Das finale BMF-Schreiben zum Optionsmodell

Nachdem das BMF bereits mit Datum v. 30.9.2021 den Entwurf eines Anwendungsschreibens zur Körperschaftsteueroption nach § 1a KStG veröffentlicht und verschiedenen Stellen die Gelegenheit dazu gegeben hatte, sich hierzu zu äußern, ist nunmehr das finale Anwendungsschreiben v. 10.11.2021 (BStBl 2021 I S. 2212) ergangen. Dabei orientiert sich das BMF-Schreiben im Wesentlichen an den unterschiedlichen „steuerlichen Phasen“ im Zusammenhang mit der Optionsausübung: Übergang zur Körperschaftsbesteuerung, Zeitraum während der Körperschaftsbesteuerung und Beendigung der Option.

Antragsberechtigung

Das BMF nimmt umfassend zum Anwendungsbereich (Rz. 1 bis 8) und zum Antrag (Rz. 9 bis 23) Stellung. Zu begrüßen ist insbesondere, dass auch vermögensverwaltende Personenhandelsgesellschaften antragsberechtigt sein sollen. Zudem äußert sich das BMF ausführlich zur Antragsberechtigung ausländischer Gesellschaften. Neu gegründete Gesellschaften sollen allerdings nicht antragsberechtigt sein.

Übergang zur Körperschaftsbesteuerung

Unter dem Abschnitt „Übergang zur Körperschaftsbesteuerung“ (Rz. 24 bis 48) handelt das BMF die unmittelbaren steuerrechtlichen Folgen der Optionsausübung ab, die gesetzlich als fiktiver Formwechsel eingestuft wird. Ein buchwertneutraler Übergang zur Körperschaftsbesteuerung ist – für jeden Gesellschafter gesondert – nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG möglich.
Etwaig vorhandenes funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen muss in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Optionsausübung auf die optierende Gesellschaft übertragen werden. Dann soll der Vorgang insgesamt § 20 UmwStG unterliegen. Mitübertragen werden müssen ggf. auch Beteiligungen an der Komplementär-GmbH. Darüber hinaus soll die Gesamtplanrechtsprechung im Rahmen der Optionsausübung anwendbar sein. Weitere Beachtung ist den durch die Option ausgelösten Sperrfristen zu schenken.

Zeitraum der Körperschaftsbesteuerung

Während der Phase der Körperschaftsbesteuerung essenziell ist die Frage, wann Gewinne als ausgeschüttet gelten. Hierauf geht das BMF-Schreiben – anders als noch der Entwurf – detailliert ein (Rz. 74 ff.). Keine fiktive Ausschüttung soll nach Auffassung der Finanzverwaltung vorliegen, wenn für die Auszahlung oder Entnahme noch ein gesonderter Gesellschafterbeschluss erforderlich ist. Die bloße Verbuchung auf einem Kapitalkonto (ohne Entnahmebeschränkung) würde eine fiktive Ausschüttung demnach nicht verhindern.

Beendigung der Option

Die Beendigung der Option gilt wiederum als fiktiver Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, deren steuerliche Folgen sich nach § 9 i. V. mit §§ 3 bis 8 UmwStG richten. Besonderheiten gelten für die gesetzlich vorgesehenen Fälle der Optionsbeendigung. Hiermit befassen sich die Rz. 91 ff.

Mit BMF-Schreiben v. 10.11.2021 hat die Finanzverwaltung zu wesentlichen Anwendungsfragen des neuen § 1a KStG Stellung genommen – wichtig für alle Steuerpflichtigen und Berater, die das Für und Wider einer Optionsausübung im Einzelfall abwägen müssen. Der Beitrag „Das finale BMF-Schreiben zum Optionsmodell“ aus dem Kanzleipaket NWB PRO gibt einen Überblick über die für die Praxis wesentlichen Aussagen dieses Schreibens und unterzieht sie einer kritischen Würdigung. Den vollständigen Beitrag finden Sie als Abonnent in der NWB Datenbank unter NWB JAAAH-97233.

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