JStG 2020: Geplante Neuregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG

Die auf den ersten Blick eher unscheinbare Änderung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG im Entwurf des JStG 2020 hat gravierende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft.

Nach der bisher geltenden Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG werden bestimmte Kapitalerträge aus dem Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer ausgeschlossen und dem progressiven Einkommensteuertarif nach § 32a EStG unterworfen. Betroffen hiervon sind Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 7 EStG, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist. Wie der BFH mit Urteil vom 14.1.2020 - IX R 9/18, NWB MAAAH-53164, klargestellt hat, tritt der Ausschluss aus der Abgeltungsteuer gem. § 52 Abs. 28 Satz 15 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 jedoch nur dann ein, wenn die Kapitalerträge nach dem 31.12.2008 (also im zeitlichen Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer) zufließen.

Geplante Neuregelung

Nunmehr soll § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG i. d. F. des Regierungsentwurfs eines Jahressteuergesetzes 2020 dergestalt ergänzt werden, dass der Ausschluss aus dem Abgeltungsteuertarif nur noch eintritt, „soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG zweiter Halbsatz keine Anwendung findet.“

Eine vergleichbare Regelung befindet sich bereits in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG. Die Neufassung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG soll nach § 52 Abs. 33b Satz 1 und 2 EStG grds. auf Kapitalerträge anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2020 erzielt werden. Dagegen ist § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG i. d. F. des JStG 2020 auf Kapitalerträge aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem 1.1.2021 begründet wurde, erst ab dem VZ 2024 anzuwenden.

Erste Einschätzung

Die geplante Neuregelung ist im Zusammenhang zu sehen mit den bereits zu Beginn dieses Jahres in Kraft getretenen Änderungen und deren Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft. Zum einen wurde mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 der neue § 17 Abs. 2a EStG eingeführt, der als Ergänzung zur Gewinnermittlung in § 17 Abs. 2 EStG erstmals eine Definition der Anschaffungskosten einschließlich nachträglicher Anschaffungskosten für Anteile an Kapitalgesellschaften vorsieht. Daneben wurde mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 in § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG eine erhebliche Einschränkung bei der Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalvermögen vorgenommen.

Von der geplanten Neuregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG, die keine Auswirkungen auf laufende Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 EStG hat, werden künftig Substanzverluste aus Finanzierungshilfen des Gesellschafters (z. B. der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens oder der Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen) massiv getroffen. Denn im Vergleich zur bisherigen Rechtslage führt die Neuregelung bei Darlehensverlusten eines zu mindestens 10 % beteiligten Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft zu gravierenden Nachteilen. Solchen Substanzverlusten des Gesellschafters stehen regelmäßig keine Betriebsausgaben aufseiten der Gesellschaft gegenüber, so dass diese der tariflichen Besteuerung nach § 32a EStG entzogen und stattdessen dem Regime der Abgeltungsteuer unterworfen werden. Dies gilt indes nur, wenn solche Darlehensverluste nach § 20 Abs. 8 EStG nicht vorrangig als nachträgliche Anschaffungskosten gem. § 17 Abs. 2a EStG zu berücksichtigen sind.

Prof. Dr. Hans Ott stellt in der aktuellen Ausgabe des Pakets NWB Unternehmensteuern und Bilanzen – StuB die geplante Neuregelung vor. Den ausführlichen Aufsatz von Prof. Dr. Ott finden Sie in der NWB Datenbank unter NWB CAAAH-60239.

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