Anwendung des Schachtelprivilegs nach § 8b KStG auf Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften

Anwendungsfragen zum BMF-Schreiben vom 5.10.2020

Deutsche Unternehmen investieren regelmäßig in ausländische Gesellschaften auf Fremdwährungsbasis oder finanzieren ihre Auslandsaktivitäten durch Darlehen in lokaler Landeswährung, um sich ergebende Währungskurseffekte nicht in der Bilanz der lokalen Tochtergesellschaft abbilden zu müssen. Vielmehr bildet die inländische Muttergesellschaft die Währungskurseffekte ab und schließt ein gegenläufiges Sicherungsgeschäft ab. Die sich ergebende steuerrechtliche Situation war bisher nachteilig für den deutschen Stpfl., da es bei einer Währungskursänderung zu einer vollen Besteuerung positiver Effekte bei gleichzeitiger Nichtberücksichtigung negativer Effekte kam, wenn man der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung folgte. Nach einem BFH-Urteil aus dem Jahr 2019 kann bei Bestehen eines konkreten Veranlassungszusammenhangs zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft eine Berücksichtigung von Effekten aus Währungskurssicherungsgeschäften bei der Ermittlung eines nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einer in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung möglich sein; nun äußerte sich die Finanzverwaltung.

-a/19/10005 :002, NWB LAAAH-60343

Kernfragen
  • Wie reagiert die Finanzverwaltung auf die BFH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Effekten aus Sicherungsgeschäften?

  • Welche Rechts- und Anwendungsfragen sind durch das BMF-Schreiben unbeantwortet geblieben?

  • Wie sind die Auswirkungen auf die Praxis zu beurteilen?

I. Hintergrund – 

Stets birgt die Zuordnung von Erträgen zum Bereich der steuerfreien Einnahmen Konfliktpotential zwischen Stpfl. und Finanzverwaltung; so auch die steuerliche Behandlung von Erträgen aus Währungskurssicherungsgeschäften. Der stetig zunehmende Handel mit Waren und Dienstleistungen außerhalb des inländischen Währungsraums, die damit verbundenen Währungsrisiken und die getroffenen Kurssicherungsmaßnahmen lassen auf die betroffene Fallzahl und damit die Relevanz dieser Zuordnungsfrage schließen. Auslöser ist, dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben und entsprechende Sicherungsinstrumente sodann die Frage aufwerfen, ob und in welchem Umfang für ihre Gewinne der Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 KStG ebenfalls eröffnet ist bzw. ob im Verlustfall die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG vermieden werden kann. Ansonsten würden – isoliert betrachtet – Gewinne aus Hedging-Geschäften der „regulären“ Besteuerung und Währungskursverluste aus Darlehen bzw. Micro Hedges den Abzugsbeschränkungen des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bzw. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterliegen.

So haben sich Rechtsprechung und nun auch die Finanzverwaltung in jüngster Vergangenheit mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob bei einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf (Grundgeschäft) der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft (Sicherungsgeschäft) als Bestandteil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen ist.S. 931

Mit Urteil vom  hat der I. Senat des BFH1 dazu Stellung genommen und die Einbeziehung des Ergebnisses aus dem Sicherungsgeschäft, wenn und soweit das Sicherungsgeschäft ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden ist (sog. Micro Hedges ), bejaht. Der Grund für die Einbeziehung ist dabei im Veranlassungsprinzip zu verorten, d. h. entscheidend ist ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft. Beispielsweise bei einer unspezifischen globalen Absicherung für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften wäre dieser nach Auffassung des BFH nicht gegeben (sog. Macro oder Portfolio Hedges). Das gefundene Ergebnis wird auch von der durch § 8b Abs. 2 KStG verwirklichten gesetzgeberischen Intention getragen, eine „symmetrische“ Freistellung von Veräußerungsgewinnen einerseits und Wertminderungen im Zusammenhang mit Anteilen andererseits zu gewährleisten.2 Dies sei auch unionsrechtlich geboten.3

