Darlehensverbindlichkeit mit steigendem Zinssatz

Die Passivierung von Zinsverbindlichkeiten für Darlehen kann Schwierigkeiten bereiten, wenn das Darlehen keinen festen Zinssatz hat, sondern von vornherein ein steigender Zinssatz vereinbart ist. Hier stellt sich die Frage, ob am Bilanzstichtag die Besonderheit eines steigenden Zinssatzes in der Bilanz abgebildet werden muss.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Vereinbarung eines steigenden Zinssatzes

Die Höhe und die Fälligkeit von Zinsen für einen Darlehensvertrag können nach § 488 BGB frei vereinbart werden. Dies gilt aber nur bis zur Grenze des § 138 BGB, der bei Sittenwidrigkeit oder Wucher die Nichtigkeit des Darlehensvertrags bestimmt.

Die Vertragspartner können daher statt eines festen Zinssatzes für die gesamte Darlehensdauer (sog. Zinsbindung) auch einen variablen Zinssatz vereinbaren, der sich an einem Leitzins orientiert. Möglich sind auch ein fallender oder steigender Zinssatz. So wäre es etwa möglich, bei einem zehnjährigen Darlehensvertrag einen Zinssatz von 1 % im ersten Jahr festzulegen, der sich bis zum zehnten Jahr auf 10 % steigert. Ebenso möglich wäre ein Zinssatz von 10 % im ersten Jahr, der sich bis zum zehnten Jahr auf 1 % mindert.

Hinweis:

Der Darlehensgeber trägt bei Vereinbarung eines steigenden Zinssatzes das Risiko, dass der Darlehensnehmer nach ein oder zwei Jahren den Darlehensvertrag kündigt und damit den günstigen Zinssatz „mitnimmt“ und den höheren Zinssatz der letzten Jahre des Darlehensvertrags vermeidet.

Um dies zu verhindern, wird bei einem Darlehensvertrag mit steigendem Zinssatz eine ordentliche Kündigung in der Regel ausgeschlossen.

II. Zivilrechtliche und wirtschaftliche Betrachtung

1. Zivilrechtliche Betrachtung

Zivilrechtlich bestehen bei einem steigenden Zinssatz unterschiedlich hohe Verpflichtungen in jedem Jahr: Im ersten Jahr kann der Darlehensgeber also nur einen Zins von 1 % verlangen, im zehnten Jahr hingegen 10 %. Bei zivilrechtlicher Betrachtung könnte somit nur der aktuelle Zinssatz des jeweiligen Jahres in der Bilanz bzw. GuV Niederschlag finden.

2. Wirtschaftliche Betrachtung

Bei wirtschaftlicher Betrachtung wird man den steigenden Zinssatz auf die Darlehensdauer umrechnen müssen – jedenfalls dann, wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist: Denn dann gibt es den günstigen Zinssatz von 1 % im ersten Jahr nur, wenn man auch den hohen Zinssatz von 10 % im zehnten Jahr des Vertrags zahlt. Wirtschaftlich betrachtet beläuft sich der jährliche Zinssatz in diesem Beispiel also auf durchschnittlich 5,5 % ((1 % + 10 %) : 2).

Hinweis:

Damit ergibt sich in allen Jahren bzw. in den meisten Jahren eines Darlehensvertrags mit steigendem Zinssatz1 eine Differenz zwischen dem zivilrechtlichen Zinssatz und dem wirtschaftlichen Durchschnittszinssatz. In der ersten Hälfte der Darlehensdauer muss der Darlehensnehmer weniger zahlen als den Durchschnittszins, in der zweiten Hälfte hingegen mehr.

III. Steuerliche Bilanzierung

1. Passivierung eines Erfüllungsrückstands

Der BFH2 nimmt eine wirtschaftliche Betrachtung vor, wenn eine ordentliche Kündigung des Darlehensvertrags ausgeschlossen ist. Der Darlehensnehmer ist nämlich wirtschaftlich in jedem Jahr mit dem Durchschnittszinssatz belastet.3

Da der Darlehensnehmer in der ersten Hälfte der Darlehensdauer aber zivilrechtlich niedrigere Zinsen zahlen muss als den Durchschnittszinssatz, bleibt er wirtschaftlich betrachtet mit seiner Zinsleistung im Rückstand. In Höhe der Differenz zum Durchschnittszinssatz besteht damit ein Erfüllungsrückstand, den der bilanzierende Darlehensnehmer gewinnmindernd passivieren muss.

