Zweite Stufe des MwSt-Digitalpakets - Änderungen des UStAE

Die zweite Stufe des Digitalpakets bringt wesentliche Veränderungen für die betroffenen Unternehmer, insbesondere für E-Commerce-Händler und für Betreiber elektronischer Schnittstellen.

Das BMF-Schreiben vom 1.4.2021 lässt den Willen der Finanzverwaltung erkennen, die Neuregelungen extensiv anzuwenden und es verdeutlicht anhand zahlreicher Beispiele, wie sich diese in typischen Liefersituationen – mit oder auch ohne Unterstützung durch elektronische Schnittstellen – auswirken. Diese Beispiele sind hilfreich, weil – wie aufgezeigt – im Einzelfall oft viele weit über das UStG verstreute Einzelregelungen zusammenwirken.

Vorteile

Deutsche E-Commerce-Händler werden von den behandelten Neuregelungen teilweise profitieren. Zwar sind dadurch Umsätze verstärkt im Bestimmungsland zu versteuern. Das OSS-Verfahren über das BZSt (EU-Regelung in § 18k UStG n. F.) erleichtert die Versteuerung im Ausland aber erheblich. Hinweis: Eine Herausforderung, die dem Unternehmer im OSS-Verfahren allerdings nicht abgenommen wird (und zu der sich im BMF-Schreiben vom 1.4.2021 keine Aussagen finden), ist die Ermittlung des zutreffenden ausländischen Steuersatzes.

Schlussbetrachtung

Die vom BMF gebildeten Beispiele zeigen, dass die OSS-Regelungen noch lückenhaft sind und Registrierungen im Ausland noch erforderlich sind, wo dies (ebenfalls) entbehrlich wäre. Insoweit ist etwa die Lieferung aus einem ausländischen Lager an einen Kunden in dem Staat, in dem sich das Lager befindet, zu nennen. Solche Lieferungen haben gerade durch die Nutzung sog. Fulfillment-Strukturen (insbesondere jener von Amazon) in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Registrierungen im Ausland sind hier auch insofern erforderlich, als Ware aus Deutschland in ein Lager im Ausland verbracht wird (innergemeinschaftlicher Erwerb im Zielland), ebenso bei „Umlagerung“ aus dem Lager in einem ausländischen Mitgliedstaat in einen anderen ausländischen Mitgliedstaat, schließlich etwa bei Teilnahme an dem von Amazon angebotenen Commingling (hier „tauschen“ Unternehmer Waren in ausländischen Lagern und erbringen so im Ausland steuerbare B2B-Leistungen). Ein „echter“ One-Stop-Shop würde schließlich auch die Geltendmachung ausländischer Vorsteuerbeträge umfassen, also insbesondere die jetzigen Vorsteuervergütungsverfahren entbehrlich machen.

Besondere gravierend sind die Änderungen, die auf Betreiber elektronischer Schnittstellen zukommen – diese Betreiber müssen bei den behandelten Schnittstellenlieferungen (§ 3 Abs. 3a UStG n. F.) den mehrwertsteuerrechtlichen Übergang vom Dienstleister zum Lieferer umsetzen. Hier werden sich Fehler ergeben, mit denen auch Unternehmer und deren Steuerberater zu tun haben werden, die weder im E-Commerce noch mit dem Betrieb elektronischer Schnittstellen ihr Geld verdienen: Die Betreiber elektronischer Schnittstellen werden sich voraussichtlich im Einzelfall auch dann für den Lieferer halten, wenn tatsächlich keine Schnittstellenlieferungen vorliegt. Entsprechende Rechnungen des Betreibers erlauben dem Empfänger der Lieferung den Vorsteuerabzug aber nicht. Wer als Unternehmer im E-Commerce einkauft, sollte daher ab dem 1.7.2021 den nach § 3 Abs. 3a UStG n. F. erforderlichen Drittlandsbezug kennen und Rechnungen gegebenenfalls darauf prüfen, ob sie vom richtigen Absender kommen.

Quelle: aus Möller, Zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets - Änderungen des UStAE durch das BMF-Schreiben vom 1.4.2021, USt direkt digital 10/2021 S. 11, NWB MAAAH-78599

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