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung war die im Urteilsfall in der Handels- sowie Steuerbilanz zwischen Grundgeschäft (Aktienbestand) und Kurssicherungsgeschäft gebildete Bewertungseinheit entscheidungsunerheblich. Zeitlich war § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG nicht anzuwenden; doch auch wenn die Bewertungseinheit steuerbilanziell anzuerkennen gewesen wäre, würden die Regelungen des § 8b Abs. 2 KStG jeweils isoliert auf Grund- und Sicherungsgeschäft anzuwenden sein, so dass der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung4 zur strikten Trennung von Grund- und Sicherungsgeschäft bei der Realisation zu folgen scheint. Dies gelte jedenfalls für die Zeit vor Geltung des § 5 Abs. 1a EStG; für die Zeit nach Einführung von § 5 Abs. 1a EStG lies der I. Senat ausdrücklich offen, ob bilanzielle Bewertungseinheiten auch bei der außerbilanziellen Gewinnkorrektur nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG fortwirken, d. h. ob Bewertungseinheiten bei Realisierung eine Verrechnung der Ergebnisse von Grund und Sicherungsgeschäft bewirken.

II. 

Mit Schreiben vom 5 hat die Finanzverwaltung zur Rechtsfrage Stellung bezogen. Sie erkennt die Rechtsauffassung des I. Senats des BFH, insbesondere die Einbeziehung des Ergebnisses aus dem Sicherungsgeschäft bei der Ermittlung des steuerfreien Gewinns aus einer Anteilsveräußerung, für spezifische Währungssicherungen in Form von Micro Hedges vollumfänglich an und schärft für diese Zwecke den erforderlichen „konkreten Veranlassungszusammenhang“ zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft (vgl. Rz. 1). Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist für die Beurteilung der Frage des hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhangs zum einen eine eindeutige und nachträglich nicht veränderbare Dokumentation der spezifischen Zuordnungsentscheidung und zum anderen eine nachvollziehbare Verbindung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft in Bezug auf die betragsmäßige Höhe der beiden Geschäfte erforderlich (vgl. Rz. 3). Für Zwecke der Dokumentationserfordernisse ist auf den Grad der Konkretisierung des Grundgeschäfts zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsgeschäfts abzustellen (vgl. Rz. 4-6).

Weiter erkennt die Finanzverwaltung grds. an, dass es zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft zu Abweichungen der Höhe nach, insbesondere in Form eines sog. Sicherungsüberhangs, kommen kann. Aus Vereinfachungsgründen wertet sie jedoch eine Übersicherung i. H. von unter 10 % als unerhebliche Abweichung (vgl. Rz. 7, 8, 11). Ein darüber hinausgehender Sicherungsüberhang schließt den erforderlichen Veranlassungszusammenhang vollumfänglich aus, wenn er bereits bei Abschluss des Sicherungsgeschäfts nach objektiven Umständen erkennbar war (vgl. Rz. 9). Entsteht die Übersicherung erst nachträglich und wird eine Anpassung des Sicherungsgeschäfts an den nunmehr niedriger erwarteten Veräußerungspreis unverzüglich vorgenommen, kann noch von einem erforderlichen Veranlassungszusammenhang ausgegangen werden. Sollte in diesem Fall eine Anpassung des Sicherungsgeschäfts aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung die späteren Erträge in Höhe des übersicherten Anteils als steuerpflichtig zu behandeln (vgl. Rz. 10).

Außerdem adressiert die Finanzverwaltung nachträgliche Änderungen oder Anpassungen des Sicherungsgeschäfts (vgl. Rz. 12). Liegt eine solche vor, muss der konkrete Veranlassungszusammenhang erneut nachgewiesen werden. Eine rückwirkende Heilung eines anfänglich fehlenden konkreten Veranlassungszusammenhangs zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft soll nach Verwaltungsauffassung durch eine spätere Änderung des Sicherungsgeschäfts nicht mehr herbeigeführt werden können (vgl. Rz. 13). Zudem kann es bei nachträglicher Änderung eines Sicherungsgeschäfts, für das bei erstmaligem Abschluss ein konkreter Veranlassungszusammenhang bestand, zu einem (nachträglichen) Wegfall des Veranlassungszusammenhangs (und damit der Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG) insgesamt kommen, wenn die Änderung nicht unter Realisierung der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Währungsdifferenzen erfolgt (vgl. Rz. 14, 15).

