche über Wochen und Monate hat erhebliche Auswirkungen auf viele Unternehmen. Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), das am 1.1.2021 in Kraft getreten ist, gilt als wichtiger Baustein für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID 19- Pandemie und legt sein Augenmerk auf die präventive Insolvenzvermeidung.

Bedeutendste Neuerung des StaRUG ist dabei die Einführung des sogenannten Restrukturierungsplans und damit die Schaffung eines Instruments zur Restrukturierung von Unternehmen außerhalb des gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Das StaRUG ermöglicht es, die Sanierung aufgrund eines mit Mehrheit der Gläubiger bestätigten Sanierungsplans außerhalb des Insolvenzverfahrens zu erreichen – ggf. auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger.

Geschäftsleitung in der Pflicht

Bei einer Restrukturierungssache ist der Schuldner verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sanierungsgeschäftsführers zu handeln und dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren. Ein Verstoß führt zur Haftung der Geschäftsleiter im Innenverhältnis.

Krisenfrüherkennung ist auch Beratersache

In § 102 StaRUG findet sich die Kodifizierung der umstrittenen BGH-Rechtsprechung zu den Hinweis- und Warnpflichten für Steuerberater bei der Jahresabschlusserstellung. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte haben bei der Erstellung des Jahresabschlusses für ihre Mandanten diese auf mögliche Insolvenzgründe nach den §§ 17 bis 19 InsO und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, sofern entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und anzunehmen ist, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife gar nicht bewusst ist.

Fest steht: Diese Hinweispflichten bei der Jahresabschlusserstellung bieten in der Praxis keinen ausreichenden Mehrwert und können, da sie naturgemäß erst im Nachhinein erfolgen, nicht als Frühwarnsystem funktionieren. Dem Steuerberater eröffnet sich dadurch jedoch ein neues Beratungsfeld: Er kann seinem Mandanten helfen, das von § 1 StaRUG geforderte Krisenfrüherkennungssystem einzurichten und zu überwachen.

Praxishinweis: An dieser Stelle schließt sich also der Kreis zum Geschäftsleiter des Unternehmens. Diese sollen nun die Interessen der Gläubiger künftig nicht erst bei eingetretener, sondern bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit berücksichtigen. Rückt die Zahlungsunfähigkeit näher, intensivieren sich die Pflichten und damit auch die Haftungsrisiken – für die Entscheider, wie auch für Steuerberater und ähnliche Berufsstände. Der Umfang der Haftung kann bis zu dem gesamten Gläubiger(quoten)schaden umfassen. Dementsprechend ist bei jeder Beratungstätigkeit das Vorliegen eines Insolvenzantragsgrundes zu berücksichtigen, um eine etwaige Beraterhaftung zu vermeiden.

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  • StaRUG: Unternehmenskrisen identifizieren und kommunizieren – Erfolgsentscheidende Faktoren einer vorinsolvenzlichen Restrukturierung von Dr. Dietmar Haffa, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG – Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum Insolvenzplan von Dr. Mario Nawroth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter

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