Aspekte der Außenprüfung während der Corona-Pandemie

Außenprüfungen müssen auch während der Corona-Pandemie vorgenommen werden. Die „Grundsätze zur Rationalisierung der Betriebsprüfung“, u.a. lt. Erlass vom 4.3.1980 des Landes NRW haben auch heute noch Gültigkeit und werden in der Praxis an die derzeitige Corona-Situation angepasst. Gleiches gilt für das BMF-Schreiben vom 24.10.2013 „Die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung“.

Die verschiedenen Prüfungsmöglichkeiten

Außenprüfung gem. § 193 AO

Die Vorschrift in § 193 AO regelt die Zulässigkeit von Außenprüfung in Bezug auf Personen und unter welchen Voraussetzungen diese prüfbar sind.

Das Außenprüfungsverfahren dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Steuergerechtigkeit nach § 85 AO. Folglich zielt die Finanzbehörde mit der Außenprüfung darauf ab, ihre Aufgabe gem. § 85 AO zu erfüllen. Voraussetzung ist stets, dass eine Steuerpflicht in Betracht kommt und darüber hinaus ein Nachprüfungs- bzw. Aufklärungsbedürfnis besteht. Die Außenprüfung ist unzulässig, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, da deren steuerliche Mehrergebnisse nicht mehr in Änderungsbescheide umgesetzt werden dürfen. Es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Ergebnisse der Außenprüfung für das Besteuerungsverfahren erheblich sein können, sich also noch auswirken können.

Abgekürzte Außenprüfung gem. § 203 AO

Die Finanzbehörde beschränkt sich bei der abgekürzten Außenprüfung auf die Prüfung der wesentlichen Besteuerungsgrundlagen einzelner Besteuerungszeiträume. Einschlägig ist die Vorschrift in § 203 AO. Als Prüfungsfeld kann beispielsweise ein Sachverhalt zugrunde gelegt werden, der in der Vergangenheit bei dem konkreten Steuerpflichtigen regelmäßig Anlass zu Beanstandungen gegeben hat.

Die Rechtsfolgen der abgekürzten Außenprüfung entsprechen denen der „normalen“ Außenprüfung.

Lediglich eine Schlussbesprechung gem. § 201 Abs. 1 AO findet nicht statt – an ihrer Stelle gewährt die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen gem. § 203 Abs. 2 Satz 1 AO rechtliches Gehör. Als weitere Besonderheit übersendet die Finanzbehörde den Prüfungsbericht entgegen der Vorschrift in § 202 Abs. 2 AO nicht vorab.

Hinweis: Nicht nur, aber auch besonders während der Dauer der Corona-Pandemie ist die abgekürzte Außenprüfung in Abgrenzung zu einer Vollprüfung ein geeignetes Mittel, dass zur Anwendung gelangen kann, wenn die Finanzbehörde die Prüfung auf bestimmte Prüffelder begrenzen kann.

Die zeitnahe Betriebsprüfung

Die zeitnahe Betriebsprüfung umfasst laut § 4a der Betriebsprüfungsordnung (BpO) einen oder mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume und ist nicht nur auf die Prüfung von Großbetrieben beschränkt, sondern sie kann vielmehr auch auf andere Betriebe angewendet werden.

Der Vorteil dieser Prüfungsart ist darin zu sehen, dass sich die Aufarbeitung kurz zurückliegender Zeiträume einfacher gestalten kann, da diese Sachverhalte noch in Erinnerung sind und die Anfragen des Prüfers zügiger bearbeitet werden können. Hinzu kommt, dass der Mitarbeiter, der den Betrieb im Prüfungszeitraum betreut hat, regelmäßig noch im Unternehmen ist und deshalb für Auskünfte zur Verfügung steht.

Die zeitnahe Betriebsprüfung wird in der Praxis nach den Vorstellungen der Finanzverwaltung entgegen dem Gesetzeswortlaut durch das Unternehmen initiiert.

Prüfungsauswahl

Die Finanzbehörde führt die Betriebsprüfung zielorientiert, effektiv und effizient durch. Sie setzt ihr Personal in den risikobehafteten Fällen ein, ohne dass sie dabei die allgemeine Aufgabe der Prävention vernachlässigt. Die Prüfungsauswahl kann bei Steuerpflichtigen, die unter § 193 Abs. 1 AO fallen, beispielsweise

  • routinemäßig nach einem Turnus,
  • nach Zufallskriterien unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention,
  • durch gezielte Auswahl nach Vorschlägen der Veranlagungsstelle,
  • durch Auswertung von Betriebsdaten,
  • nach Branchen und
  • Risikoprofilen

erfolgen.

Hinweis: Die Finanzbehörde berücksichtigt bei der Prüfungsauswahl, ob und wie stark der zu prüfende Betrieb von der Corona-Pandemie betroffen ist. Ggfs. zieht sie einen Betrieb aus einer Branche vor, die von der Corona-Pandemie nicht (so stark) betroffen ist, so wie dies z. B. im Lebensmittelhandel, im Apotheker- und Drogeriebereich der Fall ist.

Die Finanzbehörde berücksichtigt zudem personelle Engpässe, die sich aufgrund von Corona-Erkrankungen, Kinderbetreuung, Zugehörigkeit zu Risikogruppen ergeben.

Dieser Text ist ein Auszug aus dem Beitrag von Bernadette Duda in der  NWB Betriebsprüfungs-Kartei Online. Der Beitrag in der neuen Rubrik Betriebsprüfung Spezial beleuchtet die Möglichkeiten der Anordnung, Durchführung sowie Gestaltung von Außenprüfungen durch die Finanzbehörde während der Corona-Pandemie. Darüber hinaus werden vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Gesetzgebung und der Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung die steuerstrafrechtlichen Fallstricke bei der (Existenz-)Beratung von Mandanten erläutert. Dies betrifft insbesondere Anträge auf Stundung (§ 222 AO) sowie die Anpassung der festgesetzten Vorauszahlungsbeträge (§ 37 EStG) an die aktuelle Finanzsituation.


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