Vorlageverlangen zu elektronisch erstellten Kasseneinzeldaten eines Apothekers

Die Finanzbehörde hat gem. § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen zu nehmen, dessen Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen oder zu verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet werden oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden, wenn der Steuerpflichtige seine Buchhaltung mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt hat. 

Nach der Entscheidung des  ( NWB UAAAG-99104) sind auch die Betreiber einer Apotheke verpflichtet, dem Betriebsprüfer die vollständigen Kasseneinzeldaten in elektronischer Form zur Prüfung vorzulegen. Die Revision wurde mit Hinweis auf § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten von Gewerbetreibenden

Ein Kaufmann – und hierzu gehört auch der Betreiber einer Apotheke (vgl. NWB UAAAB-39762, mit Verweis auf , BVerfGE 5 S. 25, 29 f.; v.  - 1 BvR 596/56, BVerfGE 7 S. 377, 389 f.; v.  - 1 BvL 17/61 u. a., BVerfGE 17 S. 232, 239) – ist nach den Vorschriften der §§ 238 ff. HGB verpflichtet, Bücher zu führen. Aufgrund der Vorschriften der §§ 140141 AO gilt dies auch für das Steuerrecht, sofern sich aus den Steuergesetzen nichts anderes ergibt.

Die steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten ergeben sich sowohl aus der Abgabenordnung (z. B. § 90 Abs. 3, §§ 141 bis 144 AO) als auch aus Einzelsteuergesetzen (z. B. § 22 UStG; § 4 Abs. 3 Satz 5, § 4 Abs. 4a Satz 6, § 4 Abs. 7 und § 41 EStG). Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, Buchungsbelege, Zollunterlagen und sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind gem. § 147 Abs. 1 AO geordnet aufzubewahren.

Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der in § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO genannten Zollunterlagen können diese Unterlagen gem. § 147 Abs. 2 AO auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmt und die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

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