KöMoG: Behandlung des Sonderbetriebsvermögens im Rahmen des Optionsmodells

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wird es Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag ermöglicht wie eine Kapitalgesellschaft, und ihren Gesellschaftern wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt zu werden (vgl. § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG). Dies klingt zunächst simpel, hat aber nicht zuletzt aufgrund der Besonderheiten der Besteuerung von Personengesellschaften seine Tücken.

Sonderbetriebsvermögen kennen nur Personengesellschaften

Sonderbetriebsvermögen kennt das Steuerrecht nur für die Besteuerung von Personengesellschaften. Die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG gilt als Formwechsel der optierenden Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft i. S. des § 25 UmwStG. Dies hat zur Folge, dass etwaig vorhandenes Sonderbetriebsvermögen grundsätzlich im Zeitpunkt der Wirkung der Option als in das Privatvermögen des jeweiligen Mitunternehmers entnommen gilt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn im Zeitpunkt der Wirkung der Option eine Betriebsaufspaltung begründet wird, da z. B. das zurückbehaltene Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens an die optierte Gesellschaft vermietet wird (sachliche Verflechtung) und zudem eine personelle Verflechtung vorliegt.

Grundsätzlich sollte bei der Option nach § 1a KStG das vorhandene Sonderbetriebsvermögen auf zwei Ebenen betrachtet werden:

Funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens

Da ein steuerneutraler Formwechsel i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i. V. mit § 25 UmwStG voraussetzt, das sämtliches funktional wesentliches (Sonder-)Betriebsvermögen übertragen wird, muss dieses identifiziert und grundsätzlich im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Option auf die zu optierende Gesellschaft mittels zivilrechtlichem Vertrag (z. B. Einbringungs- und Übertragungsvertrag) übertragen werden. Ob eine Vorabausgliederung von Sonderbetriebsvermögen auf einen anderen Rechtsträger zu Buchwerten vor Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung möglich ist, ohne die Aufdeckung von stillen Reserven zu riskieren, ist vor dem Hintergrund der Gesamtplanbetrachtung der Finanzverwaltung fragwürdig (vgl. Tz. 20.07 des BMF-Schreibens v. 11.11.2011 [UmwSt-Erlass], BStBl 2011 I S. 1314). Die Begründung von wesentlichen Betriebsgrundlagen (insbesondere Grundstücke) im Sonderbetriebsvermögen erfolgt u. a. aus Gründen der asset protection. Insoweit werden solche Mitunternehmer, die wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen halten, sich in der Praxis ggf. gegen die Option nach § 1a KStG entscheiden.

Nicht wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens

Eine Vorabausgliederung von nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens ist hingegen ohne weiteres möglich und sollte – insbesondere wenn diese Wirtschaftsgüter erhebliche stille Reserven enthalten – in begründeten Fällen vorgenommen werden, um dahingehend eine Versteuerung zu vermeiden.

Der Beitrag „KöMoG: Behandlung des Sonderbetriebsvermögens im Rahmen des Optionsmodells“ aus dem Kanzleipaket NWB PRO zeigt auf, wie mit dem Sonderbetriebsvermögen im Zuge der Option nach § 1a KStG umzugehen ist, ohne die Aufdeckung von stillen Reserven zu riskieren. Den vollständigen Beitrag finden Sie als Abonnent in der NWB Datenbank unter DAAAH-83092.

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