Hinweis:

Gewinnmindernd wirken sich in der ersten Hälfte des Darlehenszeitraums also sowohl die geschuldeten niedrigeren Zinsen als auch die als Erfüllungsrückstand gebuchten Zinsen aus, im Ergebnis also der durchschnittliche Zinssatz.4

Unbeachtlich für die Annahme eines Erfüllungsrückstands ist die noch nicht eingetretene Fälligkeit der Zinsdifferenz. Nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen sind noch nicht fällige Verbindlichkeiten zu passivieren.

Ein Erfüllungsrückstand ist aber nicht zu passivieren, wenn entweder eine ordentliche Kündigung möglich ist oder wenn zwar nur eine außerordentliche Kündigung zulässig ist, diese aber nicht nur theoretische Bedeutung hat, sondern nach dem Verständnis der Vertragspartner durchaus relevant werden kann. In diesem Fall ist es S. 14nämlich nicht zwingend, dass der Darlehensnehmer auch die überdurchschnittlichen Zinssätze der zweiten Hälfte des Darlehensvertrags zahlen muss (siehe Hinweis in Abschnitt I).

2. Abzinsung des Erfüllungsrückstands

Der BFH5 verlangt jedoch eine gewinnerhöhende Abzinsung des Erfüllungsrückstands nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG, weil die Zinsverbindlichkeit in Höhe der Differenz zwischen rechtlich geschuldetem Zins und Durchschnittszins unverzinslich ist und am Bilanzstichtag noch eine Laufzeit von mehr als einem Jahr hat. Ein Zinseszins darf nämlich wegen § 248 Abs. 1 BGB nicht vereinbart werden und wird daher bei derartigen Verträgen auch nicht vereinbart.6

Zum Abzinsungszeitraum äußert sich der BFH nicht, sondern hat die Sache „zur Durchführung der Abzinsungsberechnung“ an das FG zurückverwiesen.7 Grundsätzlich ist für eine Abzinsung die Restlaufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag maßgeblich. Dabei wäre an sich zu berücksichtigen, dass in der ersten Hälfte der Darlehenslaufzeit zu jedem Bilanzstichtag zivilrechtlich eine eigenständige Zinsverbindlichkeit in Gestalt eines Erfüllungsrückstands entsteht.

Hinweis:

Jedoch lehnt der BFH eine solche zivilrechtliche Betrachtung ab und gelangt zu einer Gesamt-Zinsverbindlichkeit; damit unterscheidet er also nicht nach den einzelnen Jahren, sondern bewertet den gesamten Erfüllungsrückstand. Die maßgebliche Restlaufzeit muss sich m. E. folglich danach bestimmen, wann die letzte Rate dieser Gesamt-Zinsverbindlichkeit bezahlt wird:8 Dies ist der Zeitpunkt der letzten Zinszahlung, so dass sich eine Abzinsung bis zum Tag der letzten Zinsrate ergibt.

3. Auflösung des Erfüllungsrückstands

In der zweiten Hälfte des Darlehensvertrags wird der Erfüllungsrückstand aus der ersten Hälfte erfüllt, so dass der Erfüllungsrückstand nun bis zum Tag der letzten Zinszahlung gewinnerhöhend aufgelöst wird. In der zweiten Hälfte des Vertrags zahlt der Darlehensnehmer nämlich nicht nur den durchschnittlichen Zinssatz, sondern darüber hinaus auch den in der ersten Hälfte gesparten Minderbetrag. Durch die gewinnerhöhende Auflösung des Erfüllungsrückstands wird nun der Betriebsausgabenabzug in Höhe der überhöhten Zinszahlungen teilweise rückgängig gemacht.

Per Saldo wirkt sich also auch hier – abgesehen von den Abzinsungs- und Aufzinsungseffekten – nur der Durchschnittszinssatz gewinnmindernd aus.

4. Aufzinsung des Erfüllungsrückstands?

Ab dem zweiten Jahr kommt es an sich zu einer Verkürzung der Restlaufzeit um ein Jahr für den Erfüllungsrückstand aus dem ersten Jahr. Daher müsste der Erfüllungsrückstand aus dem ersten Jahr eigentlich aufgezinst werden. Der BFH lehnt aber die Annahme einer zivilrechtlich selbständigen Zinsverbindlichkeit für das erste Jahr ab, sondern betrachtet den Erfüllungsrückstand einheitlich, fasst also die Zinsverbindlichkeiten für die Jahre der ersten Hälfte des Darlehenszeitraums als Gesamtverbindlichkeit zusammen.

