Option zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG als neue Besteuerungsoption für Personengesellschaften

Mittelständische Unternehmen sind in Deutschland sehr häufig in der Rechtsform der Personengesellschaft organisiert – nicht selten sind bei größeren Verhältnissen Personengesellschaftsgruppen vorzufinden.

Die Beweggründe für die Wahl der Personengesellschaft sind vielfältig, liegen meist aber primär nicht im Steuerrecht. Zu nennen ist vielmehr

  • die hohe Flexibilität der Personengesellschaft im Gesellschaftsrecht – so bei der Kapitalbereitstellung, der Gewinnverteilung und der Begrenzung der Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter auf die Geschäftsführung,
  • Möglichkeiten der Vermeidung der Jahresabschlusspublizität bzw. der Vermeidung negativer Folgen aus der Veröffentlichung der Gewinn- und Verlustrechnung, der fehlenden Satzungspublizität und
  • Möglichkeiten der Vermeidung der unternehmerischen Mitbestimmung.

Insoweit sind die Personengesellschaften der GmbH als Rechtsformalternative deutlich überlegen und erlauben bei Familienunternehmen eine Anpassung an die individuelle Struktur der Gesellschafterebene.

Diese Vorteile mussten bislang allerdings mit teilweise deutlichen Nachteilen hinsichtlich der steuerlichen Rahmenbedingungen erkauft werden. Auch wenn die transparente Mitunternehmerbesteuerung durchaus in manchen Konstellationen sehr vorteilhaft sein kann, so birgt diese im Fall der Nichtentnahme/Thesaurierung der Gewinne ganz deutliche Belastungsnachteile zur Kapitalgesellschaftsbesteuerung und das Besteuerungssystem ist komplex und durch eine fehlende Trennung zur Gesellschafterebene gekennzeichnet.

Die mit dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz geschaffene Option für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer (§ 1a KStG) bietet nun eine ganz herausragende Möglichkeit, die bislang für die Personengesellschaften bestehenden Nachteile hinsichtlich der steuerlichen Rahmenbedingungen zu vermeiden. Als wesentliche Vorteile der Option zur Körperschaftsteuer im steuerlichen Bereich können genannt werden:

  • günstige Thesaurierungsbelastung: Mit der Option zur Kapitalgesellschaftsbesteuerung erfolgt ein vollständiger Abbau der Belastungsnachteile zur Kapitalgesellschaft im Fall der Gewinnthesaurierung für natürliche Personen als Gesellschafter. Das Steuersatzniveaus kann von ca. 46 % (bzw. ca. 35 % bei Nutzung von § 34a EStG) auf ca. 30 % abgesenkt werden und insoweit besteht ein jährlicher Vorteil bei der laufenden Besteuerung. Damit werden die Möglichkeiten der Selbstfinanzierung ganz signifikant gestärkt, was im Mittelstand ein nicht hoch genug einzuschätzender Vorteil ist.
  • vergleichsweise einfaches und klares Steuersystem: Die Kapitalgesellschaftsbesteuerung ist von der Struktur her sehr viel einfacher und klarer als die transparente Mitunternehmerbesteuerung (kein SonderBV, keine umfangreiche Gewinnfeststellung, kein unmittelbares Durchschlagen aller steuerlichen Aspekte der Gesellschaft auf die Gesellschafterebene – z.B. bei Betriebsprüfungen). Es erfolgt eine klare Abgrenzung zwischen der Gesellschafts- und der Gesellschaftersphäre.
  • Anteilsveräußerungen: Auf Seiten eines veräußernden Gesellschafters kann das Teileinkünfteverfahren bzw. die Steuerfreistellung nach § 8b KStG genutzt werden.
  • internationale Bezüge: Der optierenden Gesellschaft kommt regelmäßig eine Abkommensberechtigung zu. Weiterhin kann eine höhere Akzeptanz des Besteuerungssystem aus Sicht von ausländischen Gesellschaftern gesehen werden.

Nicht verkannt werden darf, dass der Übergang in die Kapitalgesellschaftsbesteuerung (Optionsausübung nach § 1a KStG) einer sorgfältigen Vorbereitung und ggf. auch der Lösung von Einzelproblemen bedarf. Insoweit muss rechtzeitig eine individuelle Analyse erfolgen. Daneben bietet die Option zur Körperschaftsteuer die Chance, die bestehende Struktur insgesamt einer Überprüfung zu unterziehen und mögliche Verbesserungen – auch neben der Option zur Körperschaftsteuer – zu prüfen und umzusetzen.

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