Abgabefristen für Steuererklärung: (Kurz) mal etwas Luft holen…
Und tatsächlich hat der Gesetzgeber nun zumindest für eine kurze Atempause gesorgt.
Mit Sahnehäubchen: Die Fristverlängerungen für Steuererklärungen 2020
Der Bundesrat am 25.06.2021 zugestimmt, dass die Fristen für Steuer- und Feststellungserklärungen 2020 um 3 Monate verlängert werden – also gilt für den Berater für bislang am 28.02.2022 abzugebende Erklärungen nun grundsätzlich der 31.05.2022 als Fristende.
Dazu gibt es noch zwei Sahnehäubchen: Zum einen wurden die Fristen nun auch für nicht beratene Steuerpflichtige verlängert. Und das bedeutet gleichzeitig zum anderen: Einen bzw. zwei weitere Tage zur Abgabe der Steuererklärung im Jahr 2021. Denn grundsätzlich endet die Frist zur Abgabe der Erklärungen am 31.07.2021 mit Verlängerung am 31.10.2021 für ebendiese Personengruppen. Allerdings ist im Jahr 2021 der 31.10. ein Sonntag und der 01.11. in einigen Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag (Allerheiligen), so dass sich hier eine Verschiebung auf den am 01.11. bzw. am 02.11.2021 ergibt.
Bei den gesetzlichen Änderungen wurden aber auch die Besonderheiten der Vorabanforderungen berücksichtigt: Steuererklärungen können seitens der Finanzverwaltung vor Ablauf der verlängerten Fristen angefordert werden.
Alles auf einen Blick: Die Abgabefristen für das Steuerjahr 2020
Hier auf einen Blick die im Jahr 2021 bzw. 2022 endenden Abgabefristen für das Steuerjahr 2020:
01.11.2021 bzw. 02.11.2021 |
Nicht beratene Steuerpflichtige (ohne Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 AO und ohne Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr) |
02.05.2022 |
Nicht beratene Land- und Forstwirte mit Wirtschaftsjahr 01.07. bis 30.06. (ohne Fristverlängerung nach § 109 Abs. 2 AO) |
31.05.2022 |
Beratene Steuerpflichtige (ohne Fristverlängerung nach § 109 Abs. 2 AO und ohne Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr) |
31.10.2022 bzw. 01.11.2022 |
Beratene Land- und Forstwirte mit Wirtschaftsjahr 01.07. bis 30.06. (ohne Fristverlängerung nach § 109 Abs. 2 AO) |
Begleitende Regelungen: Zinsfreie Karenzzeit und Verspätungszuschläge
Angepasst wurden ebenfalls die Regelungen für die Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit für 2020 sowie für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei verspäteter oder unterlassener Abgabe der Steuererklärung.
Über alle gesetzlichen Änderungen informiert Sie auch die Zeitschrift NWB in diesem ausführlichen Beitrag:
Baum, Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten für 2020, NWB Nr. 26 vom 02.07.2021 Seite 1870 (für Abonnenten kostenfrei)
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