Deshalb wird für diese Gesamtverbindlichkeit zum 31.12. eines jeden Jahres eine neue Abzinsung durchgeführt; dies führt in der ersten Hälfte zu einem Abzinsungsgewinn und in der zweiten Hälfte zu einem Aufzinsungsaufwand.

IV. Ausgangssachverhalt

A ist bilanzierender Unternehmer. Er nimmt am  bei der B-Bank ein Darlehen in Höhe von 100.000 € über eine Laufzeit von fünf Jahren auf. Der Zinssatz beträgt im ersten Jahr 1 % und steigt dann jährlich um einen Prozentpunkt, bis er im Jahr 05 dann 5 % erreicht. Die vereinbarten Zinsen sind jährlich am 31.12. zu leisten und werden von A auch pünktlich bezahlt. Das Darlehen ist endfällig, so dass eine Tilgung erst zum  in einer Summe erfolgt. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. A und die B-Bank gehen nicht davon aus, dass es zu einer außerordentlichen Kündigung kommen wird.

V. Lösung

1. Buchungen im Jahr 01: Darlehensaufnahme und Zinssatz 1 %

1.1 Darlehensverbindlichkeit

Die Darlehensverbindlichkeit ist in Höhe von 100.000 € zu passivieren. Bei Nutzung des SKR 04 ergibt sich folgender Buchungssatz:

 

1800
Bank
100.000 €
an
3160
Darlehensverbindlichkeit
(1 bis 5 Jahre)
100.000 €

 

1.2 Zinsaufwendungen

A zahlt im Jahr 01 Zinsen in Höhe von 1 %, somit 1.000 €, die als Betriebsausgaben gebucht werden:

7320
Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten
1.000 €
an
1800
Bank
1.000 €

 

1.3 Erfüllungsrückstand

Wirtschaftlich betrachtet schuldet A in jedem Jahr einen durchschnittlichen Zinssatz von 3 % (1 % im 1. Jahr + 5 % im 5. Jahr = 6 % : 2). Da er zivilrechtlich im Jahr 01 aber nur 1 % leisten muss, befindet er sich mit Zinsen in Höhe von 2 % im Erfüllungsrückstand, d. h. mit 2.000 €. Denn er muss diesen Betrag wirtschaftlich gesehen in der zweiten Darlehenshälfte, in den Jahren 04 und 05, durch einen überhöhten Darlehenszinssatz von 4 % bzw. 5 % nachentrichten. Wegen des Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung kann er sich den überhöhten Zinssätzen in den Jahren 04 und 05 nicht entziehen.

A muss daher einen Erfüllungsrückstand in Höhe von 2.000 € gewinnmindernd passivieren. Da die Höhe dieses Erfüllungsrückstands feststeht, ist m. E. eine Verbindlichkeit – und nicht eine Rückstellung – zu bilden.9 A bucht:

7320
Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten
2.000 €
an
3210
Zinsverbindlichkeit (Erfüllungsrückstand)10
2.000 €

 

Diese Verbindlichkeit ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie vollständig erfüllt wird. Da die Verbindlichkeit in den Jahren 04 und 05 bezahlt wird, ist eine Abzinsung auf den  vorzunehmen, mithin auf vier Jahre. Damit ergibt sich ein Vervielfältiger von 0,807.11

Hinweis:

Einen passenden Abzinsungsfaktor gibt es nicht, weil der Erfüllungsrückstand weder in einem Betrag fällig ist noch in gleichen Jahresraten ausgeglichen wird. Der hier vorgeschlagene Abzinsungsfaktor der Tabelle 2 für unverzinsliche Verbindlichkeiten, die in einem Betrag fällig werden, wird aber dem Umstand gerecht, dass die Zinsverbindlichkeit erst mit der letzten Zinsrate beglichen wird. Außerdem lässt sich eine gleich hohe Jahresrate, wie sie für die Tabelle 3 des  erforderlich ist, nicht ermitteln.

Alternativ ließe sich zwar der Erfüllungsrückstand in die Teilbeträge aufteilen, die 04 und 05 zurückgezahlt werden;12 dies würde aber der vom BFH vertretenen Annahme einer Gesamtverbindlichkeit widersprechen (siehe Abschnitt III.2).