Abschließend befasst sich die Finanzverwaltung mit weiteren (unkritischen) Anwendungsfragen der Thematik. Sie führt aus, bei Ausbleiben der Anteilsveräußerung sei die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG auch für den S. 932Gewinn aus dem Sicherungsgeschäft ausgeschlossen; umgekehrt unterliegen (vergebliche) Aufwendungen im Zusammenhang mit einem gescheiterten Anteilserwerb nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG (vgl. Rz. 16). Verfahrensrechtlich äußert sich die Finanzverwaltung zu unterschiedlichen Realisierungszeitpunkten von Grund- und Sicherungsgeschäft. Entstehen steuerfreie Gewinne aus Währungskurssicherungsgeschäften vor dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung, erfolgt die außerbilanzielle Korrektur nach § 8b Abs. 2 KStG erst mit Wirksamkeit der Anteilsveräußerung; die Veranlagung sei dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (vgl. Rz. 17-19). Außerdem führt die Finanzverwaltung für Verluste aus Währungssicherungsgeschäften – für die ein konkreter Veranlassungszusammenhang besteht – aus, diese mindern als Bestandteil der Veräußerungskosten i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG den (steuerfreien) Veräußerungsgewinn bzw. erhöhen einen gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigenden Veräußerungsverlust (vgl. Rz. 20).

III. Kritische Würdigung

Zuvorderst ist selbstverständlich für den Gewinnfall positiv zu bewerten, dass die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH vollumfänglich zustimmt und die Einbeziehung des Ergebnisses aus dem Sicherungsgeschäft bei der Ermittlung des steuerfreien Gewinns aus einer Anteilsveräußerung grds. zulässt. Insbesondere da sich das Niedersächsische Landesamt für Steuern mit Verfügung vom 6 jüngst gegenteilig zur BFH-Rechtsprechung geäußert und – zumindest für den Bereich der Gesellschafter-Darlehensforderungen i. S. von § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG – eine Saldierung von Währungsverlusten mit gegenläufigen Erträgen aus Sicherungsgeschäften ausgeschlossen hatte. Auf Basis des aktuellen Schreibens der Finanzverwaltung erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass an dieser Rechtsauffassung zu § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG wohl künftig nicht festgehalten wird. Dennoch handelt es sich dabei lediglich um eine abgeleitete Einschätzung, die erneut der Klarstellung bedarf. Nach der Verfügung des Niedersächsischen Landesamts für Steuern kann u. E. auch die fremdübliche Sicherung des Währungskursrisikos nicht zu einer partiellen Nichtanwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG für Währungskursverluste führen, wenn das Darlehen wegen anderer Bedingungen nicht fremdüblich ist. Auch diese asymmetrisch zugunsten des Fiskus wirkende Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG erscheint nur schwerlich durch den Gesetzeszweck gedeckt, da das Währungsrisiko seinem Wesen nach in gleicher Weise bei jeder Kapitalüberlassung auftreten kann, beide Vertragspartner keinen Einfluss darauf haben und dieses extra durch ein eigens dafür abgeschlossene Sicherungsgeschäft eliminieren.

Der BFH hat in seinen Entscheidungsgründen des o. g. Urteilsfalls im Hinblick auf den geforderten Veranlassungszusammenhang – in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung zum Begriff der Veräußerungskosten in § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG – auf das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn abgestellt.7 Außerdem leitet der I. Senat den Veranlassungszusammenhang aus den Bestimmungen der steuerlichen Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkungen nach § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. EStG ab;8 diese gelten für Verluste aus Devisentermingeschäften, die (u. a.) nicht der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. Erst der Sicherungszweck des Termingeschäfts und der Zusammenhang mit dem abgesicherten Grundgeschäft führen demnach dazu, dass der Verlust aus dem Termingeschäft überhaupt steuerlich voll berücksichtigungsfähig ist; ansonsten seien Devisentermingeschäfte wirtschaftlich nichts anderes als Wettgeschäfte und aus diesem Grund vom Gesetz mit den Beschränkungen sanktioniert.9

