Der Verein als Mandant – nein, danke! Oder doch?

Irgendwann trifft es jeden Kollegen. Im privaten Umfeld oder im Ort gibt es einen Bekannten, der sich für einen Verein engagiert, und niemand will sich dort mit den Themen Finanzamt, Umsatzsteuer oder Spendenbescheinigungen beschäftigen. Er kommt auf den Steuerberater zu und dieser muss sich entscheiden. Eine Ablehnung ist im Regelfall aus Imagegründen nicht das Klügste.

Eine Frage der Arbeitsökonomie

Da sich immer weniger Menschen ehrenamtlich in verantwortungsvoller Position in Vereinen einbringen und sich diejenigen, die es tun, auf die Kernaufgaben ehrenamtlichen Engagements konzentrieren wollen, werden zukünftig Steuerberater und Steuerberaterinnen häufiger vor der Situation stehen, die laufende Steuerberatung für einen Verein zu übernehmen. Mit Gemeinnützigkeit, Umsatzsteuer und Buchführung in Vereinen haben sich viele Berater aber nie so beschäftigt, dass eine adäquate, den eigenen Ansprüchen gerechte Bearbeitung möglich erscheint. Letztendlich ist es eine Frage der Arbeitsökonomie, wie ein Mandat dieser Art in den Kanzleialltag integriert werden kann und wie ein Mitarbeiter, der für einen Verein die laufende Bearbeitung übernimmt, die Arbeiten fachgerecht in angemessener Zeit bewältigen kann.

Gemeinnützigkeit ist komplex

Das Recht der Gemeinnützigkeit ist im Steuerrecht gleichermaßen ein Exot wie kompliziert. Das Umsatzsteuerrecht ist anspruchsvoll und Kenntnisse in der klassischen Buchführung reichen nicht aus. Hinzu kommt, dass es sich zu einem dynamischen Recht entwickelt hat. Das Jahressteuergesetz 2020 brachte viele Neuerungen, der BFH hat die Rechtsprechung zu Zuschüssen, Mittelfehlverwendungen und Umsatzsteuerbefreiungen weiterentwickelt und es gibt einen neuen Standardkontenrahmen (SKR) 42, der zumindest teilweise den alten SKR 49 ablösen wird.

SKR 42 als Chance

Im Ergebnis ist der Verein ein spannendes und großes Beratungsfeld, das für viele Kolleginnen und Kollegen mehr und mehr zur Pflichtaufgabe wird. In der Einführung des neuen SKR 42 liegt die Chance des effizienten Einstiegs, da dieser aus dem SKR 04 nach dem Abschlussgliederungsprinzip unmittelbar hergeleitet ist und so auf dieser Ebene die Einarbeitung wesentlich erleichtert wird.

Zum Autor:

Bernhard Thie ist als Steuerberater und Rechtsanwalt in Karlsruhe tätig. Er ist langjähriger Dozent im Steuerrecht mit Schwerpunkt Gemeinnützigkeit. Er berät Kollegen und gemeinnützige Organisationen bei Fragestellungen steuerrechtlicher und vereinsrechtlicher Art. Gleichzeitig ist er selbst in gemeinnützigen Organisationen ehrenamtlich engagiert.

 

Literaturtipp: Lesen Sie zum Thema Verein und Buchführung auch das Buch „Buchführung in gemeinnützigen Vereinen“ von Bernhard Thie. Das Praxishandbuch bietet neben der Einführung in die Gemeinnützigkeit auch hilfreiche Tipps zur Bearbeitung typischer Geschäftsvorfälle von Vereinen mit Buchungsvorschlägen unter Anwendung des SKR 49 und SKR 42. Es ist für Einsteiger und Erfahrene in Beratung und Vereinen geeignet. Mehr Informationen erhalten Sie hier.

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Buchführung in gemeinnützigen Vereinen

Von Rechtsanwalt Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Bernhard Thie

1. Auflage. 2023. XIX, 209 Seiten. Broschur.
ISBN: 978-3-482-64641-6

Preis: 49,00 €

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