Mandanten-Information zur (Wieder-)Einführung der degressiven Abschreibung

Aufgrund der Corona-Krise wurde die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Die degressive Abschreibung beträgt das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, die auf der Nutzungsdauer beruht und beträgt maximal 25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren.

Beispielhafte Abschreibung

A kauft 2020 eine Maschine, die eine Nutzungsdauer von zehn Jahren hat. A kann entweder eine lineare Abschreibung von 10 % vornehmen oder er entscheidet sich für die degressive Abschreibung, die bis zum Zweieinhalbfachen von 10 %, also 25 %, betragen darf; dies ist zugleich auch der gesetzliche Höchstsatz. Entscheidet er sich für einen degressiven Abschreibungssatz von z.B. 25 %, muss er diesen auch in den Folgejahren anwenden, und zwar auf den jeweiligen Restbuchwert zum 31.12. des letzten Bilanzstichtags. Bei Anschaffungskosten von 100.000 € ergibt sich bei einem Abschreibungssatz von 25 % im ersten Jahr eine degressive Abschreibung von 25.000 € (Restbuchwert somit 75.000 €) und im Folgejahr eine degressive Abschreibung von 18.750 € (25 % von 75.000 €).

Bei der linearen Abschreibung stünde dem A dagegen in den ersten beiden Jahren lediglich ein Abschreibungsvolumen von je 10.000 € zu.

Quellen: Mandanten-Information zum Jahresende 2020, 2. Beitrag, § 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29.6.2020, BGBl. 2020 I S. 1512

Informieren Sie Ihre Mandanten über dieses und weitere wichtige Themen rechtzeitig zum Jahresende. Denn: in diesem Jahr ist es besonders wichtig, dass Sie Ihren Mandanten dringenden Handlungsbedarf und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zum Jahreswechsel aufzeigen. Noch bleibt Zeit, die Weichen für 2021 richtig zu stellen. Die beliebte NWB Mandanten-Information zum Jahresende ist ab sofort verfügbar! In diesem Jahr inklusive wichtiger Corona-Themen.

Weitere Themen:

  • Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: u.a. erweiterte Möglichkeit zum Verlustrücktrag, Verlängerung der Reinvestitionsfrist des § 6b EStG, erhöhte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
  • JStG 2020: u.a. Neugestaltung der Investitionsabzugsbeträge, Änderung bei der Besteuerung von Mieteinnahmen
  • Zweites Familienentlastungsgesetz: u.a. Erhöhung des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge
  • Siebtes Gesetz zur Änderung des Kfz-Steuergesetzes: Verlängerung der Steuerbefreiung für E-Autos
  • Behinderten-Pauschbetragsgesetz: Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge
  • Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags: teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags
  • Verlängerung der Regelungen zum vereinfachten und erhöhten Bezug von Kurzarbeitergeld Erhöhung des Mindestlohns

Und wenn sich bis zum Jahresende noch etwas ändert? Kein Problem! Denn mit dem kostenlosen Update-Service per E-Mail bleiben Sie und Ihre Mandanten aktuell informiert.

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