Sparer-Freibetrag
Ab dem VZ 2009 wird anstelle des Sparer-Freibetrags ein Sparer-Pauschbetrag gewährt. [4]
In den VZ 2004-2006 betrug der Sparer-Freibetrag 1 370 € bzw. 2 740 € bei zusammenveranlagten Ehegatten.
II. Geltungsbereich
Der Sparer-Freibetrag steht bis zum VZ 2007 nur unbeschränkt steuerpflichtigen Personen zu. Ab 2008 wird dieser auch bei beschränkter Steuerpflicht gewährt. [5]
Er ist natürlichen Personen sowie nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu gewähren, wenn diese Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen. Personengesellschaften, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, steht kein Sparer-Freibetrag zu, da nur die Gesellschafter Subjekt der Besteuerung sind. [6]
Der Sparer-Freibetrag ist bei allen Einkünften im Sinne des § 20 EStG abzugsfähig.
III. Berechnung
Vor Abzug des Sparer-Freibetrags sind die Werbungskosten [7] (ggf. der Werbungskosten-Pauschbetrag [8]) und abzuziehende ausländische Steuern [9] zu berücksichtigen. [10] Der Sparer-Freibetrag darf bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht zu negativen Einkünften führen oder diese erhöhen. [11]
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