Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer

Die ErbSt ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet. Es wird also nicht der Nachlass selbst als einheitliche Bemessungsgrundlage besteuert, sondern die Bereicherung, die dem einzelnen Erwerber aufgrund der Erbschaft oder der Schenkung zufließt.

A. Problemanalyse

I. Besteuerungstatbestände der Erbschaftsteuer

Der Erbschaftsteuer (ErbSt) unterliegen gemäß § 1 ErbStG

  • der Erwerb von Todes wegen,

  • die Schenkungen unter Lebenden,

  • die Zweckzuwendungen und

  • das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, im Zeitabstand von je 30 Jahren.

Erwerbe von Todes wegen und durch Schenkung

Die ErbSt wird grundsätzlich von dem Vermögen erhoben, das bei dem Tod einer natürlichen Person auf einen Dritten übergeht. Alle anderen Tatbestände sind Ersatztatbestände. Infolge der Ausgestaltung der ErbSt als Erbanfallsteuer dient das Erbschaftsteuergesetz dem Ziel, die von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden eingetretene Bereicherung zu erfassen. In diesem Sinne formuliert § 1 Abs. 1 ErbStG die dort aufgeführten Erwerbe von Todes wegen sowie die Erwerbe durch Schenkungen unter Lebenden als Grundtatbestände, die durch die §§ 3 bis 8 ErbStG spezifiziert werden. Ergänzend hierzu sind in § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (Zweckzuwendungen) sowie in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Familienstiftungen/Familienvereine) Auffangtatbestände verankert, um dadurch Besteuerungslücken zu vermeiden.

Maßgeblichkeit des Zivilrechts

Soweit das Erbschaftsteuerrecht unmittelbar an erbrechtlich geregelte Erwerbe anknüpft und diese als Besteuerungsgrundlage behandelt, kann von einer Maßgeblichkeit des Zivilrechts für die Erbschaftsteuer gesprochen werden. Dieser Befund trifft auch für das Verhältnis von Schenkungsteuerrecht und dem Recht der Schenkung i. S. der §§ 516 ff. BGB zu, so dass auch hier für die Auslegung der im ErbStG verwendeten Begriffe im Grundsatz bürgerliches Recht maßgebend ist.

II. Steuerentstehung und Steuerpflicht

Todestag als maßgeblicher Zeitpunkt

Die Vorschrift des § 9 ErbStG bestimmt den jeweiligen Zeitpunkt, zu dem bei Erwerben von Todes wegen, bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden die Steuer im Einzelfall als entstanden gilt. Im Grundsatz ist dies der Todestag des Erblassers. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für den Wert der Bereicherung, d. h., der Wert der Vermögensgegenstände ist zu diesem Stichtag zu ermitteln, § 11 ErbStG. Spätere Wertsteigerungen sind unerheblich.

 

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