KöMoG: Optionsmodell und Thesaurierungsbegünstigung

Eine Option nach § 1a KStG eröffnet nunmehr auch Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern die Möglichkeiten, Gewinne nach den Regelungen der Körperschaftsteuer zu thesaurieren und dabei die Rechtsform der Personengesellschaft beizubehalten. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob für Personengesellschaften und ihre Gesellschafter zukünftig über die Option nach § 1a KStG eine im Vergleich zur Regelung des § 34a EStG günstigere Gewinnthesaurierungsmöglichkeit zur Verfügung steht.

Gewinnthesaurierung als Instrument der Innenfinanzierung

Wollten in der Vergangenheit eine Personengesellschaft und ihre Gesellschafter die Gewinnthesaurierungsmöglichkeiten der Körperschaftsteuer nutzen, war dafür ein zivilrechtlicher Rechtsformwechsel notwendig. Eine Option nach § 1a KStG eröffnet nunmehr auch Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern die Möglichkeit, Gewinne nach den Regelungen der Körperschaftsteuer zu thesaurieren und dabei die Rechtsform der Personengesellschaft beizubehalten. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob für Personengesellschaften und ihre Gesellschafter zukünftig über die Option nach § 1a KStG eine im Vergleich zur Regelung des § 34a EStG günstigere Gewinnthesaurierungsmöglichkeit zur Verfügung steht.

Steuerbelastungsvergleich von thesaurierten Gewinnen bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften

Der signifikanteste Befund, der einem Gesamtsteuerbelastungsvergleich entnommen werden kann, betrifft die Steuerbelastung vor Nachversteuerung bzw. vor Ausschüttung. Im Rahmen einer Vergleichsrechnung kann für die Frage der Effektivität der Innenfinanzierung durch die Thesaurierung von Gewinnen festgestellt werden, dass im Vergleich zur Kapitalgesellschaft die Steuerbelastung bei einer Personengesellschaft höher ist und damit weniger Gewinn für eine Innenfinanzierung zur Verfügung steht.

Vergleich § 34a EStG mit der Option nach § 1a KStG

Neben der im Vergleich zur Körperschaftsteuer höheren Thesaurierungssatzbesteuerung lassen sich noch weitere Schwächen der Regelung des § 34a EStG feststellen: der Gewinnbegriff des § 34a EStG, der „Einschließungseffekt“ von „Altrücklagen“ und die Nachversteuerung als „Umwandlungsbremse“. Allerdings muss beachtet werden, dass eine Option nach § 1a KStG und damit eine Gewinnthesaurierung nach den Regelungen der Körperschaftsteuer nach dem Thesaurierungsprinzip „alle oder keiner“ erfolgen muss.

Gestaltungshinweis für Personengesellschaften mit festgesetzten nachversteuerungspflichtigen Beträgen i. S. von § 34a EStG

Für Personengesellschaften, bei denen in der Vergangenheit bereits nachversteuerungspflichtige Beträge nach § 34a EStG festgesetzt worden sind und somit diese im Fall einer Option nach § 1a KStG nachversteuert werden müssten, empfiehlt sich eine Kombination des Optionsmodells nach § 1a KStG und der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG. Hierzu wird eine Tochterpersonengesellschaft gegründet und auf diese Gesellschaft wird sodann das operative Geschäft übertragen. Nach der Übertragung kann die Tochterpersonengesellschaft nach § 1a KStG zur Körperschaftsteuer optieren.

Der Beitrag „KöMoG: Optionsmodell und Thesaurierungsbegünstigung“ aus dem Kanzleipaket NWB PRO zeigt in einem Vergleich der beiden nun möglichen Innenfinanzierungsmöglichkeiten die steuerlichen Konsequenzen auf. Den vollständigen Beitrag finden Sie als Abonnent in der NWB Datenbank unter SAAAH-83664.

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