Zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets – Zum Hören

Mit dem JStG 2020 sind basierend auf der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets grundlegende Änderungen für die Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Versandhandel umgesetzt worden. So werden ab dem 1.7.2021 grenzüberschreitende Lieferungen an Endverbraucher innerhalb der EU konsequent dort der Umsatzsteuer unterworfen, wo der Konsum stattfindet.

Die Bedeutung der Neuregelungen für die Praxis

Die Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets ist aus meiner Sicht eines der Themen, bei denen man sehr schnell vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sieht. Bevor wir uns drei ausgewählte Punkte etwas genauer ansehen, halte ich es daher für sinnvoll, wenn wir voranstellen: Was antworte ich einem Mandanten, der kurz und knapp wissen will, was es damit auf sich hat – mit den Änderungen für die Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Versandhandel.

Ich würde damit beginnen, dass die für Online-Händler wichtigen, umsatzsteuerlichen Lieferschwellen – so wie man diese bisher kannte – wegfallen.

Bestimmungslandprinzip

Die aktuell geltende Systematik nationaler Lieferschwellen wird durch ein konsequentes Bestimmungslandprinzip abgelöst. Ab dem 1.7.2021 werden grenzüberschreitende Lieferungen an Endverbraucher innerhalb der EU dort der Umsatzsteuer unterworfen, wo der Konsum stattfindet. Dem können sich nur noch Unternehmen entziehen, die kaum grenzüberschreitende Umsätze tätigen. Das hat angesichts des boomenden E-Commerce natürlich eine große Breitenwirkung. Onlinehändler müssen ihre Prozesse daraufhin überdenken und neu gestalten. Die relativ niedrige EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 € pro Jahr wird dazu führen, dass mehr Onlinehändler in eine Steuerpflicht in anderen Ländern geraten.

One-Stop-Shop

Im Gegenzug wurde eine europaweit von den Finanzbehörden eingesetzte IT-Plattform – der One-Stop-Shop – geschaffen. Dieser ermöglicht es Unternehmern, die Umsatzsteueranmeldung für andere europäische Länder von ihrem Heimatland aus zu erledigen. Das soll Registrierungen im EU-Ausland vermeiden.

Von großer praktischer Bedeutung für die Betreiber von Marktplätzen ist zudem die neue Lieferfiktion. Falls Betreiber von elektronischen Schnittstellen – wie das jetzt neuerdings heißt – nicht ohnehin schon wegen der nationalen Haftungsregeln, potenziell betrügerische Händler ausgeschlossen haben, sollten sie dies nun dringend tun.

So oder so kommt es für die Betreiber von elektronischen Schnittstellen zu ganz erheblichem administrativen Mehraufwand. Gleichzeitig erhöhen sich die steuerlichen Risiken deutlich.

Ein erklärtes Ziel des Mehrwertsteuer-Digitalpakets ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern. Nach der Vorbereitung für diese Ausgabe von „Steuern mobil“ habe ich da so meine Zweifel. Ich schließe mich dem Fazit von Sebastian Kratz und Leonardo Barros in ihrer Beitragsserie für die IWB an: Durch die Neuregelung der Fernverkäufe ist ein ausgesprochen komplexes Regelwerk geschaffen worden. Das stellt Händler und Betreiber von elektronischen Schnittstellen in der Praxis vor große Herausforderungen.

Hören Sie in der aktuellen Ausgabe der Steuern mobil, was hinsichtlich des Orts der Lieferung beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf, der Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren (OSS und IOSS) sowie der Lieferfiktion bei elektronischen Schnittstellen gilt. Hören Sie direkt in unsere Hörprobe rein:

Zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Hörprobe aus Ausgabe Juli 2021 #2

Hier geht es zu allen weiteren kostenlosen Hörproben.

In der Juni Ausgabe von Steuern mobil finden Sie den gesamten Beitrag zu den Neuerungen durch die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets und viele weitere praxisgerechte Beiträge zu Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgebung. Steuern mobil – das NWB Audio Magazin bietet jeden Monat rund 70 Minuten Interessantes aus dem Steuerrecht mit konkreten Hinweisen für die Beratungspraxis – speziell für das Hören aufbereitet.

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