Verwaltungsvermögen nach der Erbschaftsteuerreform

Das mit der Erbschaftsteuerreform 2009 eingeführte Verwaltungsvermögen hat für die Verschonung von unternehmerischem Vermögen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht durch die Erbschaftsteuerreform 2016 erheblich an Bedeutung gewonnen.

 Als Verwaltungsvermögen bezeichnet das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz im Unternehmen befindliches Vermögen, welches nach Auffassung des Gesetzgebers nicht den eigenbetrieblichen Zwecken dient. Es ist – auch wenn es anlässlich der letzten Reform kurzzeitig andere Überlegungen gab – weiterhin in einem abschließenden Katalog positiv definiert. Waren vor der Novellierung des Unternehmenserbschaftsteuerrechts im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz lediglich bestimmte Grenzen einzuhalten, um in den Genuss der 85 %igen Regel- oder sogar der Vollverschonung zu kommen, wird Verwaltungsvermögen seit Inkrafttreten der Neuregelung nun grundsätzlich nicht mehr verschont und ist demzufolge wie anderes, nicht privilegiertes Vermögen zu versteuern. Dies soll zum Anlass genommen werden, in diesem Beitrag ausgewählte neue und bereits bekannte Zweifelsfragen und systematische Widersprüche der Regelungen zum Verwaltungsvermögen sowie mögliche Lösungswege aufzuzeigen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Verfassungsrechtlicher Rahmen

Bevor auf die Einzelheiten eingegangen wird, bietet es sich an, die Regelungen zum Verwaltungsvermögen nochmals ganz kursorisch in den verfassungsrechtlichen Rahmen, dem sie geschuldet sind, einzuordnen. Ausgangspunkt war seinerzeit die vom  (BStBl 2007 II S. 192) beanstandete Möglichkeit, aus Sicht des Gesetzgebers nicht privilegierungswürdiges Privatvermögen im Rechtskleid von Betriebsvermögen steuerbegünstigt zu übertragen. Das höchste deutsche Gericht hatte damals festgestellt, dass Unternehmensvermögen grundsätzlich bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer privilegiert werden darf, allerdings dürfe dies nicht auf der Ebene der Bewertung geschehen und zudem müsse die Begünstigung zielgenau und normenklar erfolgen.

Statt die Begünstigung von unternehmerischem Vermögen generell vom ertragsteuerlichen Betriebsvermögensbegriff zu entkoppeln, hatte sich der Gesetzgeber im Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 entschlossen, das ertragsteuerliche Betriebsvermögen für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke in betriebsnotwendiges und nicht betriebsnotwendiges und damit nicht begünstigungswürdiges Betriebsvermögen (Verwaltungsvermögen) aufzuteilen. Dieses Konzept wurde auch bei der jüngsten Erbschaftsteuerreform im Jahr 2016 beibehalten. Die nachfolgend näher betrachteten Regelungen werden daher insbesondere dahingehend untersucht, ob sie die verfassungsrechtlich gebotene Zielgenauigkeit aufweisen.

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