Mündliche StB-Prüfung 2024 – Noch einmal durchstarten zum Steuerberatertitel!

Vor wenigen Wochen haben Sie sich einer der größten Herausforderungen in Ihrem Berufsleben gestellt und die schriftliche StB-Prüfung 2023 abgelegt. Darauf können Sie bereits jetzt sehr stolz sein! Die kräftezehrende Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung liegt endlich hinter Ihnen und Sie konnten sich wieder guten Gewissens den Dingen zuwenden, die Ihnen Freude bereiten. 

Nach dieser kurzen Verschnaufpause sollten Sie sich jedoch nicht zu einer längeren Lernpause hinreißen lassen, sondern bereits jetzt mit den Grundlagen Ihrer Vorbereitung auf die mündliche Prüfung 2024 starten.

Die Zeit bis zum Versand der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung vergeht schneller als Sie glauben! Legen Sie daher jetzt das Fundament für Ihren späteren Erfolg in der mündlichen Prüfung!

Die „Steuer und Studium“ steht – wie bereits in der Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung – als zuverlässiger Begleiter an Ihrer Seite und unterstützt Sie mit den Schwerpunkt-Ausgaben zur mündlichen StB-Prüfung 2024 (SteuerStud-Ausgaben 11/2023–02/2024) und dem PrüfungsCoach mündliche StB-Prüfung 2024.

Einen Überblick zu den Herausforderungen und Besonderheiten der mündlichen StB-Prüfung 2024 verschafft Ihnen zum Einstieg der Leitfaden von Dr. Elke Lehmann und Thorsten Jahn, Dozenten in der Steuerberaterausbildung bei Steuerlehrgänge Dr. Bannas. Konkrete Hilfestellungen unterstützen Sie dabei, die neuen Anforderungen an Ihre Organisation und Ihr persönliches Auftreten zu bewältigen, denn nun zählt nicht nur Ihre fachliche, sondern insbesondere auch Ihre (sozial-)kommunikative Kompetenz. Ergänzt wird der Leitfaden durch eine umfassende Auswertung beliebter Kurzvortragsthemen.

I. Allgemeine Hinweise zur Organisation und zu den Prüfungsinhalten

1. Zulassung zur mündlichen StB-Prüfung und Organisation

Die Prüfungskandidaten sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 nicht übersteigt, wobei sich diese Gesamtnote als Durchschnitt aus den Einzelergebnissen der drei Aufsichtsarbeiten ergibt (§ 25 Abs. 2 i. V. mit § 15 Abs. 2 Satz 1 DVStB[3].

Über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird den Kandidaten von der für sie zuständigen Steuerberaterkammer ein schriftlicher Bescheid erteilt. Weiterhin haben die Prüflinge regelmäßig die Möglichkeit, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bereits vorab online abzurufen. Das konkrete Datum für die Onlineabfrage sowie für den Versand des Bescheids wird i. d. R. zum Ende der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

Ist die Hürde von 4,5 genommen und die schriftliche Prüfung damit „bestanden“, werden der Bescheid über die schriftliche Prüfung und die Ladung zur mündlichen Prüfung regelmäßig in einem verbundenen Schreiben versandt.

In dem Ladungsschreiben für die mündliche StB-Prüfung wird i. d. R. Folgendes mitgeteilt:

  • die in der schriftlichen Prüfung erzielten Ergebnisse für die einzelnen Aufsichtsarbeiten sowie die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung; [4]

  • der Tag der mündlichen Prüfung mit Uhrzeit und Prüfungsort;

  • der Prüfungsausschuss und die diesem Ausschuss angehörenden Mitglieder, erfahrungsgemäß jedoch ohne Mitteilung der konkreten Zusammensetzung am jeweiligen Prüfungstag, wobei in einigen Bundesländern dazu vorab überhaupt keine Informationen gegeben werden; [5]

  • die zugelassenen Hilfsmittel, wobei dies in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird: Für die mündliche Prüfung

    • sind die Hilfsmittel zugelassen, die bereits für die schriftliche Prüfung zugelassen waren (d. h. Steuer- und Wirtschaftsgesetze, Steuerrichtlinien, Steuererlasse),

    • sind nur die Steuergesetze zugelassen oder

    • es sind überhaupt keine Hilfsmittel zugelassen (z. B. in Berlin).

    Außerdem wird mitgeteilt, ob die Kandidaten eigene Hilfsmittel nutzen dürfen oder ob ihnen diese zur Verfügung gestellt werden.

  • Informationen zum Kurzvortrag dahingehend, dass drei Themen zur Wahl gestellt werden und die Dauer des Vortrags – in Abhängigkeit des jeweiligen Bundeslands bzw. Kammerbezirks – auf fünf bis sieben, zehn bzw. zehn bis zwölf Minuten begrenzt ist;

  • der Hinweis, dass sich die für die mündliche Prüfung in Betracht kommenden Prüfungsgebiete aus § 37 Abs. 3 StBerG ergeben (s. hierzu genauer in Kap. I.2.b));

  • die Anzahl der jeweils gleichzeitig geprüften Kandidaten;

  • eine Rechtsbehelfsbelehrung;

  • Hinweise zur Bestellung als Steuerberater/Steuerberaterin nach bestandener Prüfung. [6]

Der Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Versand der Ladungsschreiben für die mündliche Prüfung differiert je nach Kammer. In Berlin und Thüringen bspw. erfolgt die Bekanntgabe bereits Mitte Dezember. In den meisten anderen Kammerbezirken müssen sich die Kandidaten allerdings in Geduld üben, denn hier werden die Ergebnisse erfahrungsgemäß erst im Laufe des Januars verkündet.

TIPP

Wichtig ist, dass Sie auf der Homepage der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer die Informationen hierzu kontinuierlich verfolgen. Telefonische Nachfragen hingegen sind meist nicht gerne gesehen.

Die Mindestladungsfrist für die mündliche Prüfung beträgt zwei Wochen, und dies wird von einigen Steuerberaterkammern auch tatsächlich so praktiziert.

Die Prüfungstermine reichen bundesweit von ca. Mitte Januar bis Ende April/Anfang Mai. Während die schriftliche Prüfung zeitlich und inhaltlich bundeseinheitlich abläuft, entscheiden die Prüfungsausschüsse individuell über die Termine und den konkreten Ablauf der mündlichen Prüfungen. Wie viele Prüfungstermine mit wie vielen Prüfungsausschüssen benötigt werden, hängt auch jeweils von der Anzahl der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Kandidaten ab. Hier sollten Sie sich einen Eindruck anhand der Erfahrungswerte aus den vorangegangenen Prüfungen in Ihrem Kammerbezirk verschaffen.

HINWEIS

Erscheinen Sie nicht zur mündlichen Prüfung, gilt die StB-Prüfung unabhängig von Ihrer schriftlichen Note als nicht bestanden (§ 30 Abs. 3 DVStB). Reichen Sie daher im Krankheitsfall bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer schnellstmöglich ein ärztliches Attest ein. Auf Verlangen ist eine Erkrankung auch durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 DVStB).

2. Prüfungsablauf und -inhalte

a) Prüfungsablauf

Abzulegen ist die Prüfung vor dem für Sie zuständigen Prüfungsausschuss, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. Dieser setzt sich i. d. R. aus sechs Prüfern zusammen:

  • drei Beamten des höheren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten der Finanzverwaltung, von denen einer den Vorsitzenden stellt, sowie

  • drei Steuerberatern oder aber zwei Steuerberatern und einem Vertreter der Wirtschaft.

Der Vorsitzende leitet den Prüfungsausschuss und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen (§ 26 Abs. 2 DVStB). Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Note oder das Bestehen; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend (§ 10 Abs. 2 DVStB).

Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung mit i. d. R. vier bis fünf Prüflingen durchgeführt; ein Recht auf Einzelprüfung besteht nicht. Allerdings ist es gängige Praxis, dass der Kurzvortrag von den Prüflingen einzeln, ohne Anwesenheit der anderen Prüflinge, zu halten ist. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungsgruppen kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass diese – auf die Vornoten bezogen – gemischt zusammengesetzt sind. Im Prüfungsraum werden die Kandidaten i. d. R. mit Namensschildern in alphabetischer Sitzreihenfolge platziert.

Die auf den einzelnen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll dabei insgesamt 90 Minuten nicht überschreiten (§ 26 Abs. 7 DVStB), wobei aus den Gedächtnisprotokollen der Kandidaten der vorangegangenen Prüfungen zu entnehmen ist, dass diese Zeit von den Prüfungsausschüssen oftmals nicht voll ausgeschöpft wird. In besonders kritischen Situationen (wenn es noch um das Sammeln der letzten Punkte für das Bestehen geht) kann die Prüfungszeit aber auch einmal überschritten werden.

Die mündliche Prüfung wird entweder als eine über den ganzen Tag laufende Prüfung oder als Vormittags- bzw. Nachmittagsprüfung (z. B. Baden-Württemberg, Hamburg) durchgeführt. Die Ladung zum Prüfungstermin erfolgt entweder für alle Prüflinge zeitgleich (z. B. 8:00 Uhr) oder zeitlich gestaffelt nacheinander (z. B. 8:00 Uhr, 8:15 Uhr usw.).

