Asset Protection – Grenzen kennen und beherrschen

Vermögende Mandanten möchten das vorhandene Vermögen oftmals in den Dienst der Familie stellen und die finanzielle Versorgung heutiger und späterer Generationen sichern. Dies erfordert den Erhalt des Vermögens nach innen und nach außen. Dementsprechend entwickelt sich Asset Protection zu einer immer wichtigeren Disziplin.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Haftungs- und Liquiditätsgefahren von außen für das Familienvermögen sind insbesondere bei Unternehmerfamilien mannigfaltig. Gerade aufgrund der zunehmenden Internationalisierung von Familienmitgliedern, Vermögensträgern sowie des Vermögens und der Investmentseite ergeben sich neben Opportunitäten auch zunehmende Bedrohungspotenziale.
  • Eine umsichtige Beratung sollte diese Themen umfassend im Blick haben und die Vermögensträger frühzeitig für helfende Maßnahmen sensibilisieren. Häufig ist eine Kombination verschiedener Maßnahmen der Schlüssel.
  • Zudem sind Maßnahmen zunehmend mit anderen Rechtsordnungen abzufedern und erfordern ein belastbares Netzwerk. Auch sollte es Ziel sein, die Strategie der Vermögensträger frühzeitig mit Aspekten des Vermögensschutzes zu kombinieren.

Anfechtungsregeln der Insolvenzordnung und des Anfechtungsgesetzes

Generell ist zu berücksichtigen, dass auch dem Vermögensschutz durch Verlagerung der Haftungsmasse auf natürliche oder juristische Personen bei Geltung des deutschen Rechts enge Grenzen gesetzt sind. Ist der Haftungsfall bereits eingetreten, ergeben sich diese Grenzen aus dem Strafrecht. Deshalb ist Asset Protection auch streng von strafbaren Ausweichszenarien zu unterscheiden.  

Aber auch längere Zeit nach der Übertragung von Vermögenswerten besteht bedingt durch Pflichtteilsrechte und Gläubigerschutzvorschriften (Anfechtungsrechte) ein gefährlicher Schwebezustand: Übertragungen (z. B. an Familienmitglieder oder Stiftungen) sind u. U. bis zu zehn Jahre als gläubigerschädigende Rechtshandlungen anfechtbar, wenn diese vorsätzlich zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen wurden. Ohne Schädigungsabsicht sind es bei entgeltlichen Übertragungen zwei Jahre und bei unentgeltlichen Übertragungen vier Jahre. Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des BGH ohne Weiteres auch für güterrechtliche Übertragungen wie den Zugewinnausgleich und die Güterstandsschaukel. 

Gerade wirtschaftliche Entwicklungen lassen sich nur schwer langfristig antizipieren. Somit kann auch eine „gefühlt“ frühzeitige Gestaltung wirkungslos bleiben. Das Ziel der Asset Protection ist daher verfehlt, wenn die konkrete Gestaltung nach den deutschen Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes angreifbar ist.

Praxishinweis

Eine Möglichkeit, die deutsche Anfechtungsfrist zumindest auf zwei Jahre zu beschränken, ist die Durchführung entgeltlicher Übertragungen, d. h. einer Vermögensübertragung, der Leistung und Gegenleistung zugrunde liegen. Bei Vermögensübertragungen auf den Ehegatten wären beispielsweise eine Güterstandsschaukel mit sofortiger Erfüllung der Ausgleichsforderung oder der Abschluss eines Vergleichs zwischen den Ehegatten denkbar. Nicht ausreichend für die Annahme einer Gegenleistung soll in diesem Zusammenhang hingegen der bloße Verzicht auf Zugewinnausgleichsrechte in einem sogenannten vorsorgenden Ehevertrag sein.


Eine weitere Möglichkeit, ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu gestalten, kann darin bestehen, die Vermögensübertragung mit der Übernahme von Verbindlichkeiten zu kombinieren.

Der Text ist ein Auszug aus dem Beitrag „Asset Protection aus haftungsrechtlicher und steuerlicher Sicht“ von aus Klümpen-Neusel/Gräfe, NWB-EV 8/2021 S. 254, NWB MAAAH-85487

Autorinnen 

Portrait Claudia Klümpen-Neusel

Dr. Claudia Klümpen-Neusel,
Rechtsanwältin und Steuerberaterin, Gründungspartnerin der gkn Gräfe Klümpen-Neusel PartG mbB mit den Standorten München und Düsseldorf. Ihre Beratungsschwerpunkte liegen in der steuerlichen Vermögensstrukturierung, der Besteuerung und steuerlichen Strukturierung von Kapitalinvestments sowie der Nachfolgegestaltung.

Dr. Maren Gräfe, LL.M.,
Rechtsanwältin und Steuerberaterin, Gründungspartnerin der gkn Gräfe Klümpen-Neusel PartG mbB mit den Standorten München und Düsseldorf. Ihre Beratungsschwerpunkte liegen in der steuerlichen, rechtlichen und strategischen Vermögensstrukturierung, Fragen der Family und Corporate Governance sowie dem Aufsetzen von professionellen Vermögens- und Family Office Strukturen unter rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten und der Investmentbesteuerung.

Portrait Maren Gräfe
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