Die neue Nachtragsberichterstattung nach § 285 Nr. 33 HGB – Wie macht es die Praxis?

Mit dem BilRUG wurde der sog. Nachtragsbericht vom Lagebericht in den Anhang verlagert und gesetzlich neu geregelt. § 285 Nr. 33 HGB beschränkt den Kreis der angabepflichtigen Vorgänge auf wertbegründende Ereignisse. Darzulegen sind die Art des Vorgangs und seine finanziellen Auswirkungen.
 Wie häufig bei neuen Angabepflichten im Anhang stellt sich für den Ersteller die Frage, welche konkreten Formulierungen er wählen kann oder muss. Prof. Dr. Holger Philipps hat hierzu 130 Jahresabschlüsse ausgewertet und die bisherige best practice ermittelt.

I. Anlass und Umfang der Untersuchung

Nach § 285 Nr. 33 HGB n. F. sind im Anhang anzugeben: „Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen“.

Der „neue“ Nachtragsbericht war erstmals in den Jahres- bzw. Konzernabschluss für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr aufzunehmen. Für die Untersuchung wurden dementsprechend die Anhänge zum Jahresabschluss für die Geschäftsjahre 2016 bzw. 2016/2017 der zum DAX 30, MDAX und SDAX gehörenden Unternehmen verwendet. Damit umfasste die Stichprobe insgesamt 130 Kapitalmarktunternehmen.

II. Status quo in der Unternehmenspraxis

Die Untersuchungsergebnisse:

  • Von den 130 Stichprobenunternehmen haben knapp 50 % innerhalb ihres Jahres-abschlusses einen Nachtragsbericht über Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag abgegeben. Bei nahezu ebenso vielen Stichprobenun-ternehmen haben sich solche Vorgänge nicht ereignet. Sie gaben eine Negativer-klärung ab oder machten keine Angaben.
  • Knapp drei Viertel aller Stichprobenunternehmen nahmen die Abschlussangaben zu § 285 Nr. 33 HGB (einschließlich Negativerklärung) im Anhang in den Abschnitt „Sonstige Angaben“ auf; nur rd. 4 % wählten einen anderen Hauptabschnitt. Bis auf drei Stichprobenunternehmen gaben alle der Berichterstattung nach § 285 Nr. 33 HGB eine eigene Überschrift.
  • Innerhalb der 61 inhaltlich ausgefüllten Nachtragsberichte berichteten die Stich-probenunternehmen mit rund 52 % mehrheitlich über nur einen Vorgang und zu rund 12 % über vier und mehr Vorgänge. Themen waren vor allem Vermögensvor-gänge (39 %), Finanzierungsvorgänge (29 %) und Personalvorgänge (13 %).
  • Soweit ersichtlich, hatten alle berichteten Vorgänge den in § 285 Nr. 33 HGB ge-forderten wertbegründenden Charakter. Vereinzelt war indes erkennbar, dass die Vorgänge nicht sämtlich von besonderer Bedeutung waren, z. B. beim Hinweis auf den erwarteten Abschluss einer DPR-Prüfung ohne Fehlerfeststellung.
  • Über die finanziellen Auswirkungen der Vorgänge berichteten die 61 Stichproben-unternehmen mit „Positiverklärung“ mehrheitlich in Form von qualitativen und quantitativen Informationen.

Das erste Fazit zur neuen Anhang-Angabe: Die formalen Anforderungen an den Nachtragsbericht wurden in der Unternehmenspraxis bis auf wenige Ausnahmen erfüllt. Bezüglich der inhaltlichen Umsetzung der Neuerungen besteht allerdings (weiterhin) Verbesserungsbedarf.

Den vollständigen Beitrag aus NWB Rechnungswesen – BBK Ausgabe 10/2018 finden Sie hier.

NWB Rechnungswesen | Erste Wahl für REWE-Praktiker.

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