Erscheinen Sie am Prüfungstag überpünktlich am Prüfungsort. Dort werden von den Aufsichtführenden (Mitarbeiter der Steuerberaterkammer) zunächst die allgemeinen Prüfungsformalitäten erledigt, Ihnen werden die räumlichen Vor-Ort-Bedingungen gezeigt und der weitere Ablauf erläutert. Neben dem Prüfungsraum steht ein Raum zur Vorbereitung auf den Kurzvortrag und zusätzlich meist ein Pausenraum zur Verfügung.

Inwieweit die ggf. zugelassenen Hilfsmittel (s. hierzu bereits Kap. I.1.) sowie Schreibpapier und Stifte durch die Steuerberaterkammer zur Verfügung gestellt werden, entnehmen Sie dem Ladungsschreiben. Teilweise ist es auch erlaubt, Karteikarten (dann möglichst im DIN A5-Format) für die Vorbereitung des Kurzvortrags mitzubringen.

Bringen Sie Ihre Verpflegung selbst mit, denn erfahrungsgemäß wird lediglich Wasser, ggf. Kaffee/Tee, bereitgestellt.

Nach der Erledigung der Formalitäten beginnt die Prüfung – zeitlich gestaffelt für die einzelnen Kandidaten – mit der Vorbereitung des Kurzvortrags.

Die mündliche StB-Prüfung gliedert sich in

  • den soeben bereits angesprochenen Kurzvortrag [7] und

  • sechs Prüfungsabschnitte [8].

Ein Prüfungsabschnitt umfasst dabei jeweils die gesamte Prüfungstätigkeit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfung (§ 26 Abs. 3 Satz 3 DVStB). Somit weisen die Prüfungsabschnitte regelmäßig Schwerpunkte auf (z. B. Bilanzierung/BWL, Wirtschaftsrecht); dies ist jedoch nicht zwingend, so dass auch rechtsübergreifende Fragen gestellt werden können. Abschließend prüft in einigen Ausschüssen der Vorsitzende, der dabei auch Themen aus den Vorrunden wiederholt aufgreifen und vertiefen kann.

Nach dem sechsten Prüfungsabschnitt erfolgt die endgültige Beratung des Prüfungsausschusses, während die Kandidaten vor dem Prüfungsraum oder im Pausenraum warten. Sowohl für den Kurzvortrag als auch für jeden der sechs Prüfungsabschnitte wird jeweils eine Note vergeben. Die StB-Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt (§ 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB). Noten werden aber nicht erteilt (§ 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB).

Nach Abschluss der Beratung werden die Kandidaten entweder einzeln oder gemeinsam in den Prüfungsraum gebeten und über ihre Prüfungsergebnisse in Kenntnis gesetzt (§ 28 Abs. 1 DVStB). Erfahrungsgemäß ist es ein gutes Zeichen, wenn alle Prüflinge gleichzeitig zur Ergebnisverkündung aufgerufen werden, da dann regelmäßig alle bestanden haben. Prüflingen, die nicht bestanden haben, wird ihr Ergebnis i. d. R. einzeln vorab verkündet und begründet.

HINWEIS

Einwendungen gegen den Ablauf der Vorbereitung auf den Vortrag oder der mündlichen Prüfung insgesamt wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, müssen Sie unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende der mündlichen Prüfung entweder gegenüber den Aufsichtsführenden oder gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen (§ 26 Abs. 8 Satz 1 DVStB). Sollte Ihre mündliche Prüfung nicht erfolgreich verlaufen sein, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Steuerberaterkammer ein Überdenkungsverfahren zu beantragen, solange die Entscheidung über das Prüfungsergebnis noch nicht bestandskräftig ist (§ 29 DVStB). Darüber hinaus besteht – unabhängig vom Überdenkungsverfahren – die Möglichkeit einer (Anfechtungs-)Klage i. R. der Klagefrist vor dem FG.


b) Prüfungsinhalte

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in § 26 Abs. 3 Satz 1 DVStB i. V. mit § 37 Abs. 3 Satz 1 StBerG aufgeführten Prüfungsgebiete:

  1. Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,

  2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,

  3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,

  4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,

  5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft,

  6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,

  7. Volkswirtschaft,

  8. Berufsrecht.

Nicht erforderlich ist es, dass jeweils sämtliche Gebiete Gegenstand einer mündlichen Prüfung sind (§ 26 Abs. 3 Satz 1 DVStB i. V. mit § 37 Abs. 3 Satz 1 StBerG). Daher ist es für die Prüfer auch nicht verpflichtend, alle Prüflinge der Prüfungsgruppe in allen sechs Prüfungsabschnitten in jeweils gleichem Umfang zu befragen.

TIPP

Das Steuerrecht bildet damit insgesamt den Schwerpunkt der mündlichen StB-Prüfung und hier insbesondere die Ertragsteuern, die Umsatzsteuer, das Bilanzsteuerrecht und die Abgabenordnung. [9] Daher gilt es, das alte Prüfungswissen aufrecht zu erhalten sowie – soweit erforderlich – auf den neusten Stand zu bringen. Daneben spiegeln die Gedächtnisprotokolle Fragen aus den „nicht-steuerlichen“ Rechtsgebieten wider, die Sie sich neu aneignen müssen: Berufsrecht [10], Bürgerliches Recht [11], Handels- und Gesellschaftsrecht [12], Insolvenzrecht [13] und VWL/BWL [14]. Weniger häufig geprüft werden bspw. das Europarecht [15] oder das Zollrecht. Beachten Sie zudem, dass in die Prüfung regelmäßig auch aktuelle Neuerungen aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung mit einbezogen werden (vgl. hierzu auch Kap. V.). [16]

II. Kurzvortrag

1. Allgemeines

Der Kurzvortrag geht wertmäßig zwar auch nur mit 1/7 in die Gesamtwertung der mündlichen Prüfung ein, wird also gegenüber den anderen sechs Prüfungsabschnitten nicht höher gewichtet. Nichtsdestotrotz kommt dem Vortrag eine besondere Bedeutung zu, ist er doch Ihre persönliche „Eintrittskarte“ in die mündliche Prüfung. Hier geht es um den ersten Eindruck, den Sie den Prüfern vermitteln. Ihrer „Eintrittskarte“ in die mündliche Prüfung sollten Sie daher ein besonderes Augenmerk schenken.

Der Kurzvortrag soll zeigen, dass Sie nach einer Vorbereitungszeit unter Aufsicht von insgesamt 30 Minuten über eines der drei zur Auswahl stehenden fachlichen Themen (§ 26 Abs. 6 DVStB) einen gut strukturierten Vortrag halten können, in dem Sie das Wesentliche in knapper und verständlicher Form darlegen. Die 30 Minuten Vorbereitungszeit umfassen also die Auswahl, Vorbereitung und Ausarbeitung des Themas.

Der Kurzvortrag kann damit in folgende Schritte unterteilt werden:

  1. Auswahl des Themas,

  2. Brainstorming,

  3. Erstellung des Vortragsmanuskripts (Stichpunkte),

  4. Halten des Vortrags vor dem „geistigen Auge“ und

  5. Vortrag vor dem Prüfungsausschuss.

In Bezug auf den zeitlichen Umfang des Kurzvortrags gibt es unterschiedliche Vorgaben. Dies kann von mind. fünf bis max. zwölf Minuten reichen. Prüfen Sie daher in Ihrem Ladungsschreiben genau, welche Informationen diesbzgl. enthalten sind. In den meisten Fällen beträgt die Richtgröße zehn Minuten (z. B. „max. zehn Minuten“, „ca. zehn Minuten“).

Das vorgegebene Zeitlimit sollte möglichst genau eingehalten werden. Nach den Erfahrungen wird in der Prüfungspraxis ein Unterschreiten des Zeitlimits um mehrere Minuten genauso negativ beurteilt wie ein Überziehen der vorgegebenen Zeit. Nutzen Sie die Zeit nicht aus, kann der Eindruck entstehen, dass Sie nicht über ausreichendes Wissen verfügen. Allerdings schließt das nicht aus, dass ein überzeugender Vortrag von eher etwas kürzerer Dauer auch positiv gewürdigt werden kann. Überziehen Sie die vorgegebene Zeit, wird der Vorsitzende Sie nach kurzer Zeit ermahnen müssen, mit dem Vortrag langsam zum Schluss zu kommen, weil die Aussagen in der überfälligen Zeit sonst nicht mehr in die Bewertung einbezogen werden. Dies wird Sie stark verunsichern, mit unmittelbaren Folgen für Ihren Vortrag. Im Übrigen gibt es auch Prüfungsausschüsse, in denen der Vortrag nach dem Zeitlimit rigoros abgebrochen wird.

2. Themenauswahl

Die Vielfältigkeit der Vortagsthemen ergibt sich allein schon aus den o. a. Prüfungsgebieten des § 37 Abs. 3 StBerG (vgl. Kap. I.2.b)). Um Ihnen jedoch einen ersten Eindruck zu ermöglichen, finden Sie in Anschluss an diesen Leitfaden eine Auswertung der Gedächtnisprotokolle der Prüfungskandidaten der letzten vier Jahre.

Die den Prüflingen vorgelegten Themen bestehen i. d. R. aus wenigen Schlagworten. Hierin liegt dann auch eine Problematik bei der Auswahl. Allgemeine Themen, wie z. B. „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“, erscheinen einfacher in der Umsetzung. Allerdings ist es dann oftmals schwierig, die zeitliche Komponente sinnvoll auszuschöpfen und dabei alle wesentlichen Aspekte vorzutragen. Dieses Problem mag bei den Themen, bei denen der Einstieg schwerer fällt, da das Gebiet deutlich eingegrenzter ist (z. B. „Latente Steuern“), weniger bestehen; gerade diese Themen können jedoch auch überfordern.

