Der Anwendungserlass für elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a AO)

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 ist § 146a AO eingeführt worden (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme).

Das  zur Anwendung des § 146a AO Stellung genommen. [2]

Kernaussagen
  • Mit der herkömmlichen Belegprüfung kann die Betriebsprüfung keinen ökonomischen Prüfungsverlauf sicherstellen. Vielmehr muss ein effizientes und gefälliges modernes digitales Prüfungsverfahren her.

  • Dieses orientiert sich an fünf Prüfungsansätzen: Verfahrensdokumentation unter Berücksichtigung betrieblicher Besonderheiten, Einzelaufzeichnungspflicht, Datenseriosität, Datenaustausch sowie Sachverhaltsaufklärung durch Prüfungstechnik.

  • Der Anwendungserlass zu § 146a AO war längst überfällig. Dennoch wirkt der AEAO an der einen oder anderen Stelle nur klarstellend.

I. Einleitung

Zum Schutz vor Manipulationen und zwecks Anpassung der digitalen Betriebsprüfung (oder Kassen-Nachschau) an die moderne Unternehmensführung hat ein weiterer wichtiger Baustein ein Gesicht bekommen: Der Anwendungserlass zu § 146a AO versucht, Begrifflichkeiten zu klären, Antworten auf Fragen der Praxis (Umsetzung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung) zu finden und gibt erste Einblicke in die einheitliche digitale Schnittstelle.

Zunächst gilt der Blick auf die Eckpunkte moderner Unternehmensführung in bargeldintensiven Branchen. Häufig wiederzufinden sind:

  • Filialbetriebe/Franchise-Unternehmen/alteingesessene Familienbetriebe;

  • computergestützte Registrierkassen/Cloudlösungen/offene Ladenkassen;

  • Geschäftsmodelle mit vielen Aushilfen;

  • Zapper/Manipulationen mit Umsatzverkürzungen von bis zu 90 % sowie

  • komplexe Geschäftsvorfälle.

Mit der herkömmlichen Belegprüfung kann die Betriebsprüfung keinen ökonomischen Prüfungsverlauf sicherstellen. Vielmehr muss ein effizientes und gefälliges modernes digitales Prüfungsverfahren her. Dieses orientiert sich an fünf Prüfungsansätzen:

  • Verfahrensdokumentation unter Berücksichtigung betrieblicher Besonderheiten;

  • Einzelaufzeichnungspflicht;

  • Datenseriosität;

  • Datenaustausch sowie

  • Sachverhaltsaufklärung durch Prüfungstechnik.

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