Kinder in der Steuererklärung

Das EStG bietet zahlreiche Möglichkeiten, Kinder bzw. kindbedingte Aufwendungen im Rahmen der Steuerfestsetzung steuermindernd zu berücksichtigen – auch über die Grenze der Volljährigkeit hinaus.

Auf einen Blick zusammengefasst ergeben sich folgende Möglichkeiten der steuermindernden Berücksichtigung:

  • Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes, Kinderbetreuungskosten sowie Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 9 EStG),
  • Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG),
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG),
  • Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags und des Pflege-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 1 und 6 EStG),
  • Unterhaltszahlungen an Kinder (§ 33a Abs. 1 EStG).

Sonderausgabenabzug

Haben die Eltern die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Absicherung ihres Kindes getragen, sind diese unter bestimmten Voraussetzungen (Anspruch auf Kindergeld; Versicherungsnehmer) als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).

Auch entstandene Kosten für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes können als Kinderbetreuungskosten steuermindernd berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dabei wird zunächst vorausgesetzt, dass für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge besteht. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Kinderbetreuungskosten können i. H. v. zwei Drittel, bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 €, steuerlich geltend gemacht werden. Die abzugsfähigen Aufwendungen sowie der Höchstbetrag sind je Kind getrennt zu ermitteln. Damit die Kosten im Rahmen der Steuererklärung anerkannt werden können, sind geeignete Nachweise über die entstandenen Kosten zu erbringen. Als Nachweis dienen beispielsweise eine Rechnung, ein schriftlicher Arbeitsvertrag oder ein Gebührenbescheid des öffentlichen oder privaten Trägers.

Besucht das Kind eine Schule in freier Trägerschaft, können die dadurch entstandenen Kosten als Schulgeld im Rahmen des Sonderausgabenabzugs unter bestimmten Voraussetzungen erklärt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Abzugsfähig sind jedoch lediglich die Aufwendungen für den reinen Schulbesuch. Diese können i. H. v. 30 % bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 5.000 € berücksichtigt werden.

Ausbildungsfreibetrag

Befindet sich ein volljähriges Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht, in Berufsausbildung und ist es auswärtig untergebracht, kann zur Abgeltung des Sonderbedarfs ein Ausbildungsfreibetrag i. H. v. 1.200 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Gehört zum Haushalt eines alleinstehenden Steuerpflichtigen mindestens ein Kind, für welches er einen Anspruch auf Kindergeld oder auf den Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat, kann von der Summe der Einkünfte ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende abgezogen werden (§ 24b Abs. 1 EStG). Die Haushaltszugehörigkeit ist anzunehmen, wenn das Kind in dem Haushalt der alleinstehenden Person gemeldet ist.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für das erste Kind ab dem Kalenderjahr 2023 auf 4.260 € erhöht (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG). Für jedes weitere Kind werden zusätzlich 240 € berücksichtigt (§ 24b Abs. 2 Satz 2 EStG).

Übertragung von Pauschbeträgen

Als zusätzliche Unterstützung des Steuerpflichtigen, welcher für das Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat, können der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 EStG) und der Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) auf den Steuerpflichtigen übertragen werden.

Unterhaltszahlungen an Kinder

Ein Abzug von Unterhaltszahlungen an Kinder als außergewöhnliche Belastung ist dann möglich, wenn weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG für das Kind hat. Das unterstützte Kind darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen. Als geringfügig kann i. d. R. ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert von 15.500 € angesehen werden (R 33a.1 Abs. 2 EStR). Gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG können Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a EStG (2022: 9.984 €; 2023: 10.908 €; 2024: 11.604 €) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

In der aktuellen Ausgabe 04/2024 unserer Fachzeitschrift „Die Steuerfachangestellten“ finden Sie weitere Ausführungen und Beiträge zum Fokusthema „Kinder“. Lesen Sie alles Wissenswerte zur ertragsteuerlichen Förderung von Kindern sowie zu Kindern in der Ausbildung.

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