Ist die Überschuldung als Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren überflüssig?

Infolge der Corona-Krise mit teils fürchterlichen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage von Unternehmen hat das Thema der Insolvenz wieder einmal besondere Beachtung erlangt. Um Corona-bedingte Insolvenzen vorübergehend zu vermeiden, wurde das COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) geschaffen.

Spätestens nach dessen Auslaufen ist mit einer Erhöhung der Zahl von Insolvenzen zu rechnen. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Corona-Krise wurde wieder einmal der Eröffnungsgrund der Überschuldung zur Diskussion gestellt. Damit stellen sich die Fragen, wie das System der Insolvenzgründe ausgestaltet ist, welche Rechtfertigung es für den Eröffnungsgrund der Überschuldung in diesem System gibt und wie eine Alternative aussehen könnte.

Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren

Die Insolvenzordnung verlangt das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes als Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Eröffnungsgründe sind die eingetretene Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung (§ 16 InsO). Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft oder die organschaftlichen Vertreter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wie bei der GmbH & Co. KG, bei der keine natürliche Person als Vollhafter vorhanden ist, haben im Fall der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen einen Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen (§ 15a Abs. 1 und 2 InsO). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Antragsstellung durch den Schuldner. Ein Gläubigerantrag ist zulässig, sofern der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat, seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht (§ 14 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzverfahren zielt auf den Gläubigerschutz und die Sanierungsfunktion der ergebnisoffenen Insolvenzordnung (§ 1 Satz 1 InsO).

Änderungen aufgrund der Corona-Krise

Mit § 1 COVInsAG hat der Gesetzgeber die Pflicht zu Insolvenzanträgen nach § 15a InsO und nach § 42 Abs. 2 BGB vom 1.3.2020 zunächst bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Dies gilt, sofern die Insolvenzreife nicht auf andere Gründe als das SARS-COV-2-Virus zurückzuführen ist, und es muss Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Bestand zum 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit, wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (widerlegbar) vermutet. Mit § 3 COVInsAG wird darüber hinaus die Möglichkeit für Gläubigerinsolvenzanträge zeitlich eingeschränkt. Durch Rechtsverordnung kann eine Verlängerung der Aussetzungsregelung bis zum 31.3.2021 erfolgen. Derzeit erwägen das BMJ und die Koalitionsfraktionen eine Verlängerung um drei oder sechs Monate, jedoch nur für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit, nicht jedoch für die Überschuldung.

Aufgrund der Corona-Krise wurde wieder einmal der Eröffnungsgrund der Überschuldung zur Diskussion gestellt. Damit stellen sich die Fragen, wie das System der Insolvenzgründe ausgestaltet ist, welche Rechtfertigung es für den Eröffnungsgrund der Überschuldung in diesem System gibt und wie eine Alternative aussehen könnte. Darauf liefert Prof. Dr. Robin Mujkanovic in der aktuellen Ausgabe des Pakets NWB Unternehmensteuern und Bilanzen – StuB Antworten.

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