Der Wegzug aus erbschaftsteuerlicher Sicht

Der Wegzug aus Deutschland kann auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht interessant sein. Zu beachten ist jedoch, dass allein die Aufgabe des Wohnsitzes und/oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nicht immer (oder nicht gleich) zum gewünschten Erfolg führt. Dies liegt vor allem darin begründet, dass das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz neben der unbeschränkten Steuerpflicht auch eine erweiterte Form dieser Steuerpflicht kennt, zugleich auch auf die Person des Erwerbers abstellt und natürlich auch eine (erweiterte) beschränkte Steuerpflicht kennt. 

Der Wegzug aus erbschaftsteuerlicher Sicht

Der Wegzug aus Deutschland kann auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht interessant sein. Zu beachten ist jedoch, dass allein die Aufgabe des Wohnsitzes und/oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nicht immer (oder nicht gleich) zum gewünschten Erfolg führt. Dies liegt vor allem darin begründet, dass das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz neben der unbeschränkten Steuerpflicht auch eine erweiterte Form dieser Steuerpflicht kennt, zugleich auch auf die Person des Erwerbers abstellt und natürlich auch eine (erweiterte) beschränkte Steuerpflicht kennt. 

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Motive des Wegzugs

Der Wegzug aus Deutschland kann auch erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich motiviert sein. Dies kann daran liegen, dass das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zwar umfangreiche Steuerbefreiungen für bestimmtes Vermögen (wie z. B. Betriebsvermögen) vorsieht, für andere Vermögensarten (wie Immobilien, Barvermögen, anderes Privatvermögen) aber nicht. Andere Staaten hingegen erheben keine Erbschaftsteuer, zum Teil auch keine Schenkungsteuer (wie z. B. Österreich), so dass sich der Wegzug aus erbschaft- bzw. schenkungsteuerlicher Sicht durchaus lohnen kann. Dabei sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten, damit der gewünschte Effekt auch erzielt werden kann.

Anknüpfung an die beteiligten Personen

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht für die Prüfung der Steuerpflicht immer an die beteiligten Personen anknüpft, d. h. an denjenigen, der das Vermögen hat und überträgt (Schenker/Erblasser), und denjenigen, der es als Erwerber (Beschenkte, Erbe, Vermächtnisnehmer) erhalten soll. Zudem sind auch die Struktur und Belegenheit des Vermögens relevant. Der Wegzug eines Beteiligten aus dem Inland muss daher nicht zwingend zum gewünschten Erfolg führen.

Vor dem Wegzug sollte daher zunächst die Steuerpflicht der Beteiligten gewürdigt werden. Hier ist zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht, der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht, der beschränkten und erweitert beschränkten Steuerpflicht zu unterscheiden (vgl. § 2 Abs. 1 ErbStG).

Struktur des Vermögens

Zudem ist zu bedenken, dass sich durch den Wegzug auch die Struktur des Vermögens ändern kann/wird. Dies betrifft typischerweise die Belegenheit von Vermögen, wie z. B. das Familienheim, Bankkonten etc. Auch dies kann steuerliche Auswirkungen haben, weil die Steuerbefreiungen nach §§ 13, 13a, 13d ErbStG zum Teil nicht für im Ausland (insbesondere in Drittstaaten) belegenes Vermögen gelten.

Steuerpflichten im Zuzugsstaat

Ebenso darf nicht außer Acht gelassen werden, dass durch den Wegzug Steuerpflichten in dem Zuzugsstaat begründet werden könnten. In der Regel wird auch dieser durch den Zuzug Besteuerungsrechte beanspruchen, soweit dieser (wie Österreich) keine Erbschaft- und/oder Schenkungsteuer erhebt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Wegzug auch ertragsteuerliche Konsequenzen haben kann. Zu denken ist hier z. B. an eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, welche durch den Wegzug ausgelöst werden kann.

Das Erbschaft- bzw. Schenkungsteuergesetz hingegen kennt keine Entstrickungsbesteuerung. So sehen insbesondere die Behaltensregelungen in § 13a Abs. 6 ErbStG keinen Verstoß, wenn der Bedachte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt.


Auszug aus Dorn, NWB-EV 4/2023 S. 106 sowie Themen-Special „Vermögen: Gestaltungsberatung im internationalen Kontext“ 

(Um-)Strukturierungen von unternehmerischen Einheiten im Vorfeld von Unternehmensnachfolgen können gravierende Folgen haben. Sie bedürfen daher nicht nur im Hinblick auf ihre ertragsteuerlichen Implikationen einer eingehenden Analyse, sondern auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf eine möglicherweise eintretende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbelastung. Für unternehmerisches Vermögen sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zwar eine Begünstigung i. S. einer weitgehenden Befreiung vor. Jedoch hat sich mit der Erbschaftsteuerreform 2016 die Ermittlungssystematik grundlegend geändert. Eine wesentliche Änderung hat sich hier dadurch ergeben, dass im Hinblick auf die Ermittlung des Verwaltungsvermögens eine „Verbundbetrachtung“ eingeführt wurde, nach der das Verwaltungsvermögen in mehrstufigen Unternehmensgruppen nun für den gesamten erbschaftsteuerlichen Verbund konsolidiert zu ermitteln ist. Aufgrund des umfangreichen Informationsbedarfs sowie der zahlreichen Schritte zur Ermittlung des Verwaltungsvermögens bzw. des begünstigten Vermögens gestalten sich die konkreten Ermittlungen in der Praxis komplex. Umso wichtiger ist es, durch eine frühzeitige Planung, sorgfältige Strukturierung des Vermögens sowie rechtzeitige Analyse von geplanten Umstrukturierungen mögliche Erbschaftsteuerrisiken bereits im Vorfeld zu vermeiden oder ggf. sogar erbschaftsteuerliche Vorteile zu generieren.

ERBEN | Vermögen: Gestaltungsberatung im internationalen Kontext

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