Bei einem Abzinsungsfaktor von 0,807 ergibt sich ein abgezinster Erfüllungsrückstand von 1.614 € und damit ein Abzinsungsgewinn von 386 €. A bucht:

3210
Zinsverbindlichkeit (Erfüllungsrückstand)
386 €
an
7141
Zinserträge aus der Abzinsung von Verbindlichkeiten
386 €

 

1.4 Zusammenfassung für 01

Zum  ergeben sich folgende Werte in der Bilanz:13 eine Darlehensverbindlichkeit von 100.000 € und ein Erfüllungsrückstand von 1.614 €.

In die GuV sind Zinsaufwendungen von 3.000 € und ein Abzinsungsgewinn von 386 € eingegangen (Saldo: Aufwand in Höhe von 2.614 €).

2. Buchungen im Jahr 02: Zinssatz 2 %

2.1 Zinsaufwendungen

A zahlt im Jahr 02 Zinsen in Höhe von 2 %, somit 2.000 €, die als Betriebsausgaben gebucht werden:

7320
Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten
2.000 €
an
1800
Bank
2.000 €

 

2.2 Erfüllungsrückstand

Der Erfüllungsrückstand erhöht sich im Jahr 02 um die Differenz zwischen den gezahlten Zinsen in Höhe von 2 % und dem wirtschaftlich geschuldeten Durchschnittszinssatz von 3 %, so dass die Differenz von 1.000 € (= 1 %) als Erfüllungsrückstand zu erfassen ist:

7320
Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten
1.000 €
an
3210
Zinsverbindlichkeit (Erfüllungsrückstand)
1.000 €

 

Da dem Anfangsbestand zum  von 1.614 € ein – abgezinster – Erfüllungsrückstand von 2.000 € zugrunde lag, muss nun ein Gesamtbetrag von 3.000 €14 abgezinst werden, und zwar auf eine Restlaufzeit von drei Jahren. Der Abzinsungsfaktor beträgt bei einer Restlaufzeit von drei Jahren 0,852, so dass sich ein Erfüllungsrückstand von 2.556 € (3.000 € • 0,852) ergibt.S. 17

Da der Bestand im Konto 3210 nur 2.614 € beträgt,15 muss in Höhe von 58 € abgezinst werden. A bucht:

3210
Zinsverbindlichkeit (Erfüllungsrückstand)
58 €
an
7141
Zinserträge aus der Abzinsung von Verbindlichkeiten
58 €

 

Hinweis:

Rechnerisch betrachtet wird der zum Vorjahr () gebildete Erfüllungsrückstand gewinnmindernd aufgezinst, nämlich von 1.614 € (2.000 € • 0,807) auf 1.704 € (2.000 • 0,852), während der Zuführungsbetrag aus 02 in Höhe von 1.000 € mit 0,852 auf 852 € abgezinst wird. Die Summe aus 852 € und 1.704 € ergibt den Bestand von 2.556 €.

2.3 Zusammenfassung für 02

Der Bilanzwert des Erfüllungsrückstands zum  beträgt 2.556 €. In die GuV sind eingegangen: Zinsaufwendungen von 3.000 € und ein Abzinsungsgewinn von 58 € (Saldo: Aufwand in Höhe von 2.942 €).

3. Buchungen im Jahr 03: Zinssatz 3 %

3.1 Zinsaufwendungen

A zahlt im Jahr 03 Zinsen in Höhe von 3 %, somit 3.000 €, die als Betriebsausgaben gebucht werden:

7320
Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten
3.000 €
an
1800
Bank
3.000 €

 

3.2 Erfüllungsrückstand

Ein Erfüllungsrückstand ergibt sich im Jahr 03 nicht, da der gezahlte Zins von 3 % dem wirtschaftlich geschuldeten Durchschnittszinssatz von 3 % entspricht. Daher ist weder eine Erhöhung noch eine Minderung des Erfüllungsrückstands vorzunehmen.

