Weniger ist und bleibt weniger …

Bereits jetzt ächzen viele Kommunen unter den zahlreichen finanziellen Belastungen, die die gegenwärtigen Krisenzeiten mit sich bringen. Nun drohen außerdem bei der Gewerbesteuer, dem wichtigsten Eckpfeiler der Finanzierung der Kommunen, Einbußen.

Die Erleichterungen für die Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der erweiterten Kürzung, die der Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes für die Einnahmen aus der Lieferung von Strom (zukünftig 20 % anstatt 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes, § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG-E) vorsieht, dürften vielleicht noch zu verkraften sein.

Wesentlich schwerer wiegt die geplante Änderung hinsichtlich der Mindestgewinnbesteuerung. Sah der Referentenentwurf noch eine vierjährige Aussetzung vor, so wird im Regierungsentwurf nun „lediglich“ die Verlustquote für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 von 60 % auf 80 % heraufgesetzt (§ 10a Satz 2 GewStG-E).

Wie werden die Kommunen dem begegnen (können)? Wird es zu einer noch engeren Auslegung der gesetzlichen Regelungen durch Verwaltung und Rechtsprechung kommen?

Strenge Sicht von Finanzämtern auf Kürzungen von Finanzgerichten oft unterstützt

Gerade hinsichtlich der Vorschriften zu den Kürzungen und Hinzurechnungen sind Finanzämter besonders streng und erhalten nicht selten von den Finanzgerichten Recht. In zwei Urteilen im März dieses Jahres (IV R 11/20 und IV R 25/20 vom 9.3.2023) bestätigte der BFH die Urteile der Vorinstanzen und die Auslegungen der Finanzämter, die jeweils eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verneinten. In beiden Fällen ging es um die Verzinsung stehen gelassener Gesellschaftergewinne, die auf Darlehenskonten geführt wurden, und in beiden Fällen sahen Verwaltung und Rechtsprechung Anwendungsfälle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG.

In einem dritten Fall hatte eine Grundstücks-GmbH, die ihren Sitz in einer den beiden Gesellschaftern gehörenden Immobilie hatte, Reinigungsleistungen in dieser Immobilie erbracht. Auch hier schloss sich der BFH (Urteil v. 23.3.2023 III R 49/20) der Vorinstanz und der Auffassung des zuständigen Finanzamts an, dass die Einnahmen nicht der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unterfallen, da die Leistungen für eine fremde Immobilie erbracht worden sind.

Noch anhängig sind zwei Revisionsverfahren (III R 39/22 und III R 3/23) zu Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. In beiden Fällen geht es um die Klärung der Frage, ob auch Aufwendungen für kurzfristig angemietete Unterkünfte für Arbeitnehmer als hinzuzurechnender Aufwand i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zu behandeln sind. Das FG Berlin-Brandenburg (13.12.2022 - 8 K 8102/21, Rev. III R 3/2023) bejahte dies. Es ordnete die Übernachtungsmöglichkeiten dem fiktiven Anlagevermögen zu. Im entschiedenen Fall bestand das Geschäftsmodell der Klägerin darin, günstige Arbeitskräfte flexibel in die Gegenden von Deutschland zu verbringen, wo gerade keine Arbeitskräfte unmittelbar durch die Auftraggeber der Klägerin zu erreichen waren. Das FG teilte die Einschätzung des Finanzamts, dass dieser Geschäftszweck ohne – auch kurzfristig – angemietete Unterkünfte nicht umsetzbar gewesen wäre.

Anders urteilt das Sächsische FG (27.9.2022 - 3 K 1352/20, Rev. III R 39/22). Im entschiedenen Fall führte eine GmbH ihr Gewerbe – die Reinigung, Wartung und Instandhaltung von Abwasseranlagen – überwiegend im regionalen Bereich aus und mietete für Tätigkeiten im überregionalen Bereich auswärtige Unterkünfte für ihre Mitarbeiter an. Das FG gab der GmbH Recht, dass die angemieteten Räumlichkeiten nicht einem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen sind, da der Geschäftszweck der GmbH nicht zwingend eine überregionale Tätigkeit erfordert.

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Gelbes Buch: Kommentar Gewerbesteuerrecht

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