Pflege- und Betreuungskosten richtig steuerlich geltend machen

Geben Sie sich nicht mit den Pauschalen zufrieden! Nutzen Sie die Möglichkeiten des Steuerrechts!

Ein Pflegefall in der Familie – immer mehr sind betroffen

Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, ist das für den Betroffenen und seine Angehörigen immer eine emotionale Ausnahmesituation. Plötzlich steht man vor tausend Fragen. Was kann von der Familie geleistet werden, was wird benötigt? Das pflegerische Angebot reicht von der Pflege zu Hause, über eine stundenweise Betreuung, einen Pflegedienst, eine Kurzzeitpflege, teilstationäre Tages- und Nachtpflege, Betreutes Wohnen und 24-Stunden-Pflege bis hin zu einer Pflege im Heim oder Seniorenresidenz. Von den Angehörigen und Betroffenen oft völlig unterschätzt werden allerdings die selbst zu tragenden Kosten für eine Pflege im Heim, aber auch für die Pflege zu Hause. Zumindest ein Teil dieser Kosten lässt sich aber steuerlich ansetzen.

Pflege- und Betreuungskosten steuerlich geltend machen

Die Rechtslage zur steuerlichen Berücksichtigung krankheits- und pflegebedingter Aufwendungen und Einnahmen bei Heimunterbringung und betreutem Wohnen ist unübersichtlich und wenig strukturiert. Abgesehen von den Behindertenpauschbeträgen des § 33b EStG gibt es auf der Ausgabenseite keine Regelungen, die konkret und ausschließlich die Pflege und Betreuung des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen betreffen, sondern nur ein schwer durchschaubares Normengeflecht zwischen den Vorschriften zu den außergewöhnliche Belastungen und den haushaltsnahen Aufwendungen. Eine gute steuerliche Beratung ist hier unerlässlich. Und der Beratungsbedarf in der steuerlichen Praxis steigt kontinuierlich. Schätzungen zufolge werden im Jahr 2030 rund 3,5 Millionen Menschen in Deutschland auf pflegerische Hilfe angewiesen sein.

Inhalt des Whitepapers

Das Whitepaper „Pflege- und Betreuungskosten richtig steuerlich geltend machen“ von Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler aus dem Kanzleipaket NWB PRO führt Sie sicher durch den Steuerdschungel krankheits- und pflegebedingter Ausgaben und Einnahmen.

  • Was kann bei eigenen Betreuungs- und Pflegeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden?

Während Krankheitskosten unabhängig von der Schwere der Erkrankung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige die in § 64 EStDV aufgeführten Nachweise erbringt, ist der Abzug von Pflegeaufwendungen von der sozialrechtlich definierten Pflegebedürftigkeit abhängig. Bei der Unterbringung des Steuerpflichtigen in einem Heim unterscheiden Rechtsprechung und Finanzverwaltung den altersbedingten, nicht nach § 33 EStG begünstigten Heimaufenthalt von der krankheits- und pflegebedingten Heimunterbringung, bei der die konkret entstandenen und in Rechnung gestellten, um die zumutbare Belastung geminderten Pflegekosten nach § 33 EStG abziehbar sind.
Bei der pflegebezogenen Steuerermäßigung im Rahmen der haushaltsnahen Aufwendungen ist die Unterbringung im Heim mit eigenem und ohne einen solchen Haushalt zu unterscheiden. Befindet sich der eigene Haushalt im Heim, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für alle haushaltsnahen Aufwendungen und für Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen, während bei der typischen Heimunterbringung in einem Zimmer nur die Leistungen begünstigt sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Da der Abzug nach § 33 EStG vorrangig ist, kommt die Steuerermäßigung nur für die Aufwendungen in Betracht, die wegen der zumutbaren Belastung oder der Gegenrechnung von Pflegegeld oder Pflegetagegeld nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden.

  • Was ist bei der Übernahme von Betreuungs- und Pflegeaufwendungen für Angehörige und Dritte zu beachten?

Bei diesen Aufwendungen steht die Prüfung der Zwangsläufigkeit im Mittelpunkt. Gegenüber Angehörigen folgt die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen aus der Unterhaltspflicht, ansonsten muss eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Pflegekosten bestehen. Darüber hinaus steht dem Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen des § 33b Abs. 6 EStG ein Pflege-Pauschbetrag und die Möglichkeit zu, sich den Behinderten-Pauschbetrag seines Kindes übertragen zu lassen.

  • Welche Steuerbefreiungen werden im Zusammenhang mit Einkünften aus Pflegeleistungen gewährt?

Auf der Einnahmenseite finden sich – verstreut in sechs Vorschriften in § 3 EStG – eine Reihe von Regelungen, die die Einkünfte aus Pflegeleistungen steuerfrei stellen. Darüber hinaus finden sich auch im ErbStG pflegebezogene Steuerbefreiungen.


Das kostenlose Whitepaper „Pflege- und Betreuungskosten richtig steuerlich geltend machen“ gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über alle relevanten Aspekte dieses hochaktuellen Themengebiets. Sie können den Beitrag in der NWB Datenbank unter NWB HAAAE-14545 aufrufen.

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