Diese Ableitung leuchtet durch die inhaltliche Nähe der Normen § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG und § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG teilweise ein, dennoch könnte man sich bereits an dieser Stelle die Frage stellen, ob bspw. Macro Hedges nicht auch „Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs“ absichern und keine reinen Wettgeschäfte darstellen und der Vergleich bzw. die Ableitung insoweit hinkt. Außerdem sehen wir in erster Linie die Norm des § 3c EStG als direkte Schwestervorschrift, auf die allerdings weder der BFH noch die Finanzverwaltung Bezug nehmen. In diesem Zusammenhang bleibt festzustellen, dass die Finanzverwaltung u. E. ihre Argumentation hinsichtlich des Veranlassungszusammenhangs auch auf die Norm § 3c Abs. 2 EStG übertragen und insoweit veranlassungsbezogene Aufwendungen zum Abzug zulassen müsste. Weitere Konkretisierungen in Bezug auf den geforderten Veranlassungszusammenhang trifft der I. Senat darüber hinaus nicht. Vor diesem Hintergrund und da es sich bei den Motiven des Stpfl. für seine spezifische Zuordnungsentscheidung um eine innere Tatsache handelt, die nur anhand von nach außen erkennbaren Umständen zu erschließen ist, war eine Konkretisierung des Veranlassungszusammenhangs durch die Finanzverwaltung sicherlich erforderlich, um Meinungsverschiedenheiten mit Stpfl. künftig vorzubeugen. Dass sie im Rahmen dessen (profiskalisch) nachschärft, war zu erwarten, könnte jedoch zukünftig erneut Raum für finanzgerichtliche Auseinandersetzungen bieten.

Etwa sind, wie bereits dargestellt, nach Auffassung der Finanzverwaltung bei einer nachträglich auftretenden Übersicherung und fehlender rechtlicher Möglichkeit zur Anpassung des Sicherungsgeschäfts die späteren Erträge i. H. des übersicherten Anteils als steuerpflichtig zu behandeln. Da der Veranlassungszusammenhang im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsgeschäfts jedoch insgesamt gegeben S. 933war und eine nachträglich eintretende Übersicherung sowohl an der ursprünglichen konkreten Zuordnungsentscheidung des Stpfl. nichts ändern sollte als auch die Tatsache, dass der Vertrag über das Sicherungsgeschäft nicht nachträglich angepasst werden kann – pacta sunt servanda – und nicht zulasten des Stpfl. gehen sollte, könnte diese profiskalische Auslegung eventuell in Zukunft vor einem FG landen.

Ebenfalls recht profiskalisch ausgestaltet sind die Ausführungen zu nachträglichen Anpassungen des Sicherungsgeschäfts. Eine rückwirkende Heilung eines anfänglich fehlenden konkreten Veranlassungszusammenhangs zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft ist durch eine Änderung nicht möglich, ein (nachträglicher) Wegfall des ursprünglich erfüllten Veranlassungszusammenhangs insgesamt (und damit der Anwendung des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG), wenn die Änderung nicht unter Realisierung der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Währungsdifferenzen erfolgt, hingegen schon. Dies begründet die Finanzverwaltung damit, dass in dieser Konstellation der Zweck des Sicherungsgeschäfts nicht ausschließlich darin läge, den Erlös aus einer konkret geplanten Anteilsveräußerung unbeeinflusst von Währungskursschwankungen vereinnahmen zu können. Ungeachtet der Frage, ob ein fehlender Ausgleich der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Währungsdifferenzen tatsächlich die ursprüngliche konkrete Zuordnungsentscheidung des Stpfl. rückwirkend entfallen lassen kann, sollte u. E. zumindest eine anteilige Anwendung des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bis zu diesem Zeitpunkt – analog zu den vorgenannten Auslegungen der Finanzverwaltung in Bezug auf Übersicherungsfälle – den Stpfl. ermöglicht werden. Auch bleibt offen, wie genau die Realisierung der bis zum Änderungszeitpunkt eingetretenen Währungsdifferenzen in der Praxis umzusetzen ist.

Verwunderlich ist außerdem die Nennung eines „Anteilserwerbs“ in den abschließenden Ausführungen des Schreibens. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sei bei Ausbleiben der Anteilsveräußerung die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG auch für den Gewinn aus dem Sicherungsgeschäft ausgeschlossen und umgekehrt unterlägen (vergebliche) Aufwendungen im Zusammenhang mit einem gescheiterten Anteilserwerb nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG (vgl. Rz. 16). Da es sich im vorliegenden BMF-Schreiben jedoch um Anteilsveräußerungsfälle und um die Veräußerungsgewinn-Befreiungsnorm des § 8b Abs. 2 KStG handelt, kann u. E. nach an dieser Stelle nur eine gescheiterte Anteilsveräußerung gemeint sein; dass die Finanzverwaltung zum Abschluss des Schreibens tatsächlich noch Ausführungen zur Absicherung eines Anteilserwerbs und dem damit zusammenhängenden, ebenfalls existierenden Qualifikationskonflikt von Währungskurseffekten als Anschaffungsnebenkosten oder als erfolgswirksamer Aufwand/Ertrag treffen wollte, scheint eher unwahrscheinlich.

