Neue Vorgaben der BaFin: Kredite nur noch an nachhaltige Unternehmen?

Die nunmehr 7. Novelle der „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) bringt frischen Wind in die Kreditvergabe: Unternehmen müssen sich auf höhere Anforderungen einstellen, insbesondere was das Thema Nachhaltigkeit betrifft.

Nachhaltigkeit jetzt auch im Kreditvergabeprozess angekommen

Unternehmen, die immer noch nicht die Zeichen der Zeit erkannt haben, sollten allerspätestens jetzt hellhörig werden: Nachhaltigkeit wird zukünftig auch bei der Kreditvergabe eine große Rolle spielen. Hintergrund sind die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“, kurz MaRisk, die vor einigen Monaten überarbeitet wurden und für die Ausgestaltung des Risikomanagements in deutschen Banken und Finanzinstituten verbindlich sind. Erstmals formulierte die BaFin darin prüfungspflichtige Anforderungen an die explizite Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken u. a. in der Geschäfts- und Risikostrategie, Risikomanagementprozessen und Kreditprozessen. Als Folge ist in naher Zukunft zu erwarten, dass immer mehr Institute die ESG-Kriterien in ihre Konditionierung aufnehmen und daraus Standardprozesse generieren.

Das kommt auf KMU zu

Neben einer Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht und Anhang werden aufgrund der Vorgaben Nachhaltigkeitsdaten und -berichte für die Kreditgespräche wesentlich.

Relevante ESG-Daten sind vorzuweisen

Jedes Kreditinstitut ist zukünftig gefordert (und damit auch in der Folgewirkung jeder Kreditnehmer), relevante ESG-Daten vorzuweisen, um eine angemessene Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Risiken inkl. ESG-Risiken jederzeit sicherzustellen. Die bekannte Notwendigkeit der zur Verfügungsstellung der Bonität mittels der wirtschaftlichen Daten einer Gewinn- und Verlustrechnung muss daher um die Nachhaltigkeitsdaten erweitert werden. Das Fehlen einer oder eine schlechte „Nachhaltigkeits-Bilanz“ können somit zukünftig die Kreditkonditionen verteuern oder die Kreditvergabe zumindest erschweren.

Bonität hängt jetzt auch von Nachhaltigkeit ab

Die Integration von ESG-Daten in das Gesamtrisikoprofil und die Risikotragfähigkeitsbetrachtung wird u. a. auch Einzug in die Bonitätsbeurteilung von Kreditnehmern finden. Dabei sind Kreditinstitute gefordert, sowohl aus normativer als auch aus ökonomischer Perspektive die Zukunftsfähigkeit des Kreditnehmers zu beurteilen. Die Geschäftsmodellanalyse des Kreditnehmers mithilfe der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang und dem Lagebericht wird folglich noch stärker auf die Zukunftsfähigkeit ausgerichtet. Schlussendlich werden die mit ESG-Risiken verbundenen, möglichen Auswirkungen bei der Festlegung der Kreditkonditionen ausschlaggebend sein.

Kreditkonditionen und -laufzeiten werden angepasst

Die strategische Entscheidung, dass eine gute Leistung im Bereich der sozialen Verantwortung mit höherer finanzieller Leistung verbunden ist und dies mit weniger notleidenden Krediten einhergeht, stellt das Hauptmotiv der Institute dar. Dies führt bei den Kreditinstituten zu dem Anreiz, die soziale Verantwortung des Kreditnehmers entsprechend in die Bewertung des Risikos und in die Kreditpreisgestaltung zu integrieren. Es werden positive und negative Aktivitäten im Bereich ESG unterschieden:

  • Positive Aktivitäten führen zu einer niedrigeren Kreditspanne, da die zukünftigen Cashflows als weniger risikoreich eingestuft werden. Argumentativ ist festzuhalten, dass die Verfolgung von ESG-Zielen die Wahrscheinlichkeit von negativen Events, wie z. B. kostspieligen Gerichtsverfahren oder regulatorischen Eingriffen, verringert.
  • Zu den negativen Aktivitäten gehören z. B. Einbußen in den Umsätzen.

