Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020

Eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts war schon länger angekündigt und wurde bereits 2019 im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2019 diskutiert. Damals konnte der Bundestag den eingebrachten Vorschlägen der Länder noch nicht zustimmen.

Umso überraschender war daher die überwiegende Zustimmung im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum JStG 2020. Die meisten der vom Bundesrat vorgeschlagenen Punkte wurden mit dem JStG 2020 umgesetzt und stellen die seit etlichen Jahren weitreichendste Reform im Gemeinnützigkeitsrecht dar.

Die Reform bringt zahlreiche Erleichterungen, neue Handlungsspielräume und mehr Rechtssicherheit für steuerbegünstigte Körperschaften mit sich. Herzstück der Reform ist ein neuer Denkansatz, wonach es für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung von Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Unternehmen auf eine Gesamtbetrachtung ankommt. Dieses Umdenken eröffnet gänzlich neue Möglichkeiten für die Ausgestaltung eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens zwischen steuerbegünstigten Körperschaften: klassische steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Zusammenhang mit reinen „Vorleistungen“ für eine steuerbegünstigte Tätigkeit werden wegfallen, verdeckte Gewinnausschüttungen verlieren an Bedeutung ebenso wie die Verrechnungspreisthematik bei Konzernstrukturen. Hinzu kommen eine erweiterte Möglichkeit der Mittelverwendung, die Bestätigung der Gemeinnützigkeit von reinen Holdingkörperschaften und die Umwidmung gewerblicher in steuerbegünstigte Körperschaften. Weitere Erleichterungen in diesem Bereich ergeben sich durch die Vereinfachung von Mittelweiterleitungen und die Schaffung eines darauf bezogenen Vertrauenstatbestands. Zudem wurden die gemeinnützigen Zwecke präzisiert und teilweise erweitert. Auch kleine Körperschaften profitieren von der Reform, etwa durch Erleichterungen beim Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung oder hinsichtlich der neuen Bagatellgrenze für die Steuerpflicht der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Hinzu kommen wesentliche Neuregelungen im Bereich der Umsatzsteuer.

Steuerbegünstigte Körperschaften sollten sich zeitnah mit den Änderungen und dem Fokus auf das eigene Unternehmen auseinandersetzen, da gestalterische Maßnahmen erforderlich sein werden. Aufgrund der recht dünnen Gesetzesbegründung und der bisherigen Zurückhaltung der Finanzverwaltung, sich zu Anwendungsfragen zu positionieren, ist die Umsetzung der Reform derzeit noch mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden.

Dieser Text ist ein Auszug aus dem Titel „Die Reform des Gemeinnützigkeitsrecht“ von Seeger/Kurz/Grummann/Roller/Imberg.

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