TIPP

Eine Empfehlung aus psychologischer Sicht:

Stellen Sie sich darauf ein, dass Sie drei Themen erhalten, die Ihnen nicht liegen. Dann werden Sie eher positiv überrascht sein, wenn eines dabei ist, bei dem Sie sich wohlfühlen. Wenn man im Vorfeld auf ein „passendes“ Thema hofft, ist man im gegenteiligen Fall eher enttäuscht. Erfahrungsgemäß machen sich viele Kandidaten im Vorfeld allerdings eher zu viele als zu wenige Gedanken.

Tritt somit der Fall sein, dass Sie sich zwischen zwei Themen entscheiden müssen, sollten Sie das Thema auswählen, von dem Sie der Meinung sind, dass es von den anderen Kandidaten eher nicht gewählt wird. Der Prüfungsausschuss wird es Ihnen danken, nicht noch einen „identischen“ Kurzvortrag anhören zu „müssen“. Darüber hinaus werden diese Vorträge naturgemäß auch miteinander verglichen. Kommt hingegen nur ein Thema für Sie infrage, entfallen alle diese Überlegungen.

Hinsichtlich der zur Auswahl stehenden Themen ist weiterhin die unterschiedlich geregelte Verwendung von Hilfsmitteln zu beachten. Während z. B. in Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung die Verwendung der Gesetze, Richtlinien und Erlasse erlaubt ist, sind Hilfsmittel bspw. in Berlin insgesamt nicht gestattet (vgl. hierzu schon in Kap. I.1.). Werden Ihnen Themen wie bspw. „Mietereinbauten“ oder „Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung“ zur Auswahl gegeben, wird die Bewältigung ohne die Verwendung der Steuererlasse nur bedingt möglich sein.

TIPP

Fazit: Abgesehen von diesen grundlegenden Hinweisen verbietet sich jeder konkrete Ratschlag. Sie müssen bei der Auswahl Ihren eigenen Weg finden. Wichtig ist allerdings, dass Sie Ihre Entscheidung nach zwei bis drei Minuten getroffen haben, da Ihnen sonst die Zeit nach hinten raus fehlt. Ist die Entscheidung für ein Thema dann gefallen, sollten Sie sofort die anderen Themen ausblenden. Allein schon aus Zeitgründen ist es auf keinen Fall ratsam, während der Ausarbeitung des Kurzvortrags noch einmal das Thema zu wechseln.

3. Aufbau des Kurzvortrags

Nach der Auswahl des Themas haben Sie ca. fünf Minuten Zeit, i. R. des Brainstormings alle wesentlichen Schlagworte zu notieren. In den darauffolgenden 15–20 Minuten muss das Konzept erstellt werden, um am Ende noch ca. fünf Minuten Zeit zu haben, einmal gedanklich den Vortrag zu halten.

Bei der Erstellung des Manuskripts Ihres Kurzvortrags sollten Sie – sofern dies zugelassen ist (Ladungsschreiben!) – Ihre nummerierten (!) Karteikarten bzw. das vorhandene Schreibpapier in DIN A5-Format verwenden.

Notieren Sie dabei nur Stichworte, d. h. die wesentlichen Schwerpunkte, von denen Sie sich im Vortrag leiten lassen. Bei ausformulierten Sätzen besteht die Gefahr des Ablesens, was nicht erwünscht ist. Um einen sicheren Einstieg abzusichern, kann es aber sinnvoll sein, den Einleitungssatz (und ggf. den Schlusssatzauszuformulieren (und im Notfall auch abzulesen).

Der Kurzvortrag besteht aus drei Teilen:

  1. Einleitungsteil mit Anrede sowie Vorstellung der Gliederung des Kurzvortrags, deren Detailgrad zwar grds. vom konkreten Thema abhängt, als Richtwert max. jedoch nur drei bis vier Punkte enthalten sollte, um die Systematik zu vermitteln,

  2. Hauptteil mit fachlichen Erläuterungen entsprechend der zuvor erläuterten Gliederung und

  3. Schlussteil mit Fazit und ggf. Ausblick.

TIPP

Damit die korrekte Anrede gelingt: Schauen Sie bitte vorher, ob der Prüfungsausschuss aus Frauen und Männern besteht, bevor die ersten Lacher aufkommen und Sie drohen, aus dem Konzept zu geraten!


Für den Einleitungsteil bieten sich bspw. folgende Formulierungen an:

BEISPIELE ZUM EINLEITUNGSTEIL

„Sehr geehrte/r Herr/Frau Prüfungsvorsitzender/Prüfungsvorsitzende, meine Damen und Herren, mein Name ist … . In meinem Kurzvortrag befasse ich mich mit dem Thema „Die Betriebsaufspaltung“. Ich gliedere meinen Vortrag wie folgt: Zunächst gehe ich auf die Definition und den Sinn und Zweck der Betriebsaufspaltung ein, danach auf die rechtlichen Voraussetzungen sowie die Rechtsfolgen und abschließend beleuchte ich einige ausgewählte Probleme in der Praxis.“

„Sehr geehrte/r Herr/Frau Prüfungsvorsitzender/Prüfungsvorsitzende, meine Damen und Herren, mein Name ist … und ich befasse mich mit der Betriebsaufspaltung. Dabei gehe ich auf folgende Schwerpunkte ein: Zuerst definiere ich die Betriebsaufspaltung und erläutere deren Sinn und Zweck. Sodann stelle ich die rechtlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen dar und benenne abschließend einige Fälle aus der Praxis.“

„Sehr geehrte Damen und Herren der Prüfungskommission, mein Name ist … und mein Kurzvortragsthema lautet „Die Betriebsaufspaltung“. Im Rahmen meines Vortrags werde ich folgende Punkte behandeln: Nach der Definition sowie einer Erläuterung des Sinns und Zwecks der Betriebsaufspaltung stelle ich deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen dar. Abschließen möchte ich meinen Vortrag mit der Erläuterung einiger Problembereiche aus der Praxis.“

Im Hauptteil des Vortrags muss der Zuhörer immer den „roten Faden“ erkennen. Achten Sie also genau auf das Thema! Es soll weder etwas vorgetragen werden, was nicht zum Thema gehört, noch das gesamte Wissen über das gewählte Thema dargelegt werden, denn dazu reicht die Zeit nicht aus. Vielmehr kommt es darauf an, das Wesentliche sinnvoll gegliedert (kein Hin- und Herspringen zwischen den Gliederungspunkten!) in knapper und verständlicher Form vorzutragen. Der Prüfungsausschuss muss Ihren Ausführungen leicht folgen können. Denken Sie daran, dass möglicherweise auch Prüfer im Ausschuss sitzen, die sich nicht mit dem Thema beschäftigt haben, es aber auch verstehen wollen und letztendlich anhand dessen Ihren Vortrag bewerten müssen. Denn dies ist der eigentliche Sinn und Zweck Ihres Vortrags: Zeigen Sie, dass Sie überzeugend und selbstbewusst auftretend, die Thematik einem Mandanten auf das Wesentliche reduziert verständlich vermitteln können!

Hierbei sind kurze und prägnante Beispiele wünschenswert, die das abstrakt Dargestellte veranschaulichen; dies sollte aber auch nicht Überhand nehmen. Beispiele sind vielmehr auch ein wichtiges Hilfsmittel für Ihr Zeitmanagement!

Die Angabe von Paragrafen und anderen Fundstellen ist zudem notwendig. Sie sollten es aber auch hier nicht übertreiben. Die wesentlichen Grundlagen in Gesetz, Richtlinien oder Erlassen sind zu benennen. Hierbei aber bitte mind. auf die Angabe von Sätzen oder gar Halbsätzen verzichten; regelmäßig genügt sogar nur der entsprechende Absatz.

Ein besonderes Augenmerk sollten Sie schließlich auf den Schlussteil des Vortrags legen. Sie dürfen hier nicht einfach abrupt aufhören oder mit Sätzen wie „Jetzt bin ich fertig.“ oder „Mehr ist mir nicht eingefallen.“ schließen. Vielmehr gilt es, für das „Finale“ einen interessanten Aspekt „aufzubewahren“. Der Schlussteil sollte wie ein „Feuerwerk“ auf den Prüfungsausschuss wirken. Präsentieren Sie ein Ergebnis bzw. eine Schlussfolgerung! Hierbei kann ein Praxisbezug erfolgen oder ein zukunftsorientierter Ausblick gegeben werden, z. B. mit Hinweisen auf Reformvorhaben oder zu erwartender höchstrichterlicher Rechtsprechung. Insbesondere bei Themen zu aktuellen steuerlichen Problemen bietet sich eine kurze Zusammenfassung mit ggf. eigener Stellungnahme an, in der Sie erkennen lassen, dass Sie als Steuerberater/Steuerberaterin die berechtigten Interessen Ihres Mandanten vertreten. Bei Themen, bei denen eine Zusammenfassung nicht in Betracht kommt und eher gekünstelt wirken würde, kann einfach ein abschließender Hinweis formuliert werden.

