Seit dem 25.11.2020 wird die Novemberhilfe von der Bundesregierung auf Antrag für Unternehmen, Betriebe, Selbständige und Vereine, die von der Pandemie-Lage und insbesondere durch den „Lockdown light“ direkt oder indirekt betroffen sind, gewährt.
Außenprüfungen müssen auch während der Corona-Pandemie vorgenommen werden. Die „Grundsätze zur Rationalisierung der Betriebsprüfung“, u.a. lt. Erlass vom 4.3.1980 des Landes NRW haben auch heute noch Gültigkeit und werden in der Praxis an die derzeitige Corona-Situation angepasst. Gleiches gilt für das BMF-Schreiben vom 24.10.2013 „Die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung“.
Für Steuerberater bietet der Jahresabschluss auch jedes Jahr wieder eine Gestaltungsaufgabe. Denn es gilt Bewertungsentscheidungen zu treffen, die Grundlagen für die weitere Geschäftstätigkeit legen. Das gilt in diesem Jahr mit Blick auf Corona in ganz besonderer Weise.
Die Auswirkungen der Corona-Krise führen auch in der Rechnungslegung und Berichterstattung der Unternehmen zu großen Veränderungen und Herausforderungen. Doch welche handels- und steuerbilanziellen Konsequenzen ziehen die Maßnahmen des Gesetzgebers zur Abfederung der Pandemiefolgen konkret nach sich? Worauf ist bei Anhang und Lagebericht zu achten? Und welche Auswirkungen haben die mit der Krise verbundenen Unsicherheiten auf Unternehmensbewertungen?
Aufgrund der Corona-Krise wurde die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
Millionen Arbeitnehmer arbeiten im Zuge der Corona-Krise von zu Hause aus. In vielen Fällen werden privat getragene Kosten pauschal oder tatsächlich erstattet. Hier stellt sich die Frage der lohnsteuerlichen Konsequenzen im Falle der Überlassung, Übereignung oder Erstattung von Arbeitsmitteln im Eigentum des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers. Die Wahlmöglichkeiten sind vielfältig und führen in einigen Fällen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Das steuerliche Jahresendgeschäft ist immer eine Herausforderung – durch Corona mehr denn je. Alle Infos zum Jahresende bieten Ihnen unsere Angebote, inkl. der NWB Schwerpunktausgaben 49 und 50.
Die Corona-Pandemie hat sowohl gesellschaftlich und als auch wirtschaftlich massive Umbrüche mit sich gebracht. Ob sich die Gesellschaft nach Corona wesentlich anders zeigen wird als vorher oder ob es „danach“ wieder so ist wie „vorher“, wird sich zeigen. Derzeit sieht jedoch, denke ich, einiges so aus, als würde ein Umdenken stattfinden.
Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die Covid-19-Pandemie bedingten Insolvenz (CoVInsAG) ist auf aktuell drohende Insolvenzreife ausgerichtet. Deshalb besteht kein Anspruch, wenn bereits bestehende und fortwirkende Maßnahmen aufgehoben werden (FG Kassel, Entscheidung v. 8.6.2020 - 12 V 643/20, Pressemitteilung v. 2.7.2020).
Social Distancing, Homeoffice und Digitalisierung im Eilverfahren: Das Coronavirus stellt den Arbeitsalltag von Steuerberatern und ihren Mitarbeitern auf den Kopf. Wir zeigen Ihnen, was sich jetzt ändert – und wie Sie mit den neuen Realitäten umgehen.
Das Coronavirus ist allgegenwärtig und es trifft jeden auf seine ganz eigene Weise. In vielen verschiedenen Ausprägungen - sei es privat oder beruflich - ist es zu einer echten Herausforderung für zahlreiche Kanzleien, Unternehmen und Selbstständige geworden - wir unterstützen Sie.
Um Risiken im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zu minimieren, haben viele Unternehmen ihre Betriebsstätten geschlossen. Mit den betroffenen Mitarbeitern wurde vereinbart, zeitweilig im Home-Office tätig zu werden. Selbständige und Kleinunternehmer verlagern ihre betriebliche Tätigkeit aufgrund zunehmender Einschränkungen im öffentlichen Leben und bei ihren Kunden verstärkt in die eigene Wohnung.
Kursausfälle bei den Präsenzkursen der Steuerfachschulen und Unsicherheiten auf allen Ebenen. Und eigentlich haben Sie doch nun wirklich schon genug um die Ohren mit Ihrer Prüfungsvorbereitung!
Das Corona-Virus führt zu erheblichen Umsatzeinbußen und damit einer verschärften Liquiditätsbelastung, insbesondere auch durch die Erfüllung steuerlicher Pflichten, die nach dem Gesetz auch weiterhin zu erfüllen sind. Das BMF und die Obersten Finanzbehörden der Länder haben nun reagiert und gewähren erste Erleichterungen.
Das IDW hat einen fachlichen Hinweis veröffentlicht, in dem die möglichen Folgen des Coronavirus auf die Rechnungslegung (HGB/IFRS) und die Prüfung der Abschlüsse und Lageberichte zum 31.12.2019 dargestellt werden.
Die aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise stellen viele Unternehmen und Kanzleien vor enorme Herausforderungen. Insbesondere die Ausstattung mit Liquidität kann dabei zum Problem werden.
U, ansässig in X-Stadt, bezieht wichtige Vorprodukte von chinesischen Lieferanten. Im Januar 2020 kommt es bedingt durch die Ausbreitung des Coronavirus zu Ausfällen in dieser Lieferkette. U ist deshalb nicht in der Lage, bestimmte Absatzverträge, die er im Jahr 2019 abgeschlossen hat, fristgerecht zu erfüllen.
Innerhalb des Spannungsfelds möglichst geringer zwischenmenschlicher Begegnung einerseits und dem Bedarf an Arbeitskraft am Arbeitsplatz andererseits müssen Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsgesetzlichen Vorgaben ihrer Verantwortung für den Geschäftsbetrieb und die Arbeitnehmer gleichermaßen gerecht werden. Dabei haben sie verschiedene Handlungsmöglichkeiten mit harten rechtlichen Grenzen, aber auch Gestaltungsoptionen.
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