Allerdings ist die Abzinsung neu zu berechnen, da die Restlaufzeit am  nur noch zwei Jahre beträgt. Der Abzinsungsfaktor beträgt 0,898, so dass der Erfüllungsrückstand von insgesamt 3.000 € (2.000 € aus 01 und 1.000 € aus 02) mit 2.694 € zu bewerten ist. Da der Anfangsbilanzwert zum  2.556 € betrug, ergibt sich ein Aufzinsungsaufwand von 138 €. A bucht:

7361
Zinsaufwendungen aus der Abzinsung von Verbindlichkeiten
138 €
an
3210
Zinsverbindlichkeit (Erfüllungsrückstand)
138 €

 

3.3 Zusammenfassung für 03

Der Erfüllungsrückstand wird zum  mit 2.694 € ausgewiesen. Die GuV zeigt für 03 einen Aufwand von 3.138 € (gezahlte Zinsen 3.000 € zzgl. Aufzinsung 138 €).

4. Buchungen im Jahr 04: Zinssatz 4 %

4.1 Zinsaufwendungen

A zahlt im Jahr 04 Zinsen in Höhe von 4 %, somit 4.000 €, die zunächst als Betriebsausgaben gebucht werden:

7320
Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten
4.000 €
an
1800
Bank
4.000 €

 

4.2 Erfüllungsrückstand

Im Jahr 04 befindet sich A ebenfalls nicht mehr im Erfüllungsrückstand, da sein gezahlter Zins von 4 % nunmehr über dem Durchschnittszinssatz von 3 % liegt. Damit erfüllt er nun seine rückständige Zinsverpflichtung aus den Jahren 01 und 02 von 1.000 €. Der Erfüllungsrückstand mindert sich entsprechend:

3210
Zinsverbindlichkeit (Erfüllungsrückstand)
1.000 €
an
7320
Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten
1.000 €

 

Auf diese Weise wird in Höhe von 1.000 € der Zinsaufwand von 4.000 € rückgängig gemacht. Man könnte den Zinsaufwand auch gleich nur in Höhe von 3.000 €, d. h. dem Durchschnittszinssatz, und den überschießenden Betrag von 1.000 € gegen die Zinsverbindlichkeit buchen.

Der Erfüllungsrückstand beträgt damit nur noch 2.000 € (ohne Berücksichtigung der Ab- und Aufzinsung). Denn insgesamt wurden 3.000 € in den Jahren 01 und 02 als Zuführung in das Konto 3210 (Erfüllungsrückstand) gebucht, die jetzt um 1.000 € gemindert werden. Der zum  verbleibende Betrag von 2.000 € ist nun auf ein Jahr mit dem Faktor 0,948 abzuzinsen, so dass sich ein Bilanzwert von 1.896 € ergibt. Da der Bilanzwert zum Vorjahr am  aber 2.694 € betrug und nun um 1.000 € gemindert wurde, ergibt sich buchhalterisch ein Saldo von 1.694 €, der im Wege der Aufzinsung um 202 € auf 1.896 € zu erhöhen ist. A bucht:

7361
Zinsaufwendungen aus der Abzinsung von Verbindlichkeiten
202 €
an
3210
Zinsverbindlichkeit (Erfüllungsrückstand)
202 €

 

4.3 Zusammenfassung für 04

Der Erfüllungsrückstand ist zum  in Höhe von 1.896 € zu passivieren. Der Zinsaufwand beträgt im Jahr 04 3.000 €, der Aufzinsungsaufwand 202 €, so dass sich insgesamt ein Aufwand von 3.202 € ergibt.

5. Buchungen im Jahr 05: Zinssatz 5 %

5.1 Darlehensverbindlichkeit

A zahlt das Darlehen am  in voller Höhe zurück. Er bucht gewinnneutral:

3160
Darlehensverbindlichkeit (1 bis 5 Jahre)
100.000 €
an
1800
Bank
100.000 €

 

5.2 Zinsaufwendungen

A zahlt im Jahr 05 Zinsen in Höhe von 5 %, somit 5.000 €, die zunächst als Betriebsausgaben gebucht werden:

7320
Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten
5.000 €
an
1800
Bank
5.000 €

 

5.3 Erfüllungsrückstand

In einem ersten Schritt ist der Erfüllungsrückstand von 1.896 € (Vorjahreswert zum ) um 104 € auf den vollen Wert von 2.000 € aufzuzinsen. Denn am  besteht kein Erfüllungsrückstand mehr, erst recht nicht für mehr als ein Jahr. A bucht:

7361
Zinsaufwendungen aus der Abzinsung von Verbindlichkeiten
104 €
an
3210
Zinsverbindlichkeit (Erfüllungsrückstand)
104 €

 

Des Weiteren ist der auf 2.000 € aufgezinste Erfüllungsrückstand zum  gewinnerhöhend aufzulösen, da A im Jahr 05 nun 5 % Zinsen und damit 2.000 € mehr als den Durchschnittszins von 3.000 € bezahlt. Er gleicht damit wirtschaftlich betrachtet seinen Minderzins aus den Jahren 01 und 02 aus. A bucht:

3210
Zinsverbindlichkeit (Erfüllungsrückstand)
2.000 €
an
7320
Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten
2.000 €

 

5.4 Zusammenfassung für 05

Zum  werden weder ein Erfüllungsrückstand noch eine Darlehensverbindlichkeit passiviert.

Der Zinsaufwand für 05 beträgt per Saldo 3.000 € (5.000 € Zinsen abzüglich 2.000 € Minderung des Erfüllungsrückstands). Zudem ergibt sich ein Aufzinsungsaufwand von 104 €.

Fazit

In jedem der fünf Jahre haben sich die Zinsen in Höhe des Durchschnittszinssatzes von 3 % (= 3.000 €) gewinnmindernd ausgewirkt. Dies wurde durch gewinnwirksame Gegenbuchungen auf das Konto „Erfüllungsrückstand“ in den Jahren 01 und 02 sowie 04 und 05 bewirkt. Insgesamt ergeben sich für A also Betriebsausgaben in Höhe von 15.000 €.

Darüber hinaus hat sich die Ab- und Aufzinsung des Erfüllungsrückstands auf den Gewinn der Jahre 01 bis 05 zwar ausgewirkt. Per Saldo gleicht sich dies aber aus, da A in den Jahren 01 und 02 einen Abzinsungsertrag von zusammen 444 € (386 € im Jahr 01 und 58 € im Jahr 02) erzielt hat, der in den Jahren 03 bis 05 durch einen Aufzinsungsaufwand in gleicher Höhe (138 € im Jahr 03 + 202 € im Jahr 04 + 104 € im Jahr 05) ausgeglichen wird.

 

Autor

Bernd Rätke
ist Herausgeber der BBK. Er ist Vorsitzender Richter am FG Berlin-Brandenburg und dort tätig im 6. Senat, der für die Körperschaftsteuer und die Besteuerung von Personengesellschaften zuständig ist.

Fundstelle(n):
BBK 2018 Seite 12 - 19
NWB MAAAG-68292


1Bei einer Laufzeit mit gerader Zahl: in allen Jahren; bei einer Laufzeit mit ungerader Zahl: in den meisten Jahren (nämlich nicht in dem in der Mitte liegenden Jahr).

2, BStBl 2016 II S. 930 NWB ZAAAF-83714.

3Der Durchschnittszinssatz wird wie folgt ermittelt: (Niedrigster Zinssatz + höchster Zinssatz) : 2.

4Durch die Abzinsung und spätere Aufzinsung des Erfüllungsrückstands (siehe Abschnitte III.2 und III.4) wird diese Gewinnminderung aber noch verändert.

5, BStBl 2016 II S. 930 NWB ZAAAF-83714.

6Nach § 248 Abs. 1 BGB ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung über die Verzinsung von Zinsen nichtig.

7, BStBl 2016 II S. 930 NWB ZAAAF-83714, unter Abschnitt II.3 Buchst. b der Gründe (Rz. 32 ff.).

8Vgl. auch , BStBl 2005 I S. 699 NWB KAAAB-53884, Rz. 9.

9So wohl auch , BStBl 2016 II S. 930 NWB ZAAAF-83714, unter Abschnitt II.1 Buchst. d der Gründe (Rz. 17).

10Vorschlag für die Bezeichnung des Kontos.

11, BStBl 2005 I S. 699 NWB KAAAB-53884, Rz. 8 i. V. mit Tabelle 2.

12Der Betrag von 2.000 € könnte also in 1.000 €, die im Jahr 04 zurückgezahlt werden, und in 1.000 €, die erst 05 zurückgezahlt werden, aufgeteilt und jeweils gesondert abgezinst werden.

13Das Bankkonto bleibt wegen der Vielzahl von Überweisungen und Gutschriften außen vor.

14Fehlerhaft wäre es, den bereits abgezinsten Betrag von 1.614 € aus 01 erneut abzuzinsen.

151.614 € Anfangsbestand + Zuführung in 02 von 1.000 €.

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