BEISPIEL SCHLUSSSATZ

„Abschließend bleibt festzuhalten, dass das Konstrukt der Betriebsaufspaltung in der Praxis nicht nur unbeabsichtigt entsteht, sondern i. R. von Unternehmensnachfolgeregelungen auch sehr verbreitet ist.“

 

Gliederung Inhalt Tipps
Einstieg (15 %) - Kurze Vorstellung Ihrer Person,
- Relevanz des Themas erläutern,
- Zielsetzung des Vortrags,
- Gliederung (= inhaltliche Schwerpunkte).
- Einleitung frei sprechen (auswendig lernen)
- nur ausnahmsweise ablesen,
- Witze, Floskeln etc. vermeiden.
Hauptteil (75 %) - Inhalt strukturiert und gut gegliedert präsentieren,
- wichtige Begriffe definieren,
Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Bedeutung für den Mandanten darlegen
- Lösungswege aufzeigen
- Handlungsalternativen darstellen, vergleichen, begründen und ggf. bewerten,
- Gegenargumente nennen,
- Ausnahmen erwähnen,
- Schlagworte wiederholen (soweit sinnvoll).
- Rechtfertigungen, Phrasen und "Herabsetzungen" sind ein No-Go,
- Begeisterung für das Thema zeigen,
- wie ein Steuerberater/eine Steuerberaterin verhalten (strukturiert, fachlich fundiert, eloquent,
selbstbewusst)
- keinen Konjunktiv verwenden, denn Sie "glauben" nicht, sondern "wissen!"
Schlussteil (10 %) - Inhaltliche Zusammenfassung,
- ggf. Hinweise auf umfangreiche Auswirkungen oder steigende Relevanz,
- Ergebnis, Schlussfolgerung, Ausblick, Prognose,
- Vorschlag, Handlungsaufforderung oder Aufforderung zur "Diskussion"
- Der letzte Eindruck bleibt stehen!
- Schlusssätze ggf. wieder auswendig lernen (nur zur Not ablesen)
- Vergessenes aus dem Hauptteil nicht noch einarbeiten,
- "dynamisch"/souverän den Vortrag abschließen.

 

BEISPIEL

Kurzvortrag zum Thema „Bewertung von Grundvermögen für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke nach dem JStG 2022 [18]

Einleitung (ausformuliert):
„Sehr geehrte/r Herr/Frau Prüfungsvorsitzender/Prüfungsvorsitzende, meine Damen und Herren, ich habe mich für das Thema „Bewertung von Grundvermögen für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke nach dem JStG 2022“ entschieden. Meinen Vortrag gliedere ich wie folgt:

  • Zunächst gehe ich auf den Anlass zur Änderung der Bewertungsvorschriften für das Grundvermögen ein.

  • Danach erläutere ich schwerpunktmäßig die Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken unter besonderer Berücksichtigung der Änderungen durch das JStG 2022 und gehe überblicksmäßig auch auf Sonderfälle ein.

  • Abschließend werde ich ein Resümee zu den Auswirkungen der Neubewertung in der Praxis ziehen.

Hauptteil (Stichworte):

  • Anlass zur Änderung der Bewertungsvorschriften für das Grundvermögen durch das JStG 2022

Die für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke anzuwendenden Bewertungsvorschriften zur Bewertung von Grundvermögen gem. § 12 Abs. 3 ErbStG sollen gewährleisten, den gemeinen Wert (Verkehrswert) zum Bewertungsstichtag zu ermitteln. Ziel der umfassenden Änderungen der Bewertungsvorschriften von Grundvermögen durch das JStG 2022 war es daher, eine Anpassung an die Immobilienwertermittlungsverordnung v.  zu erreichen, mit der die Vorschriften zur Verkehrswertermittlung aktuell angepasst worden waren.

Die Änderungen betreffen konkret die Bewertung nach dem Ertrags-und dem Sachwertverfahren sowie die Bewertung von Erbbaurechten und Erbbaugrundstücken bzw. von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden. Mit diesen Änderungen soll sichergestellt werden, dass die von den örtlichen Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten Daten, die für die Wertermittlung erforderlich sind, nach dem Grundsatz der Modellkonformität weiterhin auch bei der Grundstücksbewertung für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke sachgerecht zur Ermittlung des gemeinen Werts angewandt werden können (§ 177 Abs. 3 BewG). Das heißt, dass bei Anwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Daten grds. dieselben Modelle und Modellansätze zu verwenden sind, die auch der Ermittlung dieser Daten zugrunde lagen.

Weiterhin haben die Gutachterausschüsse diese Daten stichtagsbezogen zu ermitteln. Nach der Neuregelung des § 177 Abs. 2 BewG ist nunmehr grds. der letzte Stichtag vor der Bewertung maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt.

  • Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken und Sonderfälle

Bei der Bewertung von Grundvermögen wird grds. zwischen der Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden, deren Bewertung nach den Vorschriften der §§ 179182196 BewG erfolgt. Der so ermittelte Wert wird dann als Grundbesitzwert für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festgestellt, es sei denn, der Stpfl. weist einen niedrigeren gemeinen Wert gem. § 198 BewG, v. a. durch ein Wertgutachten, nach.

  • Zur Bewertung unbebauter Grundstücke

Der Wert unbebauter Grundstücke i. S. des § 178 BewG bemisst sich gem. § 179 BewG regelmäßig nach der Grundstücksfläche sowie dem Bodenrichtwert, der stichtagsbezogen vom örtlichen Gutachterausschuss gem. BauGB zu ermitteln und den FÄ mitzuteilen ist. Liegen bei dem zu bewertenden Grundstück Abweichungen in den wertbeeinflussenden Merkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks vor, sind entsprechende Anpassungen des Bodenrichtwerts vorzunehmen.

  • Zur Bewertung bebauter Grundstücke

Voraussetzung für die zutreffende Bewertung bebauter Grundstücke i. S. des § 180 BewG ist die Einstufung in die richtige Grundstücksart. Bei bebauten Grundstücken werden nach § 181 BewG sechs Grundstücksarten unterschieden: EFH und ZFH, Wohnungsund Teileigentum, Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke sowie sonstige bebaute Grundstücke.

Für die Bewertung bebauter Grundstücke stehen nach § 182 Abs. 1 BewG drei Bewertungsverfahren zur Verfügung: das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren.

Nr. 1: Vergleichswertverfahren
Im Vergleichswertverfahren zu bewerten sind gem. § 182 Abs. 2 BewG EFH und ZFH sowie Wohnungs- und Teileigentum.

Die Anwendung des Vergleichswertverfahrens beruht entweder auf vom örtlichen Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreisen für vergleichbare Grundstücke (§ 183 Abs. 1 BewG), d. h. solchen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen, oder von diesem für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelten Vergleichsfaktoren (§ 183 Abs. 2 BewG). Vergleichsfaktoren können z. B. Gebäude- oder Ertragsfaktoren sein. Beziehen sich Vergleichsfaktoren nur auf das Gebäude, ist der Bodenwert gesondert mit seinem Verkehrswert (dem nach § 179 BewG ermittelten Wert für unbebaute Grundstücke) zu berücksichtigen. Vergleichspreis- und Vergleichsfaktorenverfahren stehen gesetzessystematisch gleichrangig nebeneinander; es besteht also ein Auswahlermessen. Liegen weder Vergleichspreise noch Vergleichsfaktoren vor, muss die Bewertung im Sachwertverfahren erfolgen.

Nr. 2: Ertragswertverfahren
Im Ertragswertverfahren zu bewerten sind gem. § 182 Abs. 3 BewG Mietwohngrundstücke sowie gemischt genutzte und Geschäftsgrundstücke, wenn sich für diese auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Wenn das nicht möglich ist, muss die Bewertung im Sachwertverfahren erfolgen.

Bei der Bewertung im Ertragswertverfahren nach §§ 184188 BewG ist der Gebäudewert, d. h. der Gebäudeertragswert gem. § 185 BewG, getrennt vom Bodenwert zu ermitteln. Beide Werte zusammen ergeben den Ertragswert des Grundstücks.

Die Ermittlung des Bodenwerts erfolgt analog der Bewertung unbebauter Grundstücke nach § 179 BewG (§ 184 Abs. 2 BewG).

Durch das JStG 2002 haben sich bei diesem Verfahren insbesondere Änderungen bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts, konkret bei der Ermittlung der Bewirtschaftungskosten und der Liegenschaftszinssätze sowie der Verlängerung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer (GND) für bestimmte Gebäudearten mit Wirkung auf die Ermittlung der Restnutzungsdauer (RND), ergeben.

Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist nach § 185 Abs. 1 BewG vom Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Grundlage für die Ermittlung des Reinertrags ist der Rohertrag gem. § 186 Abs. 1 BewG, d. h. das Entgelt, das für die Nutzung gem. der vertraglichen Vereinbarungen am Bewertungsstichtag für zwölf Monate zu bezahlen ist. In bestimmten Fällen, z. B. bei unentgeltlicher Überlassung oder Leerstand, ist gem. § 186 Abs. 2 BewG von der ortsüblichen Miete auszugehen.

