Nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen FG v. 4.7.2019 - 10 K 181/17 (NWB YAAAH-32359) ist es unklar, ob ein beherrschender Gesellschafter seinen Gewinnanteil auf einem Unterkonto der Gewinnrücklage einstellen kann, ohne dass dies zu einem steuerlichen Zufluss führt. Er kann demnach jedenfalls dann seinen Gewinnanteil auf Gesellschaftsebene steuerlich nicht wirksam thesaurieren, wenn andere Gesellschafter eine Ausschüttung ihres Gewinnanteils erhalten. Das Niedersächsische FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Rechtsfrage infolge eines Beschlusses über eine gespaltene Verwendung bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist (Az. beim BFH: VIII R 25/19). Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit der Rechtsfrage im Hinblick auf den steuerlichen Zufluss bei gespaltener Verwendung von Gewinnausschüttungen auseinander und zeigt anhand unterschiedlicher Szenarien die hohe praktische Relevanz der bilanziellen Abbildung von „angestrichenen“, d. h. gesellschafterbezogenen, Eigenkapitalkonten bei Kapitalgesellschaften auf.
Der Beitrag untersucht unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung, inwieweit der Markt- oder Börsenpreis als Anknüpfungsmerkmal für die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung geeignet ist.
Noch bevor ein Steuerbescheid ergangen ist, übersendet der Stpfl. dem FA eine korrigierte Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV) und macht nun eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG geltend. Damit stellt sich die Frage, ob die korrigierte Überleitungsrechnung den Einschränkungen einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG unterliegt.1 Der folgende Beitrag zeigt, dass eine Überleitungsrechnung nicht mit der außerbilanziellen Korrektur verwechselt werden sollte und dass die Ausübung steuerlicher Wahlrechte, die sich innerbilanziell auswirken, bis zur Abgabe der Steuererklärung abschließend durchdacht sein sollte.
Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt unabhängig davon, ob er zivilrechtlich (endgültig) übertragbar ist, ertragsteuerrechtlich ein Wirtschaftsgut dar. Er ist kein bloßes Nutzungsrecht und daher einlagefähig.
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört als Einmaltatbestand [1] zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewinn aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.
Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dienen, sind als Werbungskosten abzugsfähig ( § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dies sind alle durch den gegenwärtigen oder zukünftigen Beruf veranlassten Aufwendungen, soweit sie der Arbeitnehmer selbst getragen hat und sie nicht von dritter Seite steuerfrei erstattet worden sind.
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