KöMoG: Betriebsaufspaltung und Optionsmodell

Das KöMoG ermöglicht es Personengesellschaften, sich auf Antrag ertragsteuerlich als Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Hieraus ergeben sich Fragen nach den Konsequenzen für existierende Gestaltungen, in denen Personengesellschaften involviert sind. Bei der Betriebsaufspaltung handelt es sich um eine solche Gestaltung.

Ertragsteuerliches Instrument der Betriebsaufspaltung

Da die Betriebsaufspaltung weitgehend rechtsformneutral ausgestaltet ist, d. h. sowohl mit Kapital- als auch mit Personengesellschaften möglich ist, ergeben sich regelmäßig keine Auswirkungen durch die Option. Das gilt jedenfalls insoweit, als sich durch die Behandlung einer in einer Betriebsaufspaltung eingebundenen Personengesellschaft keine Änderungen hinsichtlich der personellen oder der sachlichen Verflechtung als den maßgeblichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung ergeben.

Anwendungsfragen zur Option nach § 1a KStG

Immer dort, wo Sonderbetriebsvermögen existiert, das nach der Option nicht mehr möglich ist, stellt sich die Frage des richtigen Umgangs mit derartigen Konstellationen, um eine etwaige Zwangsentnahme zu vermeiden. Aufgrund des Vorrangs der Betriebsaufspaltung gegenüber dem Sonderbetriebsvermögen – etwa bei der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung – kann die Zahl betroffener Gestaltungen als klein bezeichnet werden. Zudem handelt es sich bei entsprechenden Konstellationen gerade um keine Konsequenzen die Betriebsaufspaltung selbst betreffend. Als Gestaltungsmöglichkeit zur Vermeidung einer Zwangsentnahme bietet sich in bestimmten Sachverhalten bei bzw. durch Fortführung der Nutzungsüberlassung der bisher als Sonderbetriebsvermögen beurteilten Wirtschaftsgüter die Begründung einer Betriebsaufspaltung an. Obacht muss etwa bei Konstellationen der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung (Schwesterpersonengesellschaften) gegeben werden, wenn beide beteiligten Gesellschaften optieren. Der BFH erkennt die Konstellation einer Betriebsaufspaltung in Gestalt von Schwesterkapitalgesellschaften nicht an.

Daneben kann ein Augenmerk auf etwaige Gestaltungsüberlegungen gelegt werden, in denen eine Gewinnrealisierung bei Beendigung der Betriebsaufspaltung vermieden werden soll. Wird die Besitzpersonengesellschaft durch Option einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt, bleibt diese aufgrund des § 8 Abs. 2 KStG gewerblich.

Für den Fall der im Gesetz gleichfalls vorgesehenen Rückoption von der zur Kapitalgesellschaft optierten Personengesellschaft hin zur Personengesellschaft (§ 1a Abs. 4 KStG) ergeben sich gleichfalls regelmäßig keine Auswirkungen auf bestehende Betriebsaufspaltungen. Jedenfalls führt die Option aber zur Umgestaltung bestehender Betriebsaufspaltungen zu anderen Konstellationen bzw. Unterarten von Betriebsaufspaltungen (z. B. mitunternehmerische Betriebsaufspaltung in klassische Betriebsaufspaltung). Konsequenzen im Sinne einer drohenden Beendigung der Betriebsaufspaltung ergeben sich hieraus jedoch nicht.

Der Beitrag „KöMoG: Betriebsaufspaltung und Optionsmodell“ aus dem Kanzleipaket NWB PRO zeigt die Konsequenzen einer Option nach § 1a KStG in Bezug auf existierende Betriebsaufspaltungen auf. Den vollständigen Beitrag finden Sie als Abonnent in der NWB Datenbank unter PAAAH-86620.

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