Vom Rohertrag sind nach § 187 BewG die Bewirtschaftungskosten, d. h. die Kosten, die bei nachhaltiger Bewirtschaftung entstehen, sowie die Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten und das Mietausfallwagnis, abzuziehen. Die bisherige Ermittlung nach Erfahrungssätzen des örtlichen Gutachterausschusses bzw. der pauschalierte Abzug nach Anlage 23 zum BewG a. F. entfällt durch das JStG 2022. Anzusetzen sind nunmehr gem. § 187 Abs. 3 BewG ausschließlich die an den Bewertungsstichtag angepassten Bewirtschaftungskosten aus Anlage 23 zum BewG n. F. Damit wurde eine detaillierte Berechnung der Kosten eingeführt, d. h. die Bewirtschaftungskosten sind mit den nach Maßgabe des § 187 Abs. 3 BewG an den Bewertungsstichtag angepassten Einzelansätzen für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sowie das Mietausfallwagnis aus der Anlage 23 zum BewG zu berücksichtigen. Dabei wird differenziert zwischen Bewirtschaftungskosten für die Wohnnutzung und solchen für die gewerbliche Nutzung. Zudem erfolgt eine Bindung der Verwaltungs- und der Instandhaltungskosten für die Wohnnutzung an den Verbraucherpreisindex.

Der ermittelte Reinertrag des Grundstücks ist dann gem. § 185 Abs. 2 BewG um eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts zu vermindern, um zum Gebäudereinertrag zu gelangen.

Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz gem. § 188 BewG zugrunde zu legen. Vorrangig ist auf die für die jeweilige Grundstücksart vom örtlichen Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelten und veröffentlichten Liegenschaftszinssätze zurückzugreifen. Werden durch die Gutachterausschüsse keine geeigneten Liegenschaftszinssätze ermittelt und zur Verfügung gestellt, sind die typisierten Liegenschaftszinssätze gem. § 188 Abs. 2 BewG heranzuziehen. Mit dem JStG 2022 erfolgte eine Anpassung (Absenkung) dieser typisierten Liegenschaftszinssätze an das aktuelle Marktniveau, wie z. B. für Mietwohngrundstücke von 5 % auf 3,5 %.

Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus Anlage 21 zum BewG ergebenden Vervielfältiger gem. § 185 Abs. 3 Satz 3 BewG zu kapitalisieren. Dieser ist abhängig vom Liegenschaftszinssatz und der RND. Die RND wird gem. § 185 Abs. 3 Satz 3 BewG aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen GND gem. Anlage 22 zum BewG und dem Alter am Bewertungsstichtag ermittelt. Mit dem JStG 2022 haben sich in Anlage 22 zum BewG Änderungen dahingehend ergeben, dass die wirtschaftliche GND für EFH und ZFH, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum sowie gemischt genutzte Grundstücke von 70 auf 80 Jahre erhöht wurde.

Der Ertragswert ergibt sich gem. § 184 Abs. 3 BewG aus der Zusammenrechnung von Bodenwert und Gebäudeertragswert. Als Mindestwert ist unverändert gem. § 184 Abs. 3 Satz 2 BewG der Bodenwert anzusetzen, wenn der ermittelte Gebäudereinertrag 0 bzw. negativ (bei hohen Bodenwerten) ist. Ein separater Ansatz baulicher Außenanlagen und sonstiger Anlagen erfolgt weiterhin nicht. Deren Wert ist gem. § 184 Abs. 4 BewG mit dem ermittelten Ertragswert abgegolten.

Nr. 3: Sachwertverfahren
Im Sachwertverfahren zu bewerten sind gem. § 182 Abs. 4 BewG EFH/ZFH, Wohnungs- und Teileigentum, wenn keine Vergleichswerte vorliegen, weiterhin gemischt genutzte und Geschäftsgrundstücke, wenn sich für diese auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete nicht ermitteln lässt, sowie sonstige bebaute Grundstücke.

Bei der Bewertung im Sachwertverfahren ist gem. § 189 Abs. 1 BewG der Gebäudewert, d. h. der Gebäudesachwert nach § 190 BewG getrennt vom Bodenwert zu ermitteln. Beide Werte zusammen ergeben den vorläufigen Sachwert, der mittels einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzupassen ist.

Die Ermittlung des Bodenwerts erfolgt auch hier analog der Bewertung unbebauter Grundstücke nach § 179 BewG.

Änderungen durch das JStG 2002 haben sich bei diesem Verfahren insbesondere bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts, konkret unter der Prämisse des Grundsatzes der Modellkonformität durch Einführung eines Regionalfaktors sowie eines Alterswertminderungsfaktors und auch hier mit der Verlängerung der wirtschaftlichen GND für bestimmte Gebäudearten ergeben.

Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts sind nach § 190 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 und 4 BewG zunächst die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes zu ermitteln. Diese ergeben sich, indem die Regelherstellungskosten gem. Anlage 24 zum BewG mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes und dem Baupreisindex multipliziert werden.

Der Gebäudesachwert errechnet sich gem. § 190 Abs. 3 i. V. mit Abs. 5 und 6 BewG aus der Multiplikation der (bundes-)durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes mit einem Regionalfaktor und einem Alterswertminderungsfaktor.

Mit dem Regionalfaktor gem. § 190 Abs. 5 BewG soll der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt werden. Diese Regionalfaktoren sind vom örtlichen Gutachterausschuss zur Verfügung zu stellen. Existieren keine vom Gutachterausschuss geeigneten Regionalfaktoren, gilt der Regionalfaktor 1,0. Die bisherige Alterswertminderung (§ 190 Abs. 4 BewG a. F.) wurde durch den Alterswertminderungsfaktor gem. § 190 Abs. 6 BewG abgelöst. Dieser entspricht dem Verhältnis der RND des Gebäudes (Ermittlung analog zum Ertragswertverfahren) am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen GND nach Anlage 22 zum BewG.

Der Wert sonstiger baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, ist gem. § 189 Abs. 4 BewG grds. mit dem für die Gebäude und den Grund und Boden ermittelten Sachwert abgegolten.

Ein separater Wertansatz erfolgt jedoch immer dann als besonders werthaltige (Außen-)Anlagen, wenn ihre Sachwerte bei einer überschlägigen Berechnung 10 % des Gebäudesachwerts übersteigen.

Bodenwert und Gebäudesachwert sowie ggf. besonders werthaltige (Außen-)Anlagen ergeben nach § 189 Abs. 3 BewG den vorläufigen Sachwert, der zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl gem. § 191 BewG zu multiplizieren ist.

Als Wertzahlen sind gem. § 191 Satz 1 BewG die vom örtlichen Gutachterausschuss ermittelten Sachwertfaktoren (Marktanpassungsfaktoren) anzusetzen. Werden von den Gutachterausschüssen keine derartigen Sachwertfaktoren zur Verfügung gestellt, ist die Wertzahl gem. § 191 Satz 2 BewG mittels Anlage 25 zum BewG (nach dem JStG 2002 ggf. durch Interpolation) zu ermitteln.

  • Bewertung von Sonderfällen

In der Bewertung von Erbbaurechten (ErbbR) und Erbbaugrundstücken (ErbbGr) erfolgte mit dem JStG 2022 eine komplette Abkehr von der Bewertung nach dem Vergleichswertverfahren:

Vorrangig ist der Wert eines ErbbR nunmehr gem. § 193 Abs. 1 BewG durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks, d. h. des ohne Berücksichtigung des ErbbR nach §§ 179182196 BewG ermittelten Grundstückswerts, mit einem – von den Gutachterausschüssen ermittelten – ErbbR-Koeffizienten zu ermitteln. Steht ein solcher ErbbR-Koeffizient nicht zur Verfügung, hat die Bewertung gem. § 193 Abs. 2–5 BewG nach der sog. finanzmathematischen Methode zu erfolgen. Dabei ist vom Wertanteil des Gebäudes als Differenz zwischen dem Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks gem. §§ 179182196 BewG und dem Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks gem. § 179 BewG auszugehen. Der Gebäudewertanteil ist um den Wertvorteil bzw. -nachteil gegenüber der angemessenen Bodenwertverzinsung am Bewertungsstichtag zu erhöhen. Dieser Wertvorteil ergibt sich als Differenz zwischen dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks und dem über die Restlaufzeit des ErbbR kapitalisierten (vertraglich vereinbarten) jährlichen Erbbauzins (Anlage 21). Ein nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des ErbbR ist davon ggf. abzuziehen. Der so ermittelte finanzmathematische Wert des ErbbR ist im letzten Schritt mit einem von den Gutachterausschüssen ermittelten ErbbR-Faktor zu multiplizieren.

Der Wert eines ErbbGr ist nunmehr vorrangig gem. § 194 Abs. 1 BewG durch Multiplikation des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks, d. h. des ohne Berücksichtigung des ErbbR nach § 179 BewG ermittelten Grundstückswerts, mit einem – von den Gutachterausschüssen ermittelten – ErbbGr-Koeffizienten zu ermitteln. Steht ein solcher ErbbGr-Koeffizient nicht zur Verfügung, hat die Bewertung gem. § 194 Abs. 2–5 BewG nach der sog. finanzmathematischen Methode zu erfolgen. Dabei ist dem über die Restlaufzeit des ErbbR abgezinsten Bodenwert (Anlage 26 zum BewG) des fiktiv unbelasteten Grundstücks gem. § 179 BewG der über die Restlaufzeit des ErbbR kapitalisierte (vertraglich vereinbarte jährliche) Erbbauzins (Anlage 21 zum BewG) sowie ein bei Ablauf des ErbbR ggf. nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes hinzuzurechnen. Der so ermittelte finanzmathematische Wert des ErbbGr ist im letzten Schritt mit einem von den Gutachterausschüssen ermittelten ErbbGr-Faktor zu multiplizieren.