Generell orientiert sich die Finanzverwaltung erwartungsgemäß eng an der BFH-Rechtsprechung und hat lediglich zu dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang bei antizipativen Micro Hedges Stellung genommen. Vor dem Hintergrund, Klarheit über die steuerliche Berücksichtigung von Währungskurseffekten zu schaffen, wären darüber hinausgehende Ausführungen, wie bspw. zu in der Praxis häufig auftretenden Macro Hedges , wünschenswert gewesen. Denn auch wenn bisher nicht höchstrichterlich entschieden, wäre auch bei Macro Hedges, bei denen die Sicherungsstrategie darauf beruht, dass die Wechselwirkungen zwischen einer Vielzahl von Grundgeschäften berücksichtigt werden und nur die verbleibende offene Netto-Risikoposition abgesichert wird, ein zumindest anteilig veranlassungsbezogener Zusammenhang mit einer steuerfreien Anteilsveräußerung nicht gänzlich undenkbar, beispielsweise über eine prozentuale Quote unter Berücksichtigung aller Grundgeschäfte. Denn wie bereits ausgeführt, lässt die Finanzverwaltung gemäß dem hier diskutierten Schreiben etwa bei einer nachträglich eintretenden Übersicherung eine anteilige Berücksichtigung nach § 8b Abs. 2 KStG zu. Allerdings ist das Fehlen solcher Ausführungen nach der durch die Finanzverwaltung zu begrüßenden Eingrenzung des BFH auf Micro Hedges wenig überraschend. Ebenso wären ergänzende Ausführungen der Finanzverwaltung zum Veranlassungszusammenhang bei anderen Sicherungsgeschäften, wie etwa Sicherungsgeschäfte, die Zins- oder Kursrisiken (beim Verkauf börsennotierter Anteile) absichern, von praktischer Relevanz gewesen. U. E. müsste das Prinzip des konkreten Veranlassungszusammenhangs auch auf diese Geschäfte analog anwendbar sein, eine Bestätigung wäre insoweit wünschenswert.

IV. Übertragung auf weitere Fallkonstellationen

Für die Praxis ist vor allem die Ausweitung der durch den BFH getroffenen und durch die Finanzverwaltung nun bestätigten Rechtsauffassung auf weitere Anwendungsbereiche des § 8b KStG von Interesse. Diese ist im Rahmen des aktuellen Schreibens leider unterblieben, auch wenn eine Übertragung der Rechtsprechung auf weitere Fallkonstellationen u. E. konsequent gewesen wäre. Jedoch überrascht dies wenig, da auch aufseiten der Rechtsprechung Uneinigkeit zu bestehen scheint; so hatte der IX. Senat des BFH10 in gleich gelagerten Fällen eine andere Auffassung vertreten und auch wurde nicht bei allen Arten von Sicherungsgeschäften eine Einbeziehung in den § 8b KStG judiziert.11

1. Grenzüberschreitende Konzernfinanzierung & Veranlassungsprinzip bei Macro Hedging

Aufgrund der im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb von multinational-tätigen Unternehmen auftretenden Häufigkeit stellt sich die Frage der analogen Rechtsanwendung insbesondere für konzerninterne Darlehensfinanzierungen; so S. 934könnte die gefundene Rechtsauffassung auch hier die Asymmetrie der Behandlung von Währungskursgewinnen und -verlusten beheben.

Wären die vom BFH getroffenen Grundsätze zum Veranlassungszusammenhang analog anwendbar, was u. E. der Fall sein sollte, wäre in diesem Falle grds. zwischen Währungskursauswirkungen auf die Darlehensrückzahlung und die laufenden Zinsen zu unterscheiden und es müsste auch hier geprüft werden, ob bei gegenläufigen Fremdwährungseffekten aus Darlehen und Hedging-Geschäft ein hinreichender Veranlassungszusammenhang besteht. Falls ja, gäbe es im Bereich der grenzüberschreitenden Konzernfinanzierung u. a. auch Möglichkeiten, Ergebnisse aus Sicherungsgeschäften uneingeschränkt verrechnen zu können, selbst wenn die Herstellung des Veranlassungszusammenhangs im Einzelfall auf den ersten Blick nicht möglich erscheint (insbesondere in Fällen von Macro Hedging). Ein Gestaltungspotenzial im Rahmen der Akquisitionsstrukturierung bietet etwa die Einschaltung einer Finanzierungsgesellschaft an. Die inländische Darlehensgeber-Kapitalgesellschaft könnte dann – unter Erfüllung der geforderten Tatbestandvoraussetzungen des konkreten Veranlassungszusammenhangs – einen Micro Hedge mit der Finanzierungsgesellschaft abschließen, die wiederum Macro Hedging mit einer Bank betreibt.

2. Gemeinkosten als Veräußerungskosten

Auch wenn sich das vorliegende BMF-Schreiben nicht dazu äußert, sollte nicht unberücksichtigt bleiben, dass derzeit dem Vernehmen nach die Betriebsprüfungen (BP) einzelner Finanzämter ein BFH-Urteil aus dem Jahr 201612 zum veranlassungsbezogenen Einbezug von Gemeinkosten in die Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns zulasten der Stpfl. aufgreifen. Die BP beabsichtigen, das Urteil auf Holdings und Verwaltungsgesellschaften anzuwenden, und Gemeinkosten, die durch die laufende Geschäftstätigkeit bedingt sind, nicht zum Abzug zuzulassen; selbst dann, wenn – entgegen dem Urteilsfall – der Geschäftsbetrieb der Gesellschaften nicht ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtet ist.13 Vom neuen Schwerpunkt der BP könnten insbesondere nationale Private-Equity-Beteiligungsgesellschaften, Family Offices oder Industrieholdings betroffen sein.

Zudem können in vielen Sachverhaltskonstellationen sicherlich Argumente gegen den Veranlassungszusammenhang von Gemeinkosten mit dem Veräußerungsvorgang vorgebracht werden. Die Argumentation sollte dahingehen, dass der vom BFH bei § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG geforderte Veranlassungszusammenhang der typischen Gemeinkosten mit dem Veräußerungsvorgang „im Ganzen“ nicht gegeben ist, da die Gesellschaft über einen „laufenden“ und einen „Veräußerungsgeschäftsbetrieb“ verfügt und die strittigen Kosten dem laufenden, operativen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Bei vorherigem Dividendenbezug von der veräußerten Beteiligung könnte angeführt werden, dass die Erzielung von laufenden Kapitalerträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. mit § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG und nicht die Wertsteigerung der Beteiligung und damit die Erzielung von Veräußerungsgewinnen nach § 8b Abs. 2 KStG im Vordergrund stand. Unabhängig von der vorstehenden Argumentation sollte das Problem in der Praxis nicht bestehen, sofern Anteile an der Akquisitionsgesellschaft über Holdinggesellschaften gehalten werden und die Gemeinkosten auf anderer Ebene anfallen oder Organschaften begründet sind.

3. Nachträglicher Wegfall des Veranlassungszusammenhangs

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt es bei nachträglicher Änderung oder Anpassung eines Sicherungsgeschäfts zu einem nachträglichen Wegfall des Veranlassungszusammenhangs (und damit der Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG) insgesamt, wenn die Änderung nicht unter Realisierung der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Währungsdifferenzen erfolgt. Auch wenn diese Regelung mitunter hinterfragt werden könnte (vgl. kritische Würdigung), könnte diese Auslegung auch zulasten der Finanzverwaltung selbst gehen. Kommt es bspw. nachträglich zum Wegfall des Veranlassungszusammenhangs, etwa weil das Sicherungsgeschäft aufgelöst oder ohne Realisierung der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Währungskursdifferenzen angepasst oder geändert wird, und wird zu diesem Zeitpunkt ein Verlust aus dem Sicherungsgeschäft erwartet, würde sich dieser zumindest gewerbesteuermindernd auswirken und unter den Einschränkungen des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG auch körperschaftsteuerlich – ohne Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG – berücksichtigungsfähig sein.

4. Bilanzielle Bewertungseinheiten und Hinweis zu Umtauschanleihen

Auch hat die Finanzverwaltung zu der im Rahmen der Urteilsentscheidung des BFH offen gebliebenen Rechtsfrage nach der Fortwirkung einer bilanziellen Bewertungseinheit bei einer außerbilanziellen Gewinnkorrektur nach § 8b Abs. 2 KStG keine Stellung bezogen; eine entsprechende gesetzliche Klarstellung – d. h. ob die Bewertungseinheit bei Realisierung eine Verrechnung der Ergebnisse von Grund- und Sicherungsgeschäft bewirkt – erscheint insoweit wünschenswert.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung finden die § 254 HGB, § 5 Abs. 1a Satz 2, Abs. 4a Satz 2 EStG ausschließlich im Rahmen der Bewertung Anwendung. Werden Verluste und Gewinne tatsächlich realisiert, so seien diese Vorgänge nicht mehr unter Bewertungs-, sondern unter Realisationsgesichtspunkten zu beurteilen. Die Auffassung der FinanzverwaltungS. 935 hat zur Folge, dass zum einen Grund- und Sicherungsgeschäft bei der Realisation strikt getrennt i. S. des Einzelbewertungsgrundsatzes zu behandeln sind und zum anderen im Realisationszeitpunkt eine volle Anwendung der außerbilanziellen Einkommens- und Verlustverrechnungsvorschriften sowohl beim Grund- als auch beim Sicherungsgeschäft vorzusehen ist. Dahingegen berücksichtigt der BFH mit der bislang ersten Entscheidung des I. Senats des BFH14 im zeitlichen Geltungsbereich von § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG (Urteil zu Umtauschanleihen) die Ergebnisse einer Bewertungseinheit bei der Ermittlung eines Veräußerungsergebnisses gem. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG insoweit, als er Veränderungen des Buchwerts des Grundgeschäfts während der Bewertungseinheit nicht zulässt, da eine Deckung durch das Sicherungsgeschäft vorhanden war; der BFH wendet also insoweit keine Realisationsgrundsätze an. Er könnte insoweit möglicherweise der Auffassung des IDW gefolgt sein, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der Bewertungseinheit die aus der Beendigung resultierenden Zahlungsströme, soweit sie sich ausgleichen, ohne Berührung der GuV zu erfassen sind.15 Jedoch ergibt sich bereits aus den Besonderheiten einer Umtauschanleihe eine Pflicht zur „Verrechnung“ von Grund- und Sicherungsgeschäft im Rahmen von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG, da nach ganz h. M. bei Ausübung der Option zur Aktienlieferung die Verbindlichkeit gegen die abzugebenden Aktien auszubuchen ist. Ob der BFH (und die Finanzverwaltung) solch eine Verrechnung auch als Rechtsfolge aus der gebildeten Bewertungseinheit bejahen würde, ist auch in diesem Urteil offengeblieben. In Bezug auf Umtauschanleihen wäre in diesem Zusammenhang sicherlich die Fallkonstellation interessant, dass die Umtauschanleihe in Geld bedient wird und die vorgehaltenen Aktien später am Markt veräußert werden. Eine Saldierung eines möglichen Verlustes aus der Umtauschanleihe mit dem nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn wäre nach u. E. in diesem Fall zu verneinen.

Da auch die Finanzverwaltung keinen Bezug auf die Bewertungseinheit genommen hat, bleibt festzuhalten, dass das Bestehen eines erforderlichen konkreten Veranlassungszusammenhangs losgelöst von dem Bestehen einer bilanziellen Bewertungseinheit zu beurteilen sein sollte. Dies führt in der Praxis zum einen dazu, dass nicht nur Sicherungsgeschäfte, die finanzwirtschaftliche Risiken absichern, in Veranlassungszusammenhang mit einer nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Anteilsveräußerung stehen können. Zum anderen sollte beachtet werden, dass aus Sicht der Finanzverwaltung auch eine tatsächlich bestehende Bewertungseinheit allein noch nicht ausreichend sein könnte, um eine hinreichende Dokumentation des konkreten Veranlassungszusammenhangs sicherzustellen.

V. Fazit

Die Frage nach der steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Ergebnissen aus Sicherungsgeschäften ist von höchster Relevanz für die Praxis, da der Großteil der deutschen Unternehmen häufig mit Fremdwährungsrisiken konfrontiert ist. Es ist zu begrüßen, dass sowohl die Rechtsprechung als nun auch die Finanzverwaltung die Beseitigung der zugunsten des Fiskus wirkenden Asymmetrie bei der steuerlichen Behandlung dieser Ergebnisse – zumindest für den Bereich der Anteilsveräußerungen – zugunsten der Stpfl. angegangen und geregelt haben. Mitunter könnten die fiskalischen Auslegungen der veranlassungsbezogenen BFH-Rechtsprechung auch mit Vorsicht zu genießen sein, etwa falls weitere profiskalische Einschränkungen, die in der Praxis nur schwer umzusetzen sind, getroffen werden. Von höherer Relevanz ist aber sicherlich, dass die aktuelle Rechtslage je nach Sachverhaltskonstellation durchaus eine steuerschonende Berücksichtigung von Hedging-Ergebnissen ermöglicht.

Darüber hinaus bleiben gesetzliche Klarstellungen zur Frage nach der Übertragbarkeit der Rechtsauffassung auf weitere Fallgestaltungen, insbesondere auf den Bereich der konzerninternen Darlehen, sowie zur Frage nach der Fortwirkung einer bilanzielle Bewertungseinheit bei außerbilanziellen Gewinnkorrekturen nach § 8b Abs. 2 KStG für die Praxis in jedem Fall wünschenswert.

Kernaussagen
  • Die Finanzverwaltung erkennt die Rechtsauffassung des BFH für spezifische Währungssicherungen in Form von Micro Hedges vollumfänglich an und schärft für diese Zwecke den erforderlichen „konkreten Veranlassungszusammenhang“.

  • Insbesondere bleiben die Frage nach der Übertragbarkeit der Rechtsauffassung auf weitere Fallgestaltungen und die Frage nach der Fortwirkung einer bilanziellen Bewertungseinheit bei außerbilanziellen Gewinnkorrekturen nach § 8b Abs. 2 KStG weiterhin offen.

  • Auch wenn die fiskalische Auslegung des „konkreten Veranlassungszusammenhangs“ teilweise in der Praxis schwer umzusetzen sein könnte, bietet die Rechtslage abhängig von den vorliegenden Sachverhaltskonstellationen auch Möglichkeiten für eine steuerschonende Berücksichtigung von Hedging-Ergebnissen.

Fundstelle(n):
StuB 23/2020 Seite 930
NWB QAAAH-64851

Autoren

StB Daniel Käshammer
ist als Partner im Bereich International Tax and Transactions Services bei der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig und berät Mandanten im Rahmen von Transaktionen, Reorganisationen sowie bei der nationalen und internationalen Steuerplanung. Daneben leitet er die Grundsatzabteilung Steuern (National Office Tax) Deutschland von EY.

StB Vivien Mayer
ist Managerin in der Grundsatzabteilung Steuern (National Office Tax) Deutschland der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Stuttgart. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf der Analyse von aktuellen Steuergesetzgebungsverfahren und aktueller Steuerrechtsprechung.

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1Vgl.  NWB OAAAH-32692; vgl. dazu FeldgenStuB 2020 S. 222 NWB RAAAH-44287.

2Vgl.  NWB OAAAH-32692, Rz. 31;  NWB WAAAF-71101, BStBl 2016 II S. 927;  NWB TAAAG-37598, BStBl 2017 II S. 381.

3Vgl.  NWB OAAAH-32692, Rz. 34.

4Vgl.  NWB WAAAD-51343.

5Vgl. -a/19/10005 :002 NWB LAAAH-60343. Alle im Beitrag genannten Randziffern (Rz.) beziehen sich – sofern nichts anderes angegeben – auf dieses Schreiben.

6Vgl. Niedersächsische Landesamt für Steuern, Vfg. v.  - S 2750a-113-St 241 NWB UAAAH-50338; vgl. dazu BolikStuB 2020 S. 562 NWB FAAAH-53431.

7Vgl.  NWB OAAAH-32692, Rz. 27.

8Vgl.  NWB OAAAH-32692, Rz. 28.

9Vgl.  NWB OAAAH-32692, Rz. 29.

10Vgl.  NWB RAAAC-87372, BFH/NV 2008 S. 1658; der I. Senat führt dazu explizit im Urteil v.  - I R 20/16 NWB OAAAH-32692 aus, dass er die Rechtsauffassung des IX. Senats nicht teilt.

11Vgl.  NWB DAAAE-36623, BStBl 2013 II S. 588.

12Vgl.  NWB CAAAF-83204, BStBl 2017 II S. 182.

13Vgl.  NWB CAAAF-83204, BStBl 2017 II S. 182.

14Vgl. BFH, Urteil, v.  - I R 20/17 NWB CAAAH-30554, BFH/NV 2019 S. 1291.

15Vgl. IDW RS HFA 35 v. .

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