Beratungsschwerpunkt Photovoltaik: Bleibt es für Mandanten interessant?

Bei Photovoltaikanlagen sorgten die Verknüpfung von Einspeisevergütung, Förderung sowie den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bislang dafür, dass sich die Investition auch rentierte.

Gerade in Zeiten niedriger Zinssätze ist die Suche nach Investitionsalternativen groß – lohnt sich hier für die Mandanten auch weiterhin der Blick auf Photovoltaik-Anlagen? Denn die Rahmenbedingungen werden zumindest im Hinblick auf die Einspeisevergütung und die Gestehungskosten immer schwieriger.

Einspeisevergütung versus Gestehungskosten

Die Einspeisevergütung ist ein wesentlicher Bezugspunkt bei der Entscheidung für eine PV-Anlage. Für Anlagen bis 10 Kilowatt Leistung die im Januar 2022 in Betrieb gehen, liegt sie bei 6,83 Cent/kWh und wird im Jahresverlauf entsprechend der Regularien des § 49 EEG weiter sinken. Zum Vergleich: Im Januar 2010 lag die Einspeisevergütung noch bei 39,14 Cent/kWh.

Dies ist wahrscheinlich mit ein Grund dafür, dass die Investitionen vom Höchststand 19,5 Mrd. € in 2010 auf den Tiefststand von 1,45 Mrd. € in 2014 gesunken sind – ein leichter positiver Trend zeichnet sich bis 2020 mit einem Anstieg auf 4,22 Mrd. € ab. (Quelle: Statista).

Zugleich sind immer höhere Erzeugungs- bzw. Gestehungskosten gerade bei kleineren Anlagen zu verzeichnen. So hat das Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ermittelt, dass die Erzeugungskosten je kWh Solarstrom bei Kleinanlagen unter 30 kWp zwischen 5,81 und 8,04 Cent/kWh im Süden Deutschlands und zwischen 7,96 und 11,01 Cent/kWh im sonnenärmeren Norden liegen (Seite 19 der Studie).

Förderung und steuerliche Gestaltung bleiben im Fokus

Für Investitionsförderungen durch Bund, Länder und Gemeinden sind Energieberater die besten Ansprechpartner. 

Für Ihre Mandanten bleiben Sie bei der steuerlichen Gestaltung der Ansprechpartner des Vertrauens. Und hier gab es im vergangenen Jahr für kleinere Photovoltaikanlagen (bis 10 kW) ein wegweisendes BMF-Schreiben: Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wird auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt, dass diese kleineren Photovoltaikanlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und es sich daher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt (BMF-Schreiben v. 29.10.2021 - IV C 6 - S 2240/19/10006).

Zu beachten sind insbesondere folgende Voraussetzungen:

Für die 10,0 kW/kWp-Grenze ist die von der steuerpflichtigen Person bzw. der Mitunternehmerschaft installierte Gesamtleistung (also die Summe der installierten Leistung aller Photovoltaikanlagen) maßgeblich. Unerheblich ist, ob die sich die Anlagen auf verschiedenen Grundstücken befinden oder technisch voneinander getrennt sind.

Neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz wird der erzeugte Strom ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht. Die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken steht der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleich. Der Verbrauch des erzeugten Stroms in einem häuslichen Arbeitszimmer ist unschädlich.

Ein Verbrauch des erzeugten Stroms zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein. Dies gilt auch für den Verbrauch durch Mieter, wenn die Mieteinnahmen 520 € im Veranlagungszeitraum überschreiten.

Wird die Photovoltaikanlage von einer Mitunternehmerschaft betrieben, reicht es aus, wenn der erzeugte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist und daneben von mindestens einem Mitunternehmer privat zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Eine vor dem 1.1.2004 in Betrieb genommene Anlage, die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i. S. d. § 21 Abs. 1 Nummer 3 EEG 2021 eintritt (sog. ausgeförderte Anlagen), können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen.

Die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist kein Fall des § 7g Absatz 4 EStG, da insoweit keine schädliche Verwendung der Investition vorliegt.

Selbstverständlich bleibt es der steuerpflichtigen Person unbenommen, eine Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe von H 15.3 EStH nachzuweisen - denn nach wie vor werden viele Mandanten die Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltungen nutzen wollen.

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