§ 170 AO Beginn der Festsetzungsfrist

Die Festsetzungsverjährung der §§ 169 bis 171 AO dient dem Rechtsfrieden und steht damit im Spannungsfeld der beiden miteinander konkurrierenden Prinzipien der Rechtssicherheit und der richtigen Besteuerung.

§ 170 AO regelt in diesem Rahmen den Beginn der Festsetzungsfrist, wobei Abs. 1 den Grundsatz enthält, dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. § 170 Abs. 2 bis 7 AO beschreiben die Fälle der Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist. Dabei regelt § 170 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO den in der Praxis häufigsten Fall der Anlaufhemmung für Steuern, für die eine Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung oder -anmeldung besteht. Die Regelungen in § 170 Abs. 4 bis 7 AO beruhen auf den Besonderheiten der dort genannten Steuern.

II. Geltungsbereich

Die AO unterscheidet strikt zwischen dem Steuerfestsetzungsverfahren und dem Steuererhebungsverfahren, so dass die Regelungen der §§ 169 ff. AO nur im Festsetzungsverfahren für die Festsetzungsverjährung gelten, für die Zahlungsverjährung im Erhebungsverfahren gelten hingegen die §§ 228 ff. AO.

§ 170 AO gilt für alle Steuern, für die nach § 1 AO die AO Anwendung findet. Für steuerliche Nebenleistungen gilt dies gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 AO jedoch nur, soweit die Anwendung der §§ 169 ff. AO besonders angeordnet ist.

Verspätungszuschläge (§ 152 AO) und Säumniszuschläge (§ 240 AO) unterliegen dementsprechend nicht der Festsetzungsverjährung i. S. d. § 170 AO, aber von der erstmaligen Festsetzung eines Verspätungszuschlags soll nach AEAO zu § 169 Nr. 5 abgesehen werden, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuer bereits abgelaufen ist. Säumniszuschläge entstehen hingegen kraft Gesetzes, so dass auf sie allein die in den §§ 228 ff. AO geregelte Zahlungsverjährung anwendbar ist.

§ 170 AO findet keine Anwendung auf Zölle, da der UZK vorrangig ist. [1] Ebenso gilt die Anlaufhemmung des § 170 AO nicht für die Festsetzung der Investitionszulage, obwohl gem. § 155 Abs. 4 AO die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß anwendbar sind. Die Investitionszulage ist jedoch keine „Steuer“, woran auch die Verweisung des § 155 Abs. 4 AO nichts ändert, und es besteht für den Berechtigten keine Verpflichtung, im Hinblick auf die Investitionszulage eine Steuererklärung oder eine Anzeige abzugeben. Die Antragstellung liegt vielmehr in seinem Belieben. [2]

Ferner ergibt sich aus dem europäischen Recht keine besondere Anlaufhemmung. Sollte die Steuerfestsetzung gegen europäisches Recht einschließlich der Grundfreiheiten verstoßen, so kann die Korrektur nur innerhalb der nach nationalem Recht zu berechnenden Festsetzungsfrist erfolgen. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der EuGH die Streitfrage entschieden und der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis erlangt hat, besteht keine europarechtliche Anlaufhemmung. [3]

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