Die Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden erfolgt analog zur Bewertung von ErbbR nach der finanzmathematischen Methode, jedoch ohne den letzten Schritt, d. h. ohne Anwendung eines ErbbR-Faktors.

Die Bewertung des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks wiederum erfolgt analog zur Bewertung von ErbbGr nach der finanzmathematischen Methode, jedoch ohne den letzten Schritt, d. h. ohne Anwendung eines ErbbGr-Faktors.

Schlussteil :
Die komplette Änderung im Ansatz der Bewirtschaftungskosten und die Absenkung der Liegenschaftszinssätze beim Ertragswertverfahren, die Einführung eines Regionalfaktors sowie eines Alterswertminderungsfaktors beim Sachwertverfahren sowie die Erhöhung der wirtschaftlichen GND für diverse Grundstücksarten und die Neugestaltung der Bewertung von ErbbR/ErbbGr sowie Gebäuden auf fremden Grund und Boden wird in der Praxis im Ergebnis zu höheren Grundstückswerten führen. Sofern sodann Steuerbefreiungen nicht greifen, wird dies letztendlich eine höhere erbschaft- und schenkungsteuerliche Belastung bewirken.

4. Ihr Auftritt

Der Kurzvortrag ist einzeln vor dem Prüfungsausschuss unter Ausschluss der anderen Kandidaten zu halten. Dabei wird es den Kandidaten regelmäßig überlassen, den Vortrag entweder im Stehen oder sitzend zu halten. Von den meisten Prüfungsausschüssen gewünscht (bzw. teilweise sogar gefordert) wird allerdings, den Vortrag stehend zu halten.

Somit lautet auch unsere Empfehlung, den Vortrag im Stehen zu halten. Dies hat zudem den Vorteil, dass Sie auf diese Art und Weise eine bessere Perspektive auf den Prüfungsausschuss haben. Nur für den Fall, dass Sie im Stehen zu aufgeregt sein sollten, bietet sich der Vortrag im Sitzen an.

Sowohl eine zurückhaltende Gestik als auch ein angemessener Tonfall sollten selbstverständlich sein. Die Hände gehören aus der Hosentasche!

Der freie Vortrag bedarf in den meisten Fällen einiger Übung (erst allein vor dem Spiegel und dann vor anderen, bspw. i. R. einer Lerngruppe, s. hierzu auch unten, Kap. II.5.). Im Idealfall lesen Sie dann beim letzten Satz eines Themenschwerpunkts bereits das nächste Stichwort auf Ihrer Karteikarte ab.

Während des Vortrags sollten Sie sich dem Prüfungsausschuss zuwenden und hier zu unterschiedlichen Personen den Blickkontakt suchen. Widerstehen Sie jedoch dabei der Versuchung, aus der Mimik der einzelnen Prüfer Rückschlüsse zu ziehen. Dies dürfte kaum von Erfolg gekrönt sein. Möglicherweise hatten auch andere Kandidaten vor Ihnen dasselbe Thema gewählt, sodass Ihre Zuhörer „denselben“ Kurzvertrag bereits mehrfach gehört haben.

Bei Ihrer Vortragsart sollten Sie beachten, dass einfache Sätze ohne diverse Verschachtelungen am verständlichsten sind und die Gefahr des Versprechens minimieren. Sollte sich doch einmal ein Versprecher einschleichen, gilt: einfach weitermachen, nochmals mit dem letzten Satz beginnen und nur nicht aussteigen! Fachbegriffe sind selbstverständlich zu nennen. Denken Sie daran, dass der Prüfungsausschuss sich aus Personen der Finanzverwaltung, Steuerberatern und Vertretern der freien Wirtschaft zusammensetzt. Eventuelle negative Äußerungen zu der einen oder anderen Seite sollten an diesem Tag also generell vermieden werden.

Verfolgen Sie des Weiteren stets die von Ihnen beanspruchte Vortragszeit. Da Sie sich nicht darauf verlassen können, dass im Prüfungsraum eine Uhr gut sichtbar für Sie vorhanden ist, müssen Sie eine eigene Uhr mitbringen. Die Uhrzeit sollte gut ablesbar sein und die Uhr so platziert werden, dass Sie möglichst unauffällig einen Blick darauf werfen können. Vermeiden Sie elektronische Uhren, bei denen die Zeitanzeige erst per Knopfdruck ausgelöst werden muss. Auch Uhren am Handgelenk sind ungeeignet, da sie eine Armbewegung voraussetzen, dann verdeckt sein können durch den Ärmel Ihrer Kleidung oder sich verdrehen. Dies alles kann Sie leicht aus dem Konzept bringen. Im Normalfall haben Sie sich durch Ihre im Vorfeld geübten Vorträge ein gutes Zeitgefühl/Zeitmanagement angeeignet und benötigen während des Vortrags wenig Blickkontakt zur Uhr.

5. Vorbereitung

Wie bereits betont, ist der Kurzvortrag Ihre „Eintrittskarte“, der erste Eindruck, den der Prüfungsausschuss von Ihnen gewinnt. Bei Kurzvorträgen kann aus den Erfahrungen in der Vergangenheit heraus durchaus am Ende eine Benotung mit einer 3,0 oder besser resultieren.

Daher sollte der Kurzvortrag einen höheren Stellenwert als 1/7 innerhalb Ihrer Vorbereitungszeit haben. Er wird eher der umfangreichste Teil Ihrer Vorbereitung werden:

  • Zum einen müssen Sie Vorträge ausarbeiten . Je mehr Vorträge Sie ausgearbeitet haben (Erfahrungswert: 50–70 Themen), desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass einer davon auf Ihrer Themenliste in der mündlichen Prüfung steht. Das Spektrum der möglichen Themen ist breit gefächert. Eine Liste bisheriger Themen aus den letzten vier Jahren finden Sie ab S. 707. Darüber hinaus gibt es auch Übungsbücher mit Kurzvorträgen [19] sowie Angebote diverser Steuerfachschulen. Arbeiten Sie sowohl Standardthemen aus als auch aktuelle Themen, d. h. Themen, die in den letzten sechs bis zwölf Monaten akut waren, wie z. B. „Option zur Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1a KStG“ oder „Auswirkungen durch das MoPeG“. Etwas „auszuarbeiten“ heißt dabei nicht, einen Vortrag wörtlich zu formulieren, sondern Strukturgerüste mit den wesentlichen Kernaussagen zu erarbeiten.

  • Zum anderen müssen Sie das Vortragen üben, um mental an Souveränität und Sicherheit zu gewinnen. Üben Sie im ersten Schritt vor einem Spiegel. Durch Selbstreflexion werden Sie viele Dinge schnell erkennen und können diese fortan vermeiden. Empfehlenswert ist im zweiten Schritt, den Vortrag vor kleinen Gruppen, bestehend aus Arbeitskollegen, einer Lerngruppe und/oder Freunden/Verwandten, zu halten. Man muss zunächst einmal keine steuerrechtlichen oder prüfungsrelevanten Kenntnisse besitzen, um als Zuhörer von Ihnen überzeugt zu sein. Manchmal sind nicht vorhandene Kenntnisse bei Zuhörern sogar von Vorteil. Stellen Sie sich vor, Ihr Zuhörer wäre ein Mandant! Wenn dieser am Ende begeistert ist und die Thematik größtenteils verstanden hat, spricht das für einen guten Kurzvortrag. Hier sind die Qualitäten eines Entertainers gefragt. In einer Studie von Forschern wurde festgestellt, dass i. R. einer Präsentation 55 % der Wirkung durch Ihre Körpersprache bestimmt wird (Körperhaltung, Gestik, Augenkontakt), 38 % des Effekts erzielen Sie durch Ihre Stimmlage und nur 7 % durch den Inhalt Ihres Vortrags (Gliederung, Beispiele etc.). [20] Besteht der Zuhörerkreis aus Kollegen oder Mitstreitern, sollte im Anschluss vor allem die konstruktive Kritik im Mittelpunkt stehen. Auch positive Dinge sind hervorzuheben. Maximal zwei bis drei Punkte mit Verbesserungspotential sollten angesprochen werden, um bereits beim nächsten Vortrag auf diese achten zu können. Der fachliche Bereich sollte nicht überbewertet werden. Hier kann jeder für sich nachbessern.

TIPP

Üben Sie das freie Sprechen, und hier vor allem die Zeiteinteilung und die Einhaltung der Zeitvorgabe, das spontane Kürzen („schneller auf den Punkt kommen“) und das spontane Strecken des Vortrags (z. B. mit Beispielen), sowie ein angemessenes Tempo des Vortragens. Dabei sollten Sie klar und deutlich sprechen.

III. Die sechs Prüfungsabschnitte

Haben alle Kandidaten ihren Kurzvortrag gehalten, schließt sich nach einer Pause, in der sich der Prüfungsausschuss berät und die Vorträge benotet (einige Ausschüsse beurteilen auch direkt nach jedem einzelnen Kurzvortrag), der Prüfungsdialog (§ 26 Abs. 3 DVStB)/das Prüfungsgespräch als Gruppenprüfung mit allen Kandidaten an. [21]

In der Regel stellt der Vorsitzende zunächst alle Prüfer mit Namen vor und erklärt dabei, welche Prüfungsgebiete der jeweilige Prüfer abhandeln wird, welcher Prüfer beginnt, wer dann weitermacht, wer zum Schluss prüft und wann die Pausen sind.

