MoPeG: Neue Rahmenbedingungen für Personengesellschaften und steuerrechtliche Folgen

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ändert die Rahmenbedingungen für alle Personengesellschaften. Besonders einschneidend dürften die neuen Regelungen für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts sein, für die nun ebenfalls die Eintragung in ein Gesellschaftsregister vorgesehen ist.

Des Weiteren sind in den neu gefassten §§ 705 BGB ff. u. a. die Regelungen für die rechtsfähige (Außen-)GbR und die nicht rechtsfähige (Innen-)GbR enthalten sowie das Sitzwahlrecht für eingetragene Gesellschaften. Zudem gilt für alle Personengesellschaften (GbR, OHG und KG) die Abkehr vom Gesamthandsprinzip. Es wird nunmehr nur noch zwischen Gesellschaftsvermögen und dem Privatvermögen der Gesellschafter unterschieden.

Das Ende der Gesamthand und die Folgen

Obschon das MoPeG keine Änderung von Steuergesetzen enthält, wird es für die Besteuerung von Personengesellschaften im Hinblick auf die Abkehr vom Gesamthandsprinzip nicht ohne Folgen bleiben. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO regelt, dass „Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen“, den Beteiligten „anteilig zugerechnet“ werden, soweit dies für die Besteuerung erforderlich ist. Gleichzeitig will der Gesetzgeber für die Ertragsbesteuerung an der transparenten Besteuerung für Personengesellschaften festhalten, wie in der Gesetzesbegründung nachzulesen ist (BT-Drucks. 19/27635 S. 107).

Wie aber verhält es sich bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer? – Bislang erfolgt die Besteuerung im Zusammenhang mit Zuwendungen auf der Ebene der Gesamthänder. Und wie sieht es mit dem Gesamthandsprivileg der §§ 5 und 6 GrEStG aus, die die Nichterhebung der Steuer in bestimmten Fällen der Übertragung von Grundstücken auf eine bzw. von einer Gesamthand regeln?

Klarstellende Regelungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Eine Klärung der offenen Fragen wurde allgemein durch das geplante Wachstumschancengesetz erwartet, in dessen Entwurf auch eine Anpassung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO vorgesehen ist, die aber wiederum nur auf die Ertragsbesteuerung abzielt.

Zudem sieht das Gesetz auch eine Ausweitung der Optionsmöglichkeit nach § 1a KStG auf alle Personengesellschaften als Anpassung an das MoPeG vor.

Allerdings ist ein Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes zum 1.1.2024 inzwischen ausgeschlossen. Daher wurden am 13.12.2023 kurzfristig wichtige Regelungen zur Klarstellung u. a. hinsichtlich der grunderwerbsteuerlichen Behandlung in den Entwurf des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes aufgenommen, und zwar:

  • Die Anpassung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ist in Art. 19a KreditZwMarktFördG-E aufgenommen worden.
  • Gemäß Art. 19h KreditZwMarktFördG-E wird in einem neuen § 2a ErbStG geregelt, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und ihr Vermögen als Gesamthandsvermögen gilt.
  • In Art. 19i KreditZwMarktFördG-E wird zunächst der Status Quo hinsichtlich des Gesamthandsbegriffs des GrEStG (§ 24 GrEStG) bis zum 31.12.2026 verlängert. Zum 1.1.2027 wird § 24 GrEStG aufgehoben (Art. 19j KreditZwMarktFördG-E).
  • Die Art. 19a, 19h und 19i KreditZwMarktFördG-E sollen zum 1.1.2024 in Kraft treten (Art. 20 KreditZwMarktFördG-E).

Fazit:  Es bleibt spannend in Sachen Besteuerung der Personengesellschaften.

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Begründet von Rechtsanwalt Steuerberater Dr. Joachim Lange✝︎. Fortgeführt von Dipl.-Kauffrau Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin Andrea Bilitewski, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Hellmut Götz, Rechtsanwalt, Steuerberater Heinz-Gerd Hunfeld und Dipl.-Finanzwirt (FH), Rechtsanwalt, Steuerberater Peter Klumpp. Völlig neu bearbeitet von: Daniel Auer, Dipl.-Kauffrau, Steuerberaterin Katrin Driesch, Steuerberater, LL.M. Jan-Eike Eckardt, Steuerberaterin, Dipl.-Finanzwirtin Desiree Herber, Steuerberaterin Liliane Kleinert, Steuerberaterin Suong Nguyen-Dietzsch, Steuerberaterin Steffi Pfeiffer, Steuerberaterin, Fachberaterin für internationales Steuerecht Ute Placht, Steuerberaterin Annette Pogodda-Grünwald, Steuerberater Olaf Schroeder, Rechtsanwalt, Steuerberater Dr. Oliver Wacke, Abteilungsdirektor a.D. Alexander von Wedelstädt und Steuerberater Andreas Winter.

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