Unternehmen mit einem schlechteren ESG-Niveau könnten demnach schlechtere Konditionen von der Bank erhalten. Sind Vorfälle im Bereich ESG, wie z. B. Umwelt- oder Sozialskandale, mit negativer Auswirkung auf die ESG-Leistung vorhanden, sind Unternehmen angehalten, mehr Sicherheiten bei der Kreditvergabe zu hinterlegen.

Auch die Kreditlaufzeiten werden von den ESG-Aktivitäten beeinflusst: Unternehmen mit negativen ESG-Vorfällen könnten kürzere Kreditlaufzeiten erhalten.

Bei der Ermittlung der Kreditspanne werden neben den klassischen Faktoren auch die ESG-Stärken und ESG-Schwächen berücksichtigt, da ESG-Risiken diese maßgeblich beeinflussen können. Bei der Bewertung der ESG-Schwächen werden auch Umweltbelange, wie z. B. gefährliche Abfälle, toxische Emissionen oder Bedenken hinsichtlich des Klimawandels, mit einbezogen.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass das Ausmaß der Risikoprämie von der grundsätzlichen Einstellung des Institutes zum Thema ESG abhängt. Verzeichnet dieses z. B. eine hohe Nachhaltigkeitsleistung, dann wird das kreditnehmende Unternehmen i. d. R. niedrigere Aufschläge erhalten.

Für KMU ergeben sich folgende Handlungsempfehlungen:

Checkliste: Handlungsempfehlungen für KMU

  • KMU sollten in Kreditgespräche grds. gut vorbereitet gehen. Ggf. ist im Vorfeld auch die Erwartungshaltung der Institute abzuklären, um diesen einen Pendelblick auf ihre eigenen Anforderungen zu ermöglichen.
  • Ein von der Geschäftsführung erstelltes Nachhaltigkeitskonzept sollte hinreichend detailliert sein und mit der übrigen Unternehmensplanung und dem Unternehmensbudget in Einklang gebracht werden.
  • Neben den üblichen Zahlen sollten Unternehmen auch Kennziffern im Bereich ESG bereithalten.
  • Das Nachhaltigkeitskonzept sollte in den verschiedenen Einzelaspekten auf Zustimmungsbedürftigkeit untersucht und diese eingeholt werden (einzeln oder insgesamt).
  • Unternehmenszahlen sollten zwingend auch ESG-Kriterien enthalten, um Instituten auch Handlungen auf diesem neuen Berichtsfeld zu zeigen. Sinngemäß nach dem Motto: Tue Gutes und sprich darüber.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Die MaRisk 2023 traten mit der Veröffentlichung am 29.6.2023 förmlich in Kraft. Für die Anwendung der neuen hinzugekommenen Vorgaben hat die Aufsicht eine abgestufte Anwendbarkeit vorgesehen: Soweit die MaRisk 2023 lediglich klarstellende Ergänzungen der bisherigen Fassung und damit letztlich der existierenden Verwaltungspraxis vornehmen, ohne dass hiermit materiell neue Regelungsinhalte einhergehen, sind die Vorgaben sofort mit Veröffentlichung von den Instituten zu beachten. Sofern dagegen neue Anforderungen an das Risikomanagement durch die Novelle aufgestellt werden, galt eine Übergangsfrist bis zum Jahresende 2023, während derer die Institute ihre internen Prozesse an die MaRisk 2023 anpassen konnten. Die neuen Vorgaben gelten mithin insoweit erst ab dem 1.1.2024.

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Ziel muss es sein, die Nachhaltigkeitsanforderungen im Kreditvergabeprozess zu erfüllen.

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Grüner Pfeil, MaRisk von NWB

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