Ein gut gelaufener Vortrag wirkt auf den weiteren Verlauf sicher motivierend und beflügelnd. Ein ggf. schlecht gelaufener Vortag sollte Sie aber nicht entmutigen. Kämpfen Sie! Jeder Prüfungsabschnitt zählt neu und wird einzeln bewertet! Sie müssen daher auch jeden der Prüfungsabschnitte als neue Chance betrachten, besonders dann, wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie beim Kurzvortrag und den ersten Prüfungsabschnitten eher schlecht abgeschnitten haben. Sie sollten also niemals aufgeben; jeder Prüfungsabschnitt und der Kurzvortrag zählen immer nur 1/7 , d. h. Sie können sich immer verbessern!

Der Prüfungsdialog ist ein regelrechtes Frage-Antwort-Spiel. Der Prüfer stellt Fragen, erwartet Antworten ohne lange Überlegung, kann jedes Ausweichen sofort unterbinden und hat die Möglichkeit, durch ein Hinterfragen von Antworten genau zu erkennen, ob die Thematik wirklich beherrscht wird oder nicht. In dieser Situation spielen Geistesgegenwart und Konzentrationsfähigkeit oft eine größere Rolle für den Erfolg als Fachwissen. Gerne werden die Fragen von den Prüfern in Form (mehr oder weniger) kurzer Sachverhalte/Fälle dargestellt. Hierauf sollten Sie sich in der Vorbereitung entsprechend einstellen, da den meisten Kandidaten erfahrungsgemäß die Beantwortung dann schwerer fällt als bei reinen Wissensfragen.

Unzulänglich beantwortete Fragen werden fast immer an andere Prüflinge weitergereicht, aber auch bei richtigen Antworten kann das ohne Weiteres geschehen, um die anderen Prüflinge zu testen. Permanentes Zuhören ist enorm wichtig. Es macht einen sehr schlechten Eindruck, wenn Sie sich die Frage wiederholen lassen müssen.

Auf keinen Fall dürfen Sie auf eine Frage hin einfach stumm bleiben. Auch die an sich formal immer richtige Juristenantwort „Das kommt darauf an.“ ist nur ratsam, wenn Sie dann sofort damit fortfahren können, „worauf es ankommt“. Eine andere Möglichkeit besteht darin zu versuchen, sich an die Antwort heranzutasten. Wichtig ist, mitzudenken, so dass die Prüfer den Eindruck haben, auch ohne das spezielle Fachwissen werden Sie das Problem erfolgreich lösen können. Lösungen sollen auch im Laufe der Fragerunde entwickelt werden. Es geht nicht darum, einfach „die Antwort“ zu geben. Erfahrungsgemäß wird gerade „der Weg zum Ziel“ in der Bewertung besonders honoriert.

Mit ausreichender Routine und etwas Raffinesse können Sie es teilweise sogar schaffen, auf Fragen so geschickt zu antworten, dass Wissenslücken nicht bemerkt werden, indem Sie das Prüfungsgespräch in Richtungen lenken, in denen Sie sich sicher fühlen. Von sich aus Themen anzuschneiden, die Sie nicht beherrschen, sollten Sie naturgemäß vermeiden, da diese evtl. vom Prüfer aufgegriffen werden.

Im Übrigen sollten Sie sich immer darüber im Klaren sein, dass in der Prüfung nur eine Seite die Fragen stellt und es verheerend sein kann, eine Meinungsverschiedenheit vom Zaun zu brechen.

Antworten Sie stets entsprechend der Aufforderung des Prüfers. Offene Fragestellungen an die gesamte Prüfungsgruppe gibt es eher selten. Fragen Sie aber bei Unverständlichkeiten nach.

Während des Prüfungsdialogs stehen im Regelfall Gesetzestexte, Richtlinien und Notizpapier zur Verfügung. In den Gesetzestexten und Richtlinien sollten Sie nur blättern, wenn Sie dazu ausdrücklich aufgefordert werden, denn ein anderes Verhalten kann ausgesprochen unhöflich wirken und das Prüfungsklima entscheidend verschlechtern. Gerade bei umfangreichen Fällen sind Notizen jedoch stets notwendig. Zu diesem Zweck liegt an Ihrem Platz meist Papier bereit. Einen Stift sollten Sie immer dabeihaben. Einige Prüfer fordern Sie auch direkt auf, mitzuschreiben.

Im Prüfungsgespräch werden häufig zunächst alle Kandidaten gleichmäßig befragt, meist entsprechend der Sitzreihenfolge. Folgen Sie konzentriert allen Ausführungen, da Sie jederzeit außerhalb der Reihenfolge befragt werden können. Danach gehen die Prüfer zunehmend dazu über, die Kandidaten mit den schlechtesten Vornoten verstärkt zu befragen. Dadurch möchten sie diesen Prüflingen die Chance geben, sich zu präsentieren und zu verbessern. Die Prüflinge mit guten Vornoten bekommen dann meistens die Fragen im Endstadium, d. h. viele Probleme werden schon angesprochen oder gelöst worden sein. Hier bleibt Ihnen manchmal nur die Möglichkeit, das Themengebiet zu erweitern oder bei zuvor unterschiedlichen Auffassungen sich einer anzuschließen.

Erfahrungsgemäß dauern die einzelnen Prüfungsrunden durchschnittlich zwischen 25 und 30 Minuten. Es gibt Prüfungsausschüsse, die nach jeder Runde über die Benotung beraten. Andere beraten nach jeder zweiten Runde.

MERKE

Ziel des Prüfungsgesprächs ist es, zu überprüfen, ob Sie Ihr Fachwissen spontan abrufen sowie strukturiert und flüssig darbieten können und ob Sie bspw. bei provozierenden Äußerungen souverän und selbstsicher reagieren. Zeigen Sie, dass Sie fähig sind, (schnell) zu entscheiden und andere von Ihrer Entscheidung zu überzeugen!

IV. Das richtige Mindset

Das richtige Mindset zur mündlichen StB-Prüfung ist ein elementarer Baustein auf Ihrem Weg zum Steuerberatertitel. Ihre innere Einstellung tragen Sie automatisch nach außen; sie wird von den Prüfern genauso wahrgenommen und hat direkte Strahlkraft auf Ihre fachlichen Beiträge.

Lassen Sie sich daher nicht von der ungewohnten Situation einer mündlichen Prüfung beirren. Entwickeln Sie erneut den Optimismus bei Ihrer Vorbereitung auf die Mündliche. Mit einer positiven Grundeinstellung und Zuversicht lernt es sich nun mal leichter, als wenn man lediglich im Hinterkopf hat: „Das ist mir zu viel. Die neuen Gebiete, die ich für die Mündliche lernen muss, finde ich langweilig und kompliziert!“.

Wir finden in diesem Zusammenhang die beiden Begriffe „Freude“ und „Demut“ passend:

  • „Freude“, weil es tatsächlich eine große „Freude“ ist, dass Sie so weit in Ihrem Leben gekommen sind, dass Sie – mit welchem Ergebnis auch immer – kurz vor dem Steuerberatertitel stehen.

  • „Demut“, weil man sich – wie i. Ü. nicht nur im deutschen Steuerrecht, sondern in allen Lebensbereichen – darüber im Klaren sein sollte, dass man nicht alles wissen kann, Lücken daher immer existieren werden, da Unvollkommenheit zum Menschsein gehört. Derjenige, der seine Lücken kennt, weiß schon viel!

Wenn Sie es schaffen, sich auf diese Weise zu motivieren, die Prüfungsvorbereitung zu gestalten und auch in der konkreten Prüfungssituation selbst so auftreten, haben Sie sehr gute Chancen, den mit der schriftlichen Prüfung erfolgreich begonnenen Weg auch erfolgreich zu Ende zu gehen.

V. Vorbereitung auf die mündliche Prüfung [22]

Erstellen Sie direkt nach der schriftlichen Prüfung einen Zeitplan unter Berücksichtigung Ihres frühesten möglichen Prüfungszeitpunkts. Ihre Vorbereitung sollte bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein. Erhalten Sie einen späteren Prüfungstermin, haben Sie noch Zeit, Ihre Kenntnisse in den „nicht-steuerlichen“ Fächern zu vertiefen und nochmals die verschiedenen Steuerrechtsthemen zu wiederholen.

In der schriftlichen Prüfung wird i. d. R. nach dem Rechtsstand des vorangegangenen Jahres geprüft. In der mündlichen Prüfung können auch geplante Gesetzesvorhaben, zeitnah verabschiedete Neuregelungen oder die allerneueste Rspr. Prüfungsgegenstand sein. Spätestens ab der schriftlichen Prüfung sollten daher regelmäßig das Bundessteuerblatt und entsprechende Fachzeitschriften durchgesehen werden. Zudem sollten Sie unbedingt in den letzten beiden Wochen vor Ihrer Prüfung die gehobene Wirtschafts-Tagespresse aufmerksam lesen, da gerne Aktuelles als Ansatz für Fragen genutzt wird.

Die steuerrechtliche Stoffwiederholung sollten Sie nach Möglichkeit mit den bereits vorhandenen Unterlagen aus der Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung durchführen, weil dafür weit weniger Zeit gebraucht wird als mit bisher nicht benutzten Unterlagen. Nachträgliche steuerrechtliche Änderungen sind dabei aber stets im Blick zu behalten.

