Mündliche StB Prüfung 2020

Gerade die „nicht-steuerlichen“ Themen, die i. R. der mündlichen StB-Prüfung abgefragt werden, bereiten vielen Kandidaten Probleme. Daher haben wir i. R. einer Reihe für Sie ausgewählte – und damit selbstredend nicht abschließend darzustellende – Fragen und Antworten zu diesen Themenkomplexen zusammengestellt.

Lesen Sie daher nachfolgend, auf welche Prüfungsfragen zum Berufsrecht Sie sich für die anstehende StB-Prüfung 2020 vorbereiten sollten. [1]

Testen Sie jetzt Ihr Wissen mithilfe des SteuerStud-WissensChecks „Mündliche StB-Prüfung 2020 – Berufsrecht“. Mehr dazu erfahren Sie am Ende dieses Beitrags.

I. Europarechtliche Entwicklungen

1. Erläutern Sie die „Whistleblower-Richtlinie“. Welche Position nehmen die berufsständigen Organisationen hierzu ein?

Am  hat der Europäische Rat die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblower-Richtlinie“), verabschiedet. Die Mitgliedstaaten haben bis Oktober 2021 Zeit, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen sich vor allem auf Neuerungen in Bezug auf die Einrichtung von internen Meldekanälen einstellen, zu deren Ausgestaltung klare Anforderungen an die Funktionsfähigkeit gemacht werden. So müssen Hinweise schriftlich, telefonisch oder persönlich abgegeben werden können. Es muss sichergestellt sein, dass die Kanäle von qualifizierten Personen abgerufen und Meldungen qualifiziert bearbeitet werden. Neben einer Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen ist ein Hinweisgeber innerhalb von drei weiteren Monaten über den Stand der betreffenden Folgemaßnahmen aus dem Untersuchungsprozess zu informieren.

Eingerichtete Meldekanäle sind zudem so sicher zu konzipieren, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt; Unbefugten ist der Zugriff auf diese Kanäle zu verwehren. Ob anonyme Meldungen entgegengenommen und weiterverfolgt werden sollen, können die Mitgliedstaaten entscheiden.

Schließlich sollen Hinweisgeber, die im guten Glauben eine Meldung abgeben, aktiv und umfassend vor Vergeltungsmaßnahmen jedweder Art geschützt werden, sei es etwa durch Kündigung, Suspendierung oder aber jedwede andere Form der Herabstufung und/oder Diskriminierung.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) befürworteten die Einführung eines europaweiten gleichen Standards für den Schutz von Whistleblowern. Aus rechtsstaatlicher und berufsrechtlicher Sicht werden aber zwei Aspekte als sehr problematisch angesehen: die niedrige Hürde für den Schutzanspruch der Whistleblower und eine Ungleichbehandlung mit den Rechtsanwälten. [2]

So genießen auch Steuerberater und deren Kanzleimitarbeiter den Schutz der Richtlinie. Das heißt insbesondere, dass gegen eine Person, die Informationen aus dem Mandatsverhältnis preisgibt, keine Haftungsansprüche i. S. von § 203 StGB geltend gemacht werden können. Die Richtlinie räumt somit Informationen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, keinen erhöhten Schutzanspruch ein.

Anders als Steuerberater fallen Rechtsanwälte ferner nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, obgleich die Vorschrift des § 3 Abs. 1 StBerG beide als Organ der Steuerrechtspflege zur uneingeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befähigt. Die Whistleblower-Richtlinie untergräbt diese rechtliche Gleichstellung.

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