Wie werden Verluste bei der Körperschaftsteuer berücksichtigt?

Das Körperschaftsteuergesetz sieht die Anwendung der Regelungen des § 10d EStG für die Berücksichtigung von Verlusten vor.

Somit ist bei der Körperschaftsteuer auch die sog. "Mindestbesteuerung" zu beachten. Das bedeutet, dass Verluste bis zu einer Höhe von 1 Mio. € ohne weitere Begrenzung abgezogen werden können. Der Teil des Gewerbeertrags, der den Betrag von 1 Mio. € übersteigt, kann nur bis zu einer Höhe von 60 % um Fehlbeträge aus den vorangegangenen Erhebungszeiträumen gemindert werden.

Beispiel für die Berücksichtigung von Verlusten

Für die X-GmbH wurde zum  ein vortragsfähiger Verlust i. H. v. 2,5 Mio. € festgestellt. In 2019 hat die X-GmbH einen Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. 1,2 Mio € erwirtschaftet.

Zunächst kann der Verlust aus dem Vorjahr i. H. v. 1 Mio. € vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 abgezogen werden. Außerdem wird i. H. v. 60 % des die 1 Mio. € übersteigenden Teil des Gewerbeertrags ein Verlustabzug vorgenommen. Das sind 120.000 € (200.000 € x 60 %).

Somit sind insgesamt 1,12 Mio. € Verluste verrechnet worden und es verbleibt ein Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustabzug i. H. v. 80.000 € (1,2 Mio. € - 1,12 Mio. €).

Der nicht ausgeglichene Verlust i. H. v. 1,38 Mio. € (2,5 Mio. € - 1,12 Mio. €) wird zum  gesondert festgestellt und in die nächsten Veranlagungszeiträume vorgetragen.

Bei der Körperschaftsteuer ist auf Antrag auch ein Verlustrücktrag nach den Regelungen des § 10d Abs. 1 EStG möglich. Danach können Verluste bis zu einer Höhe von 1 Mio. € in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden.

Rechtsgrundlage:

Formulare

Anlage Verluste

Dörr/Eggert, Verlustabzug bei Körperschaften Grundlagen NWB QAAAE-69367

Autor: Christian Merker
Fundstelle(n):
NWB FAAAG-56603

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