In der mündlichen Prüfung werden regelmäßig auch Berufsrecht, Wirtschaftsrecht und oftmals auch BWL/VWL geprüft. Wer keine entsprechende Vorbildung mitbringt, sollte sich zumindest in diesen Gebieten ein gewisses Basiswissen aneignen. Berufsrecht wird fast immer geprüft. Bei Fragen zu diesem Gebiet müssen Sie unbedingt einen guten Eindruck hinterlassen – Sie wollen Steuerberater/Steuerberaterin werden und sollten sich im Berufsrecht auskennen (z. B. im Bereich der Berufspflichten).

Aktuelle Steuerrechtsthemen (wichtige Gesetzentwürfe sowie verabschiedete Gesetze, aber auch Entwürfe von BMF-Schreiben und neue BMF-Schreiben) sollten tagesaktuell präsent sein. Aus aktueller Sicht könnten z. B. das Jahressteuergesetz 2022, die Corona-Gesetzgebung, die Klimaförderungsmaßnahmen oder die neue Grundsteuer einen Blick wert sein. Auch die Problematik der Gesamtplanrechtsprechung sollte bekannt sein.

Als besonders bewährtes Mittel bei der Erarbeitung des Stoffs, ist die Anlage einer Stichwortkartei zu empfehlen. Probleme, die Sie sich wiederholt ansehen müssen, weil sie beim Lernen Schwierigkeiten bereiten, sollten Sie nach Stichworten geordnet in eigenen Worten kurz festhalten. Diese selbst verfassten Texte erlauben kurz vor der Prüfung eine schnellere Wiederholung als jede gekaufte Literatur und sind zugleich eine Gliederung, um das Problem in Form eines Kurzvortrags zu behandeln.

Arbeiten Sie mit einem Lehrgangsanbieter zusammen, der gezielt auf die mündliche Prüfung vorbereitet, werden Sie im Normalfall umfangreich mit Materialien ausgestattet. Hier ist manchmal Weniger mehr. Die Materialien, gerade zu den neuen Prüfungsgebieten, sollten nicht zu ausführlich sein, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können. Der Schwerpunkt liegt immer noch auf dem Steuerrecht.

VI. Schlusswort

Mit dem „Bestehen“ der schriftlichen StB-Prüfung ist der erste Schritt auf dem Weg zum angestrebten Ziel gemeistert. Geben Sie diesen Teilerfolg nicht wieder aus der Hand, sondern sichern Sie sich den Gesamterfolg und konzentrieren Sie sich möglichst zeitnah auf die Vorbereitung Ihrer mündlichen StB-Prüfung! Auch wenn die Statistik zeigt, dass in der mündlichen Prüfung weit weniger Prüflinge „durchfallen“, muss auch diese Prüfungsphase mit den ganz eigenen Herausforderungen sehr gut vorbereitet werden.

Für den letzten Schritt zum großen Ziel wünschen wir Ihnen viel Erfolg!

Anlage – Kurzvortragsthemen der Jahre 2020–2023

Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung

  • § 398a AO im Zusammenhang mit Taterträgen

  • Abgabepflicht für die Steuererklärung und die Folgen bei Verstoß

  • Abgrenzung AdV vom Ruhen des Verfahrens

  • Abgrenzung Stundung und AdV

  • Abgrenzung strafbefreiende Selbstanzeige und schlichte Korrektur

  • Abgrenzung Vorbehalt der Nachprüfung und vorläufige Steuerfestsetzung

  • Ablauf der Betriebsprüfung, gegenseitige Rechte und Pflichten und faires Verhalten

  • Ablauf einer Außenprüfung nach der AO und BpO

  • Abrechnungsbescheid

  • AdV nach der AO und der FGO

  • ...

Die vollständige Auflistung der Kurzvortragsthemen der vergangenen drei Jahre finden Sie in der NWB Datenbank

 


1Tipps und Hinweise für alle, die die schriftliche StB-Prüfung nicht bestanden haben, dagegen bei Große, SteuerStud 12/2019 S. 759 NWB NWB KAAAH-31289 (Schaubild) und SteuerStud 12/2019 S. 792 NWB NWB VAAAH-31294.

2 Alle SteuerStud-Lernmaterialien zur Vorbereitung auf die mündliche StB-Prüfung 2024 haben wir auf einer Übersichtsseite in der NWB Datenbank für Sie zusammengestellt, dem PrüfungsCoach mündliche StB-Prüfung 2024 NWB NWB TAAAJ-47471.

3Die Berechnung erfolgt mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma. Weitere Dezimalstellen werden gestrichen und haben keinen Rundungseffekt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 DVStB).

4Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 DVStB „können“ mit der Ladung zur mündlichen StB-Prüfung die Ergebnisse mitgeteilt werden. Das ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.

5Bei großen Steuerberaterkammern mit sehr vielen Prüfungskandidaten gibt es regelmäßig mehrere Prüfungsausschüsse, die parallel prüfen; hier kann es sein, dass Ihnen der für Sie zuständige Prüfungsausschuss erst vor Ort mitgeteilt wird.

6Darüber hinaus enthielten die Ladungsschreiben in den letzten beiden Jahren umfassende Informationen zum jeweils aktuellen Hygienekonzept zur Absicherung einer coronakonformen Durchführung der mündlichen Prüfung.

7Zur Vertiefung vgl. Kap. II.

8Zur Vertiefung vgl. Kap. III.

9 Vgl. hierzu daher auch die simulierten Prüfungsgespräche, die Ihnen in den SteuerStud-Ausgaben 11/2023–2/2024 häufige Fragestellungen vermitteln, ergänzt um aktuelle Rechtsprechung und Neuerungen aus der Gesetzgebung. Start dieser Reihe in diesem Heft durch Bulla, Prüfungsgespräch zur Lohnsteuer und zur Umsatzsteuer, SteuerStud 11/2023 S. 713 NWB NWB BAAAJ-47477.

10 Start unserer Fragen-Antworten-Reihe zu „nicht-steuerlichen“ Themen zzgl. Online-Training (dem SteuerStud WissensCheck) in dieser Ausgabe; insoweit in Vorbereitung für SteuerStud-Ausgabe 1/2024: Fragen-Antworten-Katalog zum Berufsrecht zzgl. SteuerStud WissensCheck von Beyme.

11Startschuss der Reihe zu den „nicht-steuerlichen“ Themen mit dem Fragen-Antworten-Katalog zum Bürgerlichen Recht von Grädler, SteuerStud 11/2023 S. 723 NWB NWB LAAAJ-47478.

12 In Vorbereitung für SteuerStud-Ausgabe 12/2023: Fragen-Antworten-Katalog zzgl. SteuerStud WissensCheck von Grädler.

13 In Vorbereitung für SteuerStud-Ausgabe 1/2024: Fragen-Antworten-Katalog zzgl. SteuerStud WissensCheck von Pinter.

14 In Vorbereitung für SteuerStud-Ausgabe 2/2024: Fragen-Antworten-Katalog zzgl. SteuerStud WissensCheck von Brähler/Baretti; ausführlich hierzu Bannas/Wellmann, BWL, VWL und Finanzwissenschaften in der mündlichen Steuerberaterprüfung, 6. Aufl. 2022.

15 In Vorbereitung für SteuerStud-Ausgabe 2/2024: Fragen-Antworten-Katalog zzgl. SteuerStud WissensCheck von Dürrschmidt.

16 Hierbei unterstützt Sie der SteuerStud RechtsprechungsRadar, die themenbasierte Auswertung der wichtigsten höchstrichterlichen Rechtsprechung (Übersichten unter NWB NWB KAAAJ-43362, NWB NWB DAAAJ-16228 und NWB NWB KAAAH-81688). Darüber hinaus werden in den simulierten Prüfungsgesprächen aktuelle Neuerungen aufgegriffen, wie z. B. in dieser Ausgabe u. a. die Änderungen in der Umsatzsteuer bei den Photovoltaikanlagen.

17Die hier aufgezeigten Möglichkeiten werden nicht in Gänze bei jedem Thema umsetzbar sein, so dass Sie auch nur einzelne Teile aus der Tabelle übernehmen können.

18Vgl. hierzu ausführlich Lehmann, SteuerStud 9/2023 S. 556 (bebaute und unbebaute Grundstücke) und SteuerStud 10/2023 S. 620 NWB NWB HAAAJ-45453 (Sonderfälle nach §§ 192196 BewG zzgl. „Mini-Klausur“).

19Vgl. Möllenbeck/Puke/Walkenhorst, Der optimale Kurzvortrag, 18. Aufl. 2023, ISBN 978-3-482-66718-3.

20Studie von Mehrabian/Ferris, „Inference of Attitude from Nonverbal Communication in Two Channels“, The Journal of Counselling Psychology 31, 1967, S. 248–252.

21Vgl. hierzu die simulierten Prüfungsgespräche; Start dieser Reihe in dieser Ausgabe durch Bulla, Simuliertes Prüfungsgespräch zur Lohnsteuer und Umsatzsteuer, SteuerStud 11/2023 S. 713 NWB NWB BAAAJ-47477.

22Tipps für Ihren persönlichen Lernplan bei Kandler, SteuerStud 11/2022 S. 719 NWB NWB AAAAJ-21442.

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