Beratungsschwerpunkt: Homeoffice

Für Arbeitnehmer wird durch die Corona-Pandemie und nicht zuletzt den jüngsten Lockdown-Bestimmungen die Tätigkeit im Homeoffice auszuüben immer mehr zum Thema. Im Rahmen der Steuererklärung können hierfür steuerliche Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Aber der Reihe nach.

Grundsätzlich darf zur Berücksichtigung eines Arbeitszimmers im Rahmen der Steuererklärung zunächst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen und zudem ist die steuerliche Berücksichtigung daran gebunden, dass ein räumlich abgetrenntes Arbeitszimmer i.S.d. BMF-Schreibens v. 6.10.2017 genutzt wird.

Dies ist aber für die Zeit der Corona-Pandemie durch die Gesetzgebung mit dem JStG 2020 erleichtert worden: Der Gesetzgeber hat nämlich auch daran gedacht, dass sich „Homeoffice-Neulinge“ häufig mit einer Arbeitsecke z. B. im Esszimmer begnügen müssen – also kein räumlich getrenntes Arbeitszimmer nutzen können. In diesem Fall kann im VZ 2020 und VZ 2021 für jeden Homeoffice-Tag eine Pauschale i.H.v. 5 € angesetzt werden. Aber Achtung: Zum einen ist dies auf 600 € jährlich begrenzt – also max. 120 Homeoffice-Tage pro Jahr. Und zum anderen wird die Pauschale nicht zusätzlich zur Werbungskosten-Pauschale i.H.v. 1.000 € (VZ 2020/2021) gewährt.

Was gilt es für die berufliche Tätigkeit zu beachten?

Zu beachten ist außerdem die Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben und keine andere betriebliche oder berufliche Betätigungsstätte aufsuchen darf.

Die Aufgabe für Sie als Berater liegt also darin zu prüfen, ob die „ursprüngliche“ Homeoffice-Regelung für Ihre Mandanten günstiger ist oder die neue Regelung, in der nicht explizit ein separater Raum zur Verfügung stehen muss. Denn nutzt der Arbeitnehmer ein Arbeitszimmer gilt nach wie vor: Aufwendungen können grds. bis zu einer Höhe von 1.250 € berücksichtigt werden, liegen die o.a. Voraussetzungen vor. Stellt das Arbeitszimmer zudem auch noch den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, entfällt diese Begrenzung.

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