Vermietete Immobilie keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte

EuGH-Urteil vom 3.6.2021 hat gravierende Auswirkungen für grenzüberschreitende Konstellationen und löst auch in Deutschland wegen abweichender Auffassung der Finanzverwaltung unmittelbaren Handlungsbedarf aus.

Hintergrund und Entscheidung

Der Begriff der Betriebsstätte und die damit verbundene Frage der Ansässigkeit sind wichtige Determinanten für die Anwendung des Verfahrens der Steuerschuldumkehr. Nun kommt der EuGH in seinem Urteil vom 3.6.2021 - C-931/19 zu dem Ergebnis, dass eine vermietete Immobilie – mangels zugehörigen Personals - keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte darstellt.

Verursacht wurde der Rechtsstreit allein dadurch, dass die österreichische Finanzverwaltung – wie tatsächlich auch die deutsche – die Auffassung vertritt, dass eine vermietete Immobilie für Zwecke des Verfahrens der Steuerschuldumkehr Ansässigkeit begründet. So heißt es nämlich auch in Abschn. 13b.11 Abs. 2, Sätze 2 ff. UStAE:

„Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, sind insoweit als im Inland ansässig zu behandeln. Sie haben diese Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären. Der Leistungsempfänger schuldet nicht die Steuer für diese Umsätze.“

Auswirkung

Die anderslautende Rechtsprechung, wonach Windräder eine feste Niederlassung darstellen, weil die fehlende personelle Ausstattung durch die stark ausgeprägte sachliche Ausstattung kompensiert wird (FG Münster, Urteil vom 5.9.2014, 5 K 1768/10 U, FG Köln vom 14.3.2017, 2 K 920/14), ist damit hinfällig. Darüber hinaus muss der UStAE entsprechend geändert werden; bis es soweit ist, genießen Steuerpflichtige Vertrauensschutz.

Zum vollständigen Beitrag mit Bewertung und Schlussfolgerungen siehe Grambeck in USt direkt